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1. „Das Formular für Steuererklärung für städtische Flächennutzung und Gebäudesteuererklärung“ (2 Exemplare).

2. Für die erste Erklärung oder die Änderung der Steuerquelleninformationen sind außerdem 2 Kopien der „Liste der städtischen Flächennutzungssteuer und der Gebäudesteuerquelle“ erforderlich.

3. Ein Original und eine Kopie des gültigen Identitätsnachweises vom Antragsteller.

4. Bei Ermäßigung der Urkundensteuer, sind auch ein Original und eine Kopie der Dokumente zur Urkundensteuerermäßigung bzw. -freistellung vorzulegen.

5. Findet eine Eigentumsübertragung von Grundstücken, Häusern oder Wohnungen nach den geltenden Rechtsdokumenten des Volksgerichtshofs oder der Schiedskommission statt, ist der Erwerb des Zahlungsnachweises zum Verkauf von Immobilien für Steuerpflichtige nicht möglich. Demzufolge ist ein Original der geltenden Rechtsdokumente des Volksgerichtshofs oder der Schiedskommission und der Vollstreckungsbeschluss vom Volksgerichtshof, vorzulegen.

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1.Bearbeitungszeit

Sofortige Bearbeitung

2. Standorte

(1) Steuerdienststelle

Die Adressen der Steuerdienststellen aller Bezirke (Regionen) der Stadt Beijing können unter folgendem Link abgerufen werden:

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

(2) Das elektronische Steuerbüro der Stadt Beijing
https://etax.beijing.chinatax.gov.cn/xxmh/html/index.html

3. Gebühren

Gebührenfrei

4. Zuständige Behörde

Die zuständige Steuerbehörde

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1. Die Dokumentformulare sind in der Rubrik „Download Center“ auf der Website der jeweiligen Steuerverwaltung der Provinzen (autonomer Regionen, der direkt der Zentralregierung unterstellten Gemeinden und der in der Landesplanung speziell benannten Städte) herunterzuladen oder in den Steuerdienststellen zu bekommen.

2. Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die Anforderungen des Gesetzes über die elektronische Signatur erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.

3. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist Steuererklärungen und einschlägige Materialien einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt, und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

4. Die Gebäudesteuer wird jährlich erhoben und in Raten gezahlt. Die Frist für die Steuerzahlung wird von der Volksregierung der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte festgelegt. Wenn der letzte Tag der Steuerperiode auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist der nächste Tag nach dem Ablaufdatum des gesetzlichen Tags die Frist; Wenn es innerhalb der Frist mehr als 3 aufeinanderfolgende gesetzliche Feiertage gibt, wird sie entsprechend der Anzahl der Feiertage verschoben.

5. Die Gebäudesteuer wird vom Eigentümer bezahlt. Wenn die Eigentumsrechte von Gebäuden dem gesamten Volk gehören, werden sie von der Verwaltungseinheit bezahlt. Bei Pfandgebung der Eigentumsrechte erfolgt die Zahlung durch den Pfandnehmer. Befindet sich der Eigentümer oder Pfandnehmer nicht an dem Ort, an dem sich die Immobilie befindet, oder sind die Eigentumsrechte nicht festgelegt und der Miet- oder Pfandstreit nicht beigelegt, muss der Immobilienmakler oder Nutzer zahlen.

6. Wenn ein Steuerzahler während der Steuerfrist keine Steuer zu zahlen hat, muss er auch Steuererklärungen gemäß den Vorschriften einreichen. Steuerzahler, die eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung genießen, müssen während der Steuerermäßigungs- oder -befreiungsfrist Steuern gemäß den Vorschriften erklären.

7. Für Steuerzahler, die in den Genuss einer Steuerermäßigung oder -befreiung kommen, wird das „Anmeldeformular für Ermäßigung oder Befreiung der städtischen Flächennutzungssteuer und der Gebäudesteuer“ automatisch von der Steuerbehörde generiert, das auf der Identifikationsnummer des Steuerzahlers und den aktuellen Angaben zur Steuerquelle des Steuerzahlers basiert.

8. Für die erste Erklärung oder die Änderung der Steuerquelleninformationen müssen Gebäudesteuerzahler das „Anmeldeformular für Steuerquelleninformationen von 1.5.12-035“ einreichen.