1. Ein Original des Antrags des Unternehmens auf Überprüfung der Qualifizierung für Steuerbefreiung und Steuerrückerstattung für gekaufte Ausrüstung.

2. Ein Original des Bestätigungsschreibens eines vom Staat geförderten ausländischen Investitionsprojekts oder eine Kopie der Originalquittung für die Gründung oder Änderung der Einreichung.

3. Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung für ausländische Unternehmen oder ein Original der Zulassungsbescheinigung zur Niederlassung oder Änderung (wenn keine Zulassungsbescheinigung für ausländische Unternehmen vorliegt).

4. Eine Kopie des Kapitalprüfungsberichts.

5. Eine Kopie des Prüfungsberichts des Vorjahres.

6. Ein Original des Sonderprüfungsberichts über die gesamten F&E-Investitionen und F&E-Ausgaben des Unternehmens.

7. Ein Original der Aufschlüsselung und des Verzeichnisses der F&E-Ausgaben (nur beim Erwerb von in China hergestellten Ausrüstungen erforderlich).

8. Ein Original der Aufschlüsselung und Verzeichnis der Ausgaben für den Erwerb von eingeführten Ausrüstungen (nur beim Erwerb von in China hergestellten Ausrüstungen erforderlich).

9. Ein Original der Aufschlüsselung und Verzeichnis der Ausgaben für den Erwerb von in China hergestellten Ausrüstungen (nur beim Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung erforderlich).

10. Ein Original der Liste des Vollzeitpersonals für Forschung und experimentelle Entwicklung.

11. Ein Original des Formulars zur Überprüfung der Qualifikation für Steuerbefreiung und Erstattung der vom ausländischen F&E-Zentrum erworbenen Ausrüstung.

12. Nachweis über persönliche Leistungen der Sozialversicherung: Eine Kopie des Originals des Nachweises über persönliche Leistungen der Sozialversicherung, eine Kopie des Arbeitsvertrags

13. Ein Original des Antrags auf Überprüfung der Steuerbefreiungsqualifikation (Einfuhr) für importierte Ausrüstung, die vom Beijinger Forschungs- und Entwicklungszentrum für ausländisch finanzierte Forschung und Entwicklung erworben wurde.

14. Ein Original des Formulars zur Überprüfung der Steuerbefreiung (Import) für die Beschaffung importierter Geräte, das vom ausländisch finanzierten F&E Zentrum in Beijing erworben wurde.

15. Eine Original der Liste des F&E-Anlagevermögens (Importe) für ein nicht unabhängiges Forschungs- und Entwicklungszentrum.

16. Ein Original der Übersichtstabelle über den kumulativen Erwerb von Ausrüstungen (Importe) durch ausländisch finanzierte F&E Zentren in Beijing.

17. Ein Original der Verpflichtungserklärung (Einfuhr) des ausländisch finanzierten R&D Zentrums in Beijing, in der bestätigt wird, dass die eingeführten Ausrüstungen, für die der Kaufvertrag unterzeichnet wurde, vor Ende des Jahres, für das die Berechtigung beantragt wurde, geliefert werden.

18. Ein Original der Liste der Vollzeitmitarbeiter für Forschung und experimentelle Entwicklung des ausländisch finanzierten F&E Zentrums in Beijing.

1. Öffnungszeiten

Werktags 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr {Erweiterte Öffnungszeiten: samstags 9:00 - 13:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen und nur nach Vereinbarung)}

2. Bearbeitungsform und Standort

Bearbeitung vor Ort: Regierungsdienstzentrum der Stadt Beijing: Umfassende Serviceschalter, Xisanhuannan-Straße 1 (südwestliche Ecke der Liuliqiao-Brücke), Bezirk Fengtai, Beijing; Regierungsdienstzentrum des Beijinger Substadtzentrums: Umfassende Serviceschalter, Xinhuadong-Straße 48, Block 2 (südöstliche Ecke), Bezirk Tongzhou, Beijing

Online-Bearbeitung: Auf der Webseite banshi.beijing.gov.cn

3. Bearbeitungsverfahren

Anmeldung und Annahme des Antrags: 5 Arbeitstage.

