1. „Das Formular für Steuererklärung für die Besetzung des Ackerlandes“ (2 Exemplare)

2. Der Personalausweis der behandelnden Person (1 Original). (Es wird nach der Überprüfung zurückgegeben.)

3. In folgenden Fällen sind weitere Unterlagen einzureichen:

(1) Bei der Besetzung von steuerpflichtigem Land mit einer Genehmigung ist auch eine Kopie des Genehmigungsdokuments für die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen oder eine Kopie des Genehmigungsdokuments für die vorübergehende Besetzung vom Ackerland erforderlich.

(2) Für die nicht genehmigte Besetzung von steuerpflichtigem Land ist eine Kopie der entsprechenden Nachweisunterlagen über die tatsächliche Landbesetzung erforderlich.

1. Bearbeitungszeit

Sofortige Bearbeitung

2. Standorte

(1) Steuerdienststelle

Die Adressen der Steuerdienststellen aller Bezirke (Regionen) der Stadt Beijing können unter folgendem Link abgerufen werden:

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

(2) Das elektronische Steuerbüro der Stadt Beijing
https://etax.beijing.chinatax.gov.cn/xxmh/html/index.html

3. Gebühren

Gebührenfrei

4. Zuständige Behörde

Die zuständige Steuerbehörde


1. Die Dokumentformulare sind in der Rubrik „Download Center“ auf der Website der jeweiligen Steuerverwaltung der Provinzen (autonomer Regionen, der direkt der Zentralregierung unterstellten Gemeinden und der in der Landesplanung speziell benannten Städte) herunterzuladen oder in den Steuerdienststellen zu bekommen.

2. Handelt es sich bei den vom Steuerzahler vorgelegten Dokumenten um Fotokopien, müssen diese als „originalgetreu“ gekennzeichnet und unterschrieben sein.

3. Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die Anforderungen des Gesetzes über die elektronische Signatur erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.

4. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist Steuererklärungen und einschlägige Materialien einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt, und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

5. Bei der Besetzung von steuerpflichtigem Land mit einer Genehmigung beginnt die Steuerpflicht für die Besetzung des Ackerlandes ab dem Tag, an dem der Steuerzahler eine Mitteilung über die Abwicklung von entsprechenden Verfahren von der zuständigen Behörde für natürliche Ressourcen erhält. Wird steuerpflichtiges Land ohne Genehmigung besetzt, so beginnt die Steuerpflicht für die Besetzung vom Ackerland an dem Tag, der von der zuständigen Behörde für natürliche Ressourcen als der Anfangstag der tatsächlichen Besetzung des Ackerlandes bestätigt worden ist.

Für Ackerböden, die wegen der Ausgrabung, des Zusammenbruch beim Bergbau, der Besetzung, Verschmutzung usw. beschädigt sind, beginnt die Steuerpflicht am Tag, der von der zuständigen Behörde für natürliche Ressourcen als der Tag der Beschädigung der Ackerböden bestätigt worden ist.Wenn der Steuerzahler die ursprüngliche Landnutzung ändert, tritt die Steuerpflicht für die zusätzliche Steuerzahlung des Ackerlandes an dem Tag auf, an dem die Nutzungsänderung erfolgt. Das Datum der Nutzungsänderung kann in zwei Situationen unterteilt werden: Erstens, wenn die Nutzungsänderung genehmigt wird, ist das Datum des Eingangs des Genehmigungsdokuments der Zeitpunkt für die Steuerpflicht für die zusätzliche Steuerzahlung. Zweitens, wenn die Nutzung des Landes ohne Genehmigung geändert wird, ist der Tag, an dem die Änderung des der original besetzten Landes von dem Steuerzahler von der zuständigen Begörde für natürliche Ressourcen bestätigt wurde, der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für die zusätzliche Steuerzahlung von Ackerland. Steuerzahler sollten die Besetzungssteuer für Ackerland an dem Ort, an dem sich das Ackerland oder andere landwirtschaftliche Flächen befinden, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Steuerpflicht deklarieren und zahlen.

6. Es wird keine Steuer für die Besetzung des Ackerlandes gezahlt, wenn Ackerland für den Bau von Wasserschutzanlagen genutzt wird. Die Besetzung von Garten-, Wald-, Grünland-, Flächen für Wasserschutzanlagen, Aquakultur, Fischgewässern und Wattenmeer sowie anderen landwirtschaftlichen Flächen für den Aufbau von landwirtschaftlichen Produktionsanlagen wird nicht versteuert.

7. Die zuständigen Behörden für natürliche Ressourcen stellen die Genehmigung für Bauland auf der Grundlage der Steuerzahlungsbescheinigung oder der Steuerbefreiungsbescheinigung für die Besetzung des Ackerlandes und anderer relevanten Unterlagen aus.