1. Für die erste Erklärung oder die Änderung der Grundinformationen bezüglich der Umweltschutzsteuer:

(1) „Das Formular für Sammlung der Grundinformationen bezüglich der Umweltschutzsteuer“ (2 Exemplare) (verwendet für die Sammlung von Grundinformationen bezüglich der Steuerzahler und der Umweltschutzsteuer)

(2) In folgenden Fällen sind weitere Unterlagen einzureichen:

Um Grundinformationen bezüglich der steuerpflichtigen Luft- und Wasserschadstoffen zu sammeln, sind außerdem 2 Exemplare des „Formulars für Sammlung grundlegender Informationen bezüglich der Luft- und Wasserschadstoffen“ erforderlich.

Um Grundinformationen bezüglich der steuerpflichtigen Festabfälle zu sammeln, sind außerdem zwei Exemplare des „Formulars für Sammlung grundlegender Informationen über Festabfälle“ erforderlich.

Um Grundinformationen in Bezug auf steuerpflichtigen Lärm zu sammeln, sind außerdem 2 Exemplare des „Formulars für Sammlung grundlegender Lärminformationen“ erforderlich.

Wenn Steuerzahler für die Sammlung der Grundinformationen bezüglich der Schadstoffemission die Methode des Schadstoffemissionskoeffizienten verwenden, müssen außerdem 2 Kopien des „Formulars für Sammlung grundlegender Informationen über Produktions- und Emissionskoeffizient“ vorlegen.

2. Für Steuerzahler, die die Schadstoffemissionen durch automatische Überwachung, Überwachung durch Überwachungsinstitutionen, Schadstoffemissionskoeffizienten und Materialbilanzalgorithmus berechnen:

(1) „Das Formular für Erklärung der Umweltschutzsteuer (Typ A)“ (2 Exemplare).

(2) In folgenden Fällen sind weitere Unterlagen einzureichen:

  • Wenn es sich bei dem steuerpflichtigen Schadstoff um Luftschadstoff handelt und die Steuererhebung nicht durch eine Stichprobenberechnung überprüft wird, sind 2 Exemplare des „Monatsberechnungsberichts zur Umweltschutzsteuer (für Luftschadstoffe)“ vorzulegen.

  •  Wenn der steuerpflichtige Schadstoff Wasserschadstoff ist und die Steuererhebung nicht durch eine Stichprobenberechnung überprüft wird, sind 2 Exemplare des „Monatsberechnungsberichts zur Umweltschutzsteuer (für Wasserschadstoffe)“ vorzulegen.

  •   Wenn der steuerpflichtige Schadstoff Festabfälle sind und die Steuererhebung nicht durch eine Stichprobenberechnung überprüft wird, sind 2 Exemplare des „Monatsberechnungsberichts zur Umweltschutzsteuer (für Festabfälle )“ vorzulegen.

  •  Wenn der steuerpflichtige Schadstoff Lärm ist und die Steuererhebung nicht durch eine Stichprobenberechnung überprüft wird, sind 2 Exemplare des „Monatsberechnungsberichts zur Umweltschutzsteuer (für Lärm)“ vorzulegen.

  • Wenn eine Steuerermäßigung oder -befreiung möglich ist und die Steuererhebung nicht durch eine Stichprobenberechnung überprüft wird, sind auch 2 Exemplare des detaillierten Berichts über die Steuerermäßigung und -befreiung für den Umweltschutz erforderlich.

3. Andere Steuerzahler ausßer der Steuerzahler des Typs A für Steuererklärung müssen folgende Steuerzahler zwei Exemplare „des Formulars für Erklärung der Umweltschutzsteuer (Typ B)“ vorlegen. Dazu zählen Steuerzahler nach der Berechnung der steuerpflichtigen Schadstoffemissionen nach Artikel 10, Absatz 4 des „Umweltschutzsteuergesetzes der Volksrepublik China“ oder dem Steuerrecht beigefügten „Wasserschadstoffäquivalenter Wert für Tierhaltung, Kleinunternehmen und tertiäre Industrie“; Steuerzahler, die je nach Frequenz Steuer zahlen; (Außer den Steuerzahler, die nach Frequenz Steuer zahlen, sollten Steuerzahler das Formular des Typs B monatlich ausfüllen und vierteljährlich erklären.)

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1. Bearbeitungszeit

Sofortige Bearbeitung

2. Standorte

(1) Steuerdienststelle

Die Adressen der Steuerdienststellen in allen Bezirken (Regionen) der Stadt Beijing können unter folgendem Link abgerufen werden:

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

(2) Das elektronischer Steuerbüro der Stadt Beijing
https://etax.beijing.chinatax.gov.cn/xxmh/html/index.html

3. Gebühren

Gebührenfrei

4. Zuständige Behörde

Die zuständige Steuerbehörde

1. Die Dokumentformulare sind in der Rubrik „Download Center“ auf der Website der jeweiligen Steuerverwaltung der Provinzen (autonomer Regionen, der direkt der Zentralregierung unterstellten Gemeinden und der in der Landesplanung speziell benannten Städte) herunterzuladen oder in den Steuerdienststellen zu bekommen.

2. Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die Anforderungen des Gesetzes über die elektronische Signatur erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.

3. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist Steuererklärungen und einschlägige Materialien einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt, und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

4. Die allgemeine Erklärung der Umweltschutzsteuer gilt für Steuerzahler, die die Schadstoffemissionen durch automatische Überwachung, Überwachung durch Überwachungsinstitutionen, Schadstoffemissionskoeffizienten und Materialbilanzalgorithmus berechnen. Steuerzahler, die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung genießen, müssen noch die entsprechenden Formulare für Steuerermäßigungs- und Steuerbefreiung ausfüllen.

5. Stichprobenberechnung und Erklärung der Umweltschutzsteuer nach der Frequenz gilt für andere Steuerzahler als die allgemeine Erklärung der Umweltschutzsteuer, einschließlich Stichprobenberechnung und einfacher Erklärung.

6. Steuerzahler sollten Umweltschutzsteuern an die Steuerbehörden erklären und zahlen, wo die steuerpflichtigen Schadstoffe freigelassen werden. Die Umweltschutzsteuer für Meerestechnik wird von der Zweigstelle für die Verwaltung der Offshore-Erdölsteuer (Inkasso) des Steuerpflichtigen erhoben.

7. Die Umweltschutzsteuer wird monatlich berechnet, vierteljährlich deklariert und gezahlt. Innerhalb von 15 Tagen nach Quartalsende ist die Steuererklärung bei der Steuerbehörde einzureichen und die Steuer zu entrichten. Kann die Zahlung nicht innerhalb einer festgelegten Frist berechnet und gezahlt werden, kann die Zahlung monatlich erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Entstehens der Steuerpflicht ist die Steuererklärung bei der Steuerbehörde einzureichen und die Steuer zu entrichten. Fällt der letzte Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Tag nach dem Ablaufdatum des letzten Tages der Frist. Liegen innerhalb der Frist mehr als drei aufeinanderfolgende gesetzliche Feiertage vor, so wird die Frist entsprechend der Anzahl der Feiertage verschoben.

8. Für Steuerzahler, die in den Genuss einer Steuerermäßigung oder -befreiung kommen, ist eine Steuererklärung während der Steuerermäßigung und -befreiung vorschriftsmäßig abzugeben. Die Vorzugsposten sind in der Steuererklärung und dem beigefügten Formular auszufüllen.