BEIJING, CHINA
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Artikel 1 Um den Beschwerdemechanismus für ausländisch investierte Unternehmen zu verbessern, die legalen Rechte und Interessen der ausländisch investierten Unternehmen zu schützen und das Geschäftsumfeld zu optimieren, werden diese Maßnahmen formuliert.

Artikel 2 Als Beschwerden ausländisch investierter Unternehmen, die in diesen Maßnahmen erwähnt werden, beziehen sich auf:

(1) Verhalten, die ausländisch investierte Unternehmen oder ausländische Investoren (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) vornehmen, um die Koordinierung und Lösung bei den Beschwerdeannahmestellen zu beantragen, weil sie der Ansicht sind, dass ihre legalen Rechte und Interessen durch die Verwaltungsakte von Verwaltungsorganen auf allen Ebenen der Stadt (einschließlich der Organisationen, die durch Gesetze und Bestimmungen ermächtigt sind, die Funktion der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten wahrzunehmen) und deren Mitarbeitern (im Folgenden als „Beschwerdegegner“ bezeichnet) verletzt wurden;

(2) Verhalten, die die Beschwerdeführer vornehmen, um bei den Beschwerdeannahmestellen die Probleme im Investitionsumfeld der Stadt Beijing darzulegen oder die Verbesserung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen vorzuschlagen.

Die im vorstehenden Absatz erwähnten Beschwerdeannahmestellen beziehen sich auf die von der Regierung eingerichteten öffentlichen Dienststellen, die Beschwerden von Beschwerdeführern in Übereinstimmung mit dem Gesetz annehmen, einschließlich der Beschwerdeannahmestellen für Beschwerden ausländisch investierter Unternehmen auf Stadt- und Bezirksebene.

Die in diesen Maßnahmen genannten Beschwerden ausländisch investierter Unternehmen umfassen nicht die Verhalten, die ausländisch investierte Unternehmen oder ausländische Investoren vornehmen, um die Koordinierung und Lösung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Organisationen zu beantragen.

Artikel 3 Die Stadt Beijing richtet eine Beschwerdekoordinierungsstelle und eine Beschwerdeannahmestelle für die ausländisch investierten Unternehmen ein, um die Beschwerdeangelegenheiten der ausländisch investierten Unternehmen gemeinsam zu bearbeiten.

Die städtische Beschwerdekoordinierungsstelle für ausländisch investierte Unternehmen ist im Handelsbüro der Stadt Beijing angesiedelt und für die stadtweite Koordinierung, Lenkung und Überwachung der Beschwerdebearbeitung für ausländisch investierte Unternehmen, die Abhaltung gemeinsamer büroübergreifender Sitzungen, die Koordinierung wichtiger Beschwerdeangelegenheiten und die Weiterleitung von Beschwerdeangelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen an die städtische Regierung sowie die Verbindung zwischen eigener Arbeit und der Arbeit des Büros der gemeinsamen ministeriumsübergreifenden Sitzung des Handelsministeriums zur Beschwerdebearbeitung für ausländisch investierte Unternehmen zuständig.

Artikel 4 Die städtische Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen ist im Investitionsförderungszentrum Beijing angesiedelt und arbeitet unter der Leitung der städtischen Beschwerdekoordinierungsstelle für ausländisch investierte Unternehmen und ist für die Annahme der folgenden Beschwerdeangelegenheiten zuständig:

(1) Beschwerden über Verwaltungsakte der einschlägigen Abteilungen der Volksregierung der Stadt Beijing, der Volksregierungen der Bezirke in Beijing (einschließlich des Verwaltungsausschusses der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing) und ihrer Mitarbeiter;

(2) Vorschläge an die einschlägigen Abteilungen der Volksregierung der Stadt Beijing und die Volksregierungen der Bezirke in Beijing (einschließlich des Verwaltungsausschusses der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing) zur Verbesserung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen;

(3) Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen innerhalb der Stadt haben und nach Ansicht der städtischen Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen von ihr bearbeitet werden können.

Die städtische Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen ist für die Verbindung zwischen eigener Arbeit und der Arbeit des nationalen Zentrums für Beschwerden ausländisch investierter Unternehmen und der Beschwerdeannahmestellen für ausländisch investierte Unternehmen aller Bezirken der Stadt Beijing zuständig.

