BEIJING, CHINA
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Offizielles Schreiben des Kulturministeriums [2015] Nr. 1237

Kulturbehörde Beijing:

Zur vollständigen Umsetzung der „Genehmigung des Staatsrats zum Arbeitsprogramm für die vollständige Förderung des umfassenden Pilotprogramms zur Erweiterung und Öffnung der Dienstleistungsbranche in Beijing“ (Schreiben des chinesischen Staatsrates [2015] Nr. 81), des „Beschlusses des Staatsrats über die vorübergehende Anpassung der entsprechenden Verwaltungsgenehmigung und des Zugangs zu besonderen Verwaltungsmaßnahmen in Beijing“ (Schreiben des chinesischen Staatsrates [2015] Nr. 60) und anderer relevanter Bestimmungen werden die entsprechenden Richtlinien für die Verwaltung des Kulturmarkts in Beijing wie folgt angepasst:

I. Ausländischen Investoren ist es gestattet, vollständig in ausländischem Besitz befindliche Aufführungsagenturen zu gründen, um Dienstleistungen innerhalb Beijings in vier spezifischen Gebieten zu erbringen, darunter die Pilotzone für umfassende Reformen der nationalen Dienstleistungsbranche im Bezirk Shijingshan, der Kulturpark der Freihandelszone Tianzhu, die Nationale Kulturindustrie-Innovations-Experimentalzone im Bezirk Chaoyang und Yuegu-Park im Bezirk Pinggu, um Dienstleistungen in Beijing anzubieten. Die Frist für Anpassungen läuft am 5. Mai 2018 ab.

II. Wenn eine Aufführungsagentur mit chinesischer und ausländischer Investition, eine Partnerschafts-Aufführungsagentur oder eine vollständig in ausländischem Besitz befindliche Aufführungsagentur in einem bestimmten Gebiet Beijings gegründet wird, sollte nach Erhalt einer Geschäftslizenz für Industrie und Handel ein Antrag bei der Kulturbehörde Beijing eingereicht werden. Die Kulturbehörde Beijing trifft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.

Wenn eine Aufführungsagentur, wie z. B. eine Aufführungsagentur mit chinesischer und ausländischer Investition, eine Partnerschafts-Aufführungsagentur oder eine vollständig in ausländischem Besitz befindliche Aufführungsagentur, eine kommerzielle Aufführung in Beijing organisiert, sollte ein Antrag bei der zuständigen Kulturabteilung eingereicht werden, die für den Ort zuständig ist, an dem die Aufführung stattfinden soll. Bei der Organisation kommerzieller Aufführungen, an denen inländische künstlerische Aufführungsgruppen oder Schauspieler teilnehmen, ist ein Antrag bei der zuständigen Kulturabteilung der Volksregierung auf Bezirksebene einzureichen. Die zuständige Kulturabteilung der Volksregierung auf Bezirksebene trifft innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung. Für die Ausrichtung von kommerziellen Aufführungen im Ausland oder in Hongkong, Macao, Taiwan ist ein Antrag bei der zuständigen Kulturabteilung der Volksregierung auf Provinzebene einzureichen. Die zuständige Kulturabteilung der Volksregierung auf Provinzebene trifft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.

III. Die in dieser Bekanntmachung angepassten Angelegenheiten der Verwaltung des Kulturmarkts gelten auch für Investoren aus Taiwan und im Ausland ansässige chinesische Staatsbürger, die in bestimmten Gebieten Beijings investieren und Unternehmen gründen.

Dies wird hiermit bekannt gegeben.

Kulturministerium

den 18. Dezember 2015

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