Überprüfung und Entscheidung: 40 Arbeitstage.

Ausstellung und Lieferung des Zertifikats: 0 Werktage.

4. Gebühren

Gebührenfrei

5. Zuständige Abteilung

Handelsbüro der Stadt Beijing

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1.Die Unterlagen sind vollständig und komplett ausgefüllt einzureichen; die Antragsunterlagen sind wie vorgeschrieben zu unterzeichnen und zu stempeln.

2. Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung:

(1) Ausländisch finanzierte F&E-Zentren, die am oder vor dem 30. September 2009 gegründet wurden, müssen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Standards für F&E-Ausgaben: Die Gesamtinvestition von ausländisch finanzierten F&E-Zentren als unabhängige juristische Personen darf nicht weniger als fünf Millionen US-Dollar betragen; als nicht unabhängige juristische Personen mit internen Abteilungen oder Zweigstellen des Unternehmens darf die Gesamtinvestition in Forschung und Entwicklung nicht weniger als fünf Millionen US-Dollar betragen; und die jährlichen Ausgaben für F&E-Mittel von Unternehmen dürfen nicht weniger als zehn Millionen Yuan RMB betragen. 2. Es gibt nicht weniger als 90 hauptamtliche Mitarbeiter in Forschung und experimenteller Entwicklung. 3. Der ursprüngliche Wert der seit ihrer Gründung erworbenen Ausrüstung beträgt nicht weniger als zehn Millionen Yuan RMB.

(2) Ausländisch finanzierte F&E-Zentren, die am oder nach dem 1. Oktober 2009 gegründet wurden, müssen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. F&E-Ausgabenstandards: Als unabhängige juristische Person beträgt die Gesamtinvestition mindestens acht Millionen US-Dollar; als nicht unabhängige juristische Person mit internen Abteilungen oder Niederlassungen beträgt die Gesamtinvestition in Forschung und Entwicklung mindestens acht Millionen US-Dollar. 2. Es gibt nicht weniger als 150 Vollzeitmitarbeiter in Forschung und experimenteller Entwicklung. 3. Der ursprüngliche Wert der seit ihrer Gründung erworbenen Ausrüstung beträgt nicht weniger als 20 Millionen Yuan RMB.

3.Erwerb von importierter Ausrüstung:

(1.) F&E-Ausgabenstandard: Als unabhängige juristische Person darf die Gesamtinvestition nicht kleiner als acht Millionen US-Dollar sein; Als nicht unabhängige juristische Person innerhalb der internen Abteilung oder Zweigniederlassung eines Unternehmens dürfen seine gesamten F&E-Investitionen nicht weniger als acht Millionen US-Dollar betragen.

(2.) Es gibt mindestens 80 Vollzeitbeschäftigte für Forschung und experimentelle Entwicklung.

(3.) Seit seiner Gründung beträgt der ursprüngliche Wert der gekauften Ausrüstung nicht weniger als 20 Millionen Yuan RMB.

4.Bestimmungen über die Anzahl der einzureichenden Unterlagen, die in Artikel 12 genannt sind: Für ausländisch finanzierte F&E-Zentren, die am und vor dem 30. September 2009 gegründet wurden, müssen mindestens 90 Kopien der vorgeschriebenen Dokumente eingereicht werden. Für ausländisch finanzierte F&E-Zentren, die am und nach dem 1. Oktober 2009 gegründet wurden, müssen mindestens 150 Kopien der vorgeschriebenen Unterlagen eingereicht werden. Für Unternehmen, die in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) registriert sind, übernimmt die Handelsabteilung des Bezirks, in dem sie sich befinden, die Führung des Verfahrens.