1. Steuerzahler, die Roherzen und Erzkonzentraten als Steuerobjekten abbauen, müssen 2 Exemplare des Steuererklärungsformulars für Ressourcen vorlegen.

2. Steuerzahler, die chinesisch-ausländischen kooperativen Öl- und Gasfelder und Offshore-Öl- und Gasfelder der China National Offshore Oil GmbH. (cnooc) betreiben, müssen 2 Exemplare des Erklärungsformulars für Ressourcensteuer auf chinesisch-ausländische Zusammenarbeit und Offshore-Öl- und Gasfelder vorlegen.

3. Steuerpflichtige der Wasserressourcensteuer müssen folgende Unterlagen vorlegen:

(1) Steuerpflichtige, die nicht zu Kategorien der städtischen öffentlichen Wasserversorgung, landwirtschaftlichen und besonderen Wassernutzung gehören, müssen zwei Exemplare vom „Formular A zur Steuererklärung für Wasserressourcensteuer“ einreichen.

(2) Steuerpflichtige, die zu Kategorien der städtischen öffentlichen Wasserversorgung, landwirtschaftlichen und besonderen Wassernutzung gehören, müssen zwei Exemplare vom „Formular B zur Steuererklärung für Wasserressourcensteuer“ einreichen.

(3) Im Falle einer Wassersteuerermäßigung bzw. -freistellung mit einem Code für Ermäßigung bzw. Freistellung sind gemäß den Vorschriften neben den erforderlichen Unterlagen unter (1) oder (2) zusätzlich zwei Exemplare von der „Anlage zur Steuererklärung für Wasserressourcensteuer“ einzureichen.

Zuständige Behörde

Die zuständige Steuerbehörde