1. Zwei Exemplare des „Erklärungsformulars für jährliche Körperschaftsteuer der Volksrepublik China (Typ A, Ausgabe 2017)“.

2. In folgenden Situationen sollten auch entsprechende Unterlagen bereitgestellt werden:

(1) Immobilienunternehmen sollten nach der Fertigstellung der jährlichen Körperschaftsteuererklärung für die entwickelten Produkte auch einen Sonderbericht über das Kostenträgermanagement des Immobilienunternehmens vorzulegen.

(2) Um die Abzugspolitik für Reserve bezüglich der Kreditgarantieagenturen für Kleine und Mittlere Unternehmen vor der jährlichen Erklärung der Körperschaftsteuer zu beantragen, sind außerdem ein jährlicher Rechnungsabschluss und Informationen zum Garantiegeschäft (einschließlich der detaillierten Informationen zum Garantiegeschäft und zum Entzug der Risikoreserve usw.) erforderlich.

(3) Für die Erklärung der Steuergutschrift für nicht festlandchinesische Einkünfte (Einkünfte aus den Betriebsgewinnen einer nicht festlandchinesischen Zweigstelle) wird zusätzlich ein Original der folgenden Unterlagen benötigt: Steuerzahlungsbescheinigungen oder Steuerzahlungsnachweise in Zusammenhang mit den nicht festlandchinesischen Einkünften; Rechnungslegungsunterlagen der nicht festlandchinesischen Zweigstelle; der Berechnungsprozess und die Erläuterung hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Steuerbetrags der nicht festlandchinesischen Zweigstelle, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes für Unternehmen in Festlandchina und seinen Durchführungsbestimmungen berechnet wurde; der von einer qualifizierten Institution ausgestellte Prüfungsbericht der betreffenden Zweigstelle usw. oder die „Mitteilungs- und Verpflichtungserklärung über Steuerbescheinigungsangelegenheiten“. (Sind die Unterlagen für die Akteneintragung nicht in chinesischer Sprache verfasst, sollte das Unternehmen auch eine Kopie der chinesischen Übersetzung einreichen. Wurden die oben genannten Unterlagen bereits bei der Steuerbehörde eingereicht, müssen sie nicht mehr erneut eingereicht werden; wurden die oben genannten Unterlagen geändert, müssen sie erneut eingereicht werden. Die Originale werden nach der Prüfung zurückgegeben.)

(4) Zur Erklärung von Steuergutschriften der ausländischen Einkünfte (Einkünfte aus ausländischen Dividenden und Boni) sind noch folgende Unterlagen (jeweils 1 Mal) vorzulegen: originale Steuernachweise oder Steuerzahlungsbescheinigungen über ausländische Einkünfte; Original des Konzernorganigramms, Kopie der Satzung des beteiligten Unternehmens und Original des Gesellschafterbeschlusses zum Bestimmungsrecht der Gewinnverteilung des ausländischen Unternehmens.

(5) Zur Erklärung von Steuergutschriften der ausländischen Einkünfte (Einkünfte aus ausländischen Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren, Eigentumsübertragung usw.) sind noch folgende Unterlagen (jeweils 1 Mal) vorzulegen: originale Steuernachweise oder Steuerzahlungsbescheinigungen über ausländische Einkünfte; Berechnungsprozess und Erläuterungen der zu zahlenden Steuern für Einkünfte der ausländischen Zweigniederlassungen aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes sowie Durchführungsbestimmungen für inländische Unternehmen in China; eine Kopie des Projektvertrags.

(6) Zur Erklärung von Steuergutschriften der ausländischen Einkünfte (Antrag auf Steuerminderung, -erleichterung und -gutschriften) sind noch folgende Unterlagen (jeweils 1 Mal) vorzulegen: originale Steuernachweise oder Steuerzahlungsbescheinigungen über ausländische Einkünfte; originale Nachweise oder Bescheinigung über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung des ausländischen Unternehmens, das durch dieses beantragenden Unternehmen direkt oder indirekt beherrscht ist, oder das Original des entsprechenden Prüfungsberichts, der die vom Unternehmen genossenen Vorzugspolitiken bekannt gibt; Original der Bescheinigung über das Beteiligungsquote des beantragenden Unternehmens von diesem direkten oder indirekten ausländischen Unternehmen; Original über den Berechnungsprozess der indirekten Steuergutschriften oder -ermäßigung; originale Rechnungslegungsunterlagen des von diesem beantragenden Unternehmen direkt oder indirekt beherrschten ausländischen Unternehmens.

