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Frage: Frage: Wie wird die „Besondere Verwaltungsmaßnahmen für den Zugang von ausländischen Investitionen (Negativliste)“ bei ausländisch investierten Unternehmen umgesetzt?
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Die Registrierungsbehörde führt eine formale Prüfung der entsprechenden Antragsunterlagen durch. Wenn ausländische Investoren oder ausländisch investierte Unternehmen in Bereichen investieren, die nicht in der „Negativliste“ aufgeführt sind, gilt für die Registrierung der Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Investitionen. Wenn ausländische Investoren oder ausländisch investierte Unternehmen in Bereichen investieren, für die restriktive Vorschriften der „Negativliste“ gelten, z. B. in Bezug auf den Anteil der Kapitalbeteiligung und die Staatsangehörigkeit des gesetzlichen Vertreters (des Hauptverantwortlichen) usw., wird die Registrierung gemäß dem Gesetz abgeschlossen, wenn die in den besonderen Verwaltungsmaßnahmen für den Zugang festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die zuständige Behörde der Branche die relevanten geschäftsbezogenen Genehmigungsangelegenheiten bereits vor der Registrierung gemäß dem Gesetz genehmigt hat, braucht die Registrierungsbehörde nicht wiederholt zu prüfen, ob die in den besonderen Verwaltungsmaßnahmen für den Zugang festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ausländische Investoren oder ausländisch investierte Unternehmen in Bereichen investieren, die auf der „Negativliste“ als verboten aufgeführt sind, ist eine Registrierung nicht zulässig.