Artikel 5 Die bezirklichen Beschwerdeannahmestellen für ausländisch investierte Unternehmen werden von den jeweiligen Volksregierungen der Bezirke in Beijing und dem Verwaltungsausschuss der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing eingerichtet und arbeiten unter der Leitung der städtischen Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen und sind für die Annahme der folgenden Beschwerdeangelegenheiten zuständig:

(1) Beschwerden über Verwaltungsakte der einschlägigen Abteilungen der Volksregierungen der Bezirke (einschließlich des Verwaltungsausschusses der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing), der Volksregierungen der Gemeinden, der Unterbezirksämter in Beijing und ihrer Mitarbeiter;

(2) Vorschläge an die einschlägigen Abteilungen der Volksregierungen der Bezirke in Beijing (einschließlich des Verwaltungsausschusses der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing) zur Verbesserung der Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Investitionsumfeld der jeweiligen Bezirke.

Artikel 6 Die zuständigen Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen in Beijing teilen sich die Arbeit entsprechend ihrer Zuständigkeiten auf, legen die jeweiligen Arbeitsverfahren, Ansprechpartner und Kontaktinformationen für die Beschwerdebearbeitung fest. Wenn die Beschwerdeangelegenheiten die eigene Behörde betreffen, soll eine rechtzeitige Rückmeldung der Stellungnahmen für die Bearbeitung der Beschwerdeangelegenheiten an die Beschwerdeannahmestellen gegeben werden.

Artikel 7 Wenn ein Beschwerdeführer seine Beschwerden einreicht, muss er jede Beschwerde einzeln einreichen und dabei schriftliche Beschwerdematerialien vorlegen. Die Beschwerdematerialien können per Brief, E-Mail und auf andere Weise an die Beschwerdeannahmestellen oder direkt bei den Beschwerdeannahmestellen vor Ort eingereicht werden.

Die Beschwerdeannahmestellen auf Stadt- und Bezirksebene sollten Informationen wie die Telefonnummer für Auskünfte, die Korrespondenzanschrift, die E-Mail-Adresse, die Empfangsorte und Empfangszeiten für die Beschwerdeannahme veröffentlichen, um den Beschwerdeführern die Einreichung ihrer Beschwerden zu erleichtern.

Artikel 8 Bei den Beschwerden, die unter die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (1) dieser Maßnahmen fallen, müssen die Beschwerdematerialien folgende Inhalte enthalten:

(1) Name oder Titel, Korrespondenzanschrift, Postleitzahl, relevante Kontaktpersonen und Kontaktinformationen sowie rechtliche Qualifikationsbescheinigung des Beschwerdeführers und Datum der Einreichung der Beschwerde;

(2) Name oder Titel, Korrespondenzanschrift, Postleitzahl, relevante Kontaktpersonen und Kontaktinformationen des Beschwerdegegners;

(3) Der eindeutige Gegenstand der Beschwerde und der Antrag auf Beschwerde;

(4) Relevante Tatsachen, Beweise und Gründe. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen können, falls vorhanden, zusammen angegeben werden;

(5) Eine Erklärung, ob die in Artikel 11 Punkte (7), (8) und (9) dieser Maßnahmen aufgeführten Umstände vorliegen.

Bei den Beschwerden, die unter die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (2) dieser Maßnahmen fallen, müssen die Beschwerdematerialien die im Punkt (1) des vorstehenden Absatzes genannten Informationen, relevante Probleme im Investitionsumfeld und spezifische Vorschläge für Politiken und Maßnahmen enthalten.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdematerialien sollten auf Chinesisch verfasst sein. Wenn die einschlägigen Beweise und Originalmaterialien ursprünglich in Fremdsprachen verfasst sind, sollte eine genaue und vollständige Übersetzung ins Chinesische vorgelegt werden.