(7) Für die Erklärung der Steuergutschrift für nicht festlandchinesische Einkünfte (Berechnung der Höchstgrenze der Steuergutschrift unter Anwendung der vereinfachten Methode) wird zusätzlich folgende Unterlagen benötigt: ein Original (nur zur Einsichtnahme) und eine Kopie der Steuerzahlungsbescheinigungen oder der Steuerzahlungsnachweise in Zusammenhang mit den nicht festlandchinesischen Einkünften; ein Original (nur zur Einsichtnahme) des Antrags und der entsprechenden Erläuterung der relevanten Situationen des Unternehmens ist erforderlich, um die Betriebsgewinne der nicht festlandchinesischen Zweigstelle zu erhalten; eine Kopie der von den Regierungsbehörden des Herkunftslandes (der Herkunftsregion) ausgestellten Nachweisunterlagen mit Steuerzahlungscharakter; ein Original des Antrags und der entsprechenden Erläuterung der relevanten Situationen des Unternehmens ist erforderlich, um Dividendeneinkünfte, die die Voraussetzungen für eine indirekte Gutschrift des nicht festlandchinesischen Steuerbetrags erfüllen, zu erhalten.

(8) Gebietsansässige Unternehmen (Zweigstellen), die in mehreren Provinzen, autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städten und Städten mit separater staatlicher Planung gegründet sind und die konsolidierte Besteuerungsmethode anwenden, müssen außerdem folgende Unterlagen (jeweils 1 Kopie) vorlegen: „Verteilungstabelle für Körperschaftsteuer der Unternehmenszweige von konsolidierter Besteuerungsmethode“ (Die muss von der zuständigen Steuerbehörde des Sitzes akzeptiert sein.), „Steuererklärungsformular monatlicher (vierteljährlicher) Körperschaftsteuervorauszahlung der Volksrepublik China (Typ A, Ausgabe 2018)“ (Steuererklärungsformular jährlicher Körperschaftsteuerzahlung der Volksrepublik China (Typ A, Ausgabe 2017) braucht nicht eingereicht zu werden.).

(9) Gebietsansässige Unternehmen, die Artikel 45 des Körperschaftsteuergesetzes oder Artikel 84 der Maßnahmen zur besonderen Steueranpassung (Entwurf) unterliegen gegründet sind, sollen auch ein Exemplar „des Formulars für Informationsbericht von kontrollierten ausländischen Unternehmen vorlegen. Jeweils ein Exemplar von den obigen Unterlagen.

(10) Für ein gebietsansässiges Unternehmen die jährliche Körperschaftsteuererklärung bearbeitet, wenn es ein ausländisches Unternehmen mit ausländischen Einkünften, die in den Anrechnungsbereich nach Artikel 24 des Körperschaftsteuergesetzes fallen, oder es ein ausländisches Unternehmen unter Kontrolle im Sinne von Bestimmungen des Artikels 45 des Unternehmenskörperschaftsteuergesetzes, muss dieses noch Original der folgenden Unterlagen vorlegen: „Hauptabschlüsse und zugehörige Anlagen“, „Erläuterungen zur Buchführung“ und „Finanzlagebericht“.

(11) Die Einkünfte eines gebietsansässigen Unternehmens aus ausländischen Investitionen von nicht monetären Vermögenswerten werden in Raten innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf aufeinander folgenden Steuerjahren ab dem Jahr, in dem die Einkünfte aus der Übertragung nicht monetärer Vermögenswerte erfasst werden, in das zu versteuernde Einkommen des entsprechenden Jahres einbezogen.Während des Zeitraums der Steuerlatenz der von nicht monetären Vermögenswerte muss die jährliche Körperschaftsteuer abgerechmet und gezahlt. Für die obigen Situationen muss auch eine Kopie des „Anpassungsplans für Steuerlatenz der Investitionen in nicht monetäre Vermögenswerte“ eingereicht werden.

(12) Für Unternehmensreorganisation ist eine besondere Steuererklärung erforderlich. In diesem Fall ist auch eine Kopie des „Formulars und des beigefügten Formulars für die Einkünfte der Körperschaftsumstrukturierung“ erforderlich.

(13) Wenn chinesische Unternehmen und ausländische Unternehmen, die an der Ausbeutung von Offshore-Öl- und Gasressourcen beteiligt sind, die Materialien zur Abrechnung der Körperschaftsteuer für das laufende Jahr deklarieren, ist eine Kopie der „Entsorgungsgebühren für Offshore-Öl- und Gasproduktionsanlagen“ erforderlich.

(14) Wenn eine besondere steuerliche Abwicklung des Eigenkapitals durchgeführt wird oder die jährliche Abrechnung beider Parteien der Transaktion der Vermögensübertragung erfolt, ist ebenfalls eine Kopie des Formulars zur besonderen steuerlichen Abwicklung für die Übertragung von Vermögenswerten (Eigenkapital)  der inländischen Unternehmen erforderlich.

(15) Für den Abzug von Servicegebühren und Provisionsaufwendungen vor Steuern sind zusätzlich Originale der Berechnungs- und Verteilungstabelle für Servicegebühren und Provisionen mit rechtlich erhaltenen Nachweisen des laufenden Jahres vorzulegen.

Gebühren

Gebührenfrei

Zuständige Behörde

Die zuständige Steuerbehörde