Artikel 9 Der Beschwerdeführer kann eine andere Person mit der Einreichung der Beschwerde beauftragen. Zusätzlich zu den in Artikel 8 dieser Maßnahmen genannten Materialien muss ein Beschwerdeführer, der eine andere Person mit der Einreichung einer Beschwerde beauftragt, den Beschwerdeannahmestellen einen Identitätsnachweis des Beschwerdeführers, eine vom Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht und einen Identitätsnachweis der beauftragten Person vorlegen. In der Vollmacht sollten die Angelegenheiten, die Befugnisse und die Dauer der Vollmacht festgelegt sein.

Artikel 10 Wenn die Beschwerdematerialien unvollständig sind, sollten die Beschwerdeannahmestellen dem Beschwerdeführer innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Beschwerdematerialien auf einmal vollständig schriftlich mitteilen, dass er innerhalb von 15 Arbeitstagen Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen muss. In der Benachrichtigung über die Ergänzungen oder Korrekturen sollten die zu ergänzenden und zu berichtigenden Materialien und die Frist angegeben sein.

Artikel 11 Die Beschwerdeannahmestellen nehmen die Beschwerden nicht an, wenn die Beschwerden folgende Umstände aufweisen:

(1) Das Subjekt der Beschwerde ist kein ausländisch investiertes Unternehmen oder kein ausländischer Investor;

(2) Antrag auf Koordinierung und Lösung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Organisationen, oder Beschwerden, die nicht in den Bereich der in diesen Maßnahmen festgelegten Beschwerdeangelegenheiten der ausländisch investierten Unternehmen fallen;

(3) Beschwerden, die nicht in den Bearbeitungsbereich der Beschwerdeangelegenheiten der jeweiligen Beschwerdeannahmestellen fallen;

(4) Nach der Benachrichtigung über die Ergänzungen oder Korrekturen durch die Beschwerdeannahmestellen gemäß Artikel 10 dieser Maßnahmen erfüllen die Beschwerdematerialien immer noch nicht die Anforderungen von Artikel 8 dieser Maßnahmen;

(5) Wenn der Beschwerdeführer die Beweise fälscht oder verändert, oder wenn es offensichtlich an faktischen Grundlagen fehlt;

(6) Wiederholte Beschwerden bei derselben Beschwerdeannahmestelle ohne neue Beweise oder Rechtsgrundlagen;

(7) Dieselbe Beschwerdeangelegenheiten, die bereits von einer höheren Beschwerdeannahmestelle angenommen oder bearbeitet und abgeschlossen wurden;

(8) Dieselbe Beschwerdeangelegenheiten, die bereits von der Verwaltung für öffentliche Beschwerden und Vorschläge oder anderen Behörden angenommen oder bearbeitet und abgeschlossen wurden;

(9) Dieselbe Beschwerdeangelegenheiten, bei denen bereits verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren, verwaltungsrechtliche Streitverfahren oder andere Verfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurden.

Artikel 12 Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden:

(1) Nach Eingang der vollständigen Beschwerdematerialien sollten die Beschwerdeannahmestellen die Beschwerdematerialien prüfen und innerhalb von 7 Arbeitstagen über die Annahme der Beschwerde entscheiden. Beschwerden, die die Bedingungen für die Annahme der Beschwerden erfüllen, sollten angenommen werden und dem Beschwerdeführer sollte eine Benachrichtigung über die Annahme seiner Beschwerde zugestellt werden; bei Beschwerden, die die Bedingungen für die Annahme der Beschwerden nicht erfüllen, sollte dem Beschwerdeführer eine Benachrichtigung über die Nichtannahme seiner Beschwerde (unter Angabe der Gründe für die Nichtannahme) durch die Beschwerdeannahmestellen zugestellt werden, dabei sollten die Beschwerdematerialien zurückgegeben werden und die Beschwerdeannahmestellen sollten sich um Aufklärungs- und Unterstützungsarbeit bemühen. Bei den Beschwerden, die unter die Bestimmungen von Artikel 11 Punkt (3) dieser Maßnahmen fallen, können die Beschwerdeannahmestellen den Beschwerdeführer benachrichtigen, seine Beschwerden bei den entsprechenden Beschwerdeannahmestellen einzureichen.

(2) Die Beschwerdeannahmestellen sollten die angenommenen Beschwerdeangelegenheiten in der Regel innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Annahme der Beschwerden bearbeiten und abschließen. Bei den Beschwerden, die mehre Behörden und komplexe Sachverhalte betreffen, kann die Bearbeitungsfrist angemessen verlängert werden.

(3) Bei der Bearbeitung von Beschwerden, die andere Behörden betreffen, sollten die Beschwerdeannahmestellen innerhalb von 5 Arbeitstagen eine schriftliche Benachrichtigung an die relevanten Behörden senden und diese relevanten Behörden sollten innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der schriftlichen Benachrichtigung eine Rückmeldung über die Bearbeitung an die Beschwerdeannahmestellen geben. Wenn die Beschwerdebearbeitung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, wie z. B. wegen Streitigkeit oder der Komplexität des Sachverhalts oder der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Betroffenen, sollten diese relevanten Behörden eine Rückmeldung über die nächsten Arbeitsmaßnahmen und die vorgeschlagene Abschlusszeit der Bearbeitung an die Beschwerdeannahmestellen geben und die Beschwerdeannahmestellen sollten den Beschwerdeführer unverzüglich benachrichtigen.

Artikel 13 Bei der Beschwerdebearbeitung können die Beschwerdeannahmestellen den Beschwerdeführer auffordern, den Sachverhalt näher zu erläutern, Materialien bereitzustellen oder sonstige erforderliche Unterstützung zu leisten; der Beschwerdeführer sollte den Sachverhalt der Beschwerden wahrheitsgemäß wiedergeben, Beweismittel vorlegen und die Beschwerdeannahmestellen bei der Beschwerdebearbeitung aktiv unterstützen. Die Beschwerdeannahmestellen können vom Beschwerdegegner Informationen über die Situation einholen, und der Beschwerdegegner sollte dabei kooperieren.

Je nach spezifischen Situationen der jeweiligen Beschwerdeangelegenheit können die Beschwerdeannahmestellen Treffen organisieren und den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner zu dem Treffen einladen, um ihre Ansichten darzulegen und Lösungen für die Beschwerde zu erörtern. Je nach den Erfordernissen der Beschwerdebearbeitung können die Beschwerdeannahmestellen sich die Stellungnahmen einschlägiger Sachverständigen zu fachlichen Fragen anhören.

Artikel 14 Beschwerdeannahmestellen können folgende Methoden zur Beschwerdebearbeitung anwenden:

(1) Die Erzielung einer Verständigung (einschließlich des Abschlusses einer Vergleichsvereinbarung) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner fördern;

(2) Sich mit dem Beschwerdegegner abstimmen und gegebenenfalls eine gemeinsame Sitzung bei den Beschwerdekoordinierungsstellen beantragen;

(3) Vorschläge zur Verbesserung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen an die Volksregierung der Stadt Beijing, die Volksregierungen der Bezirke (einschließlich des Verwaltungsausschusses der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone Beijing) und die einschlägigen Behörden übermitteln;

(4) Andere geeignete Bearbeitungsmethoden.

Wenn eine Vergleichsvereinbarung von dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner unterzeichnet wird, sollte darin der Sachverhalt und die Ergebnisse des erzielten Vergleichs festgehalten werden. Eine in Übereinstimmung mit dem Gesetz geschlossene Vergleichsvereinbarung ist für den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner verbindlich. Wenn der Beschwerdegegner die geltende Vergleichsvereinbarung nicht erfüllt, wird er gemäß Artikel 41 der „Durchführungsverordnung zum Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen“ behandelt.

Artikel 15 Die Beschwerdebearbeitung wird beendet, wenn die Beschwerden folgende Umstände aufweisen:(1) Wenn die Beschwerdeannahmestelle die Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 14 dieser Maßnahmen koordiniert und der Beschwerdeführer der Beendigung zustimmt;

(2) Wenn die Beschwerdeangelegenheiten nicht den Tatsachen entsprechen oder wenn der Beschwerdeführer sich weigert, Materialien bereitzustellen, wodurch die Ermittlung der relevanten Tatsachen unmöglich gemacht wurde;

(3) Wenn die entsprechenden Forderungen des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlagen hat;

(4) Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerden schriftlich zurückzieht;

(5) Wenn der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation als Subjekt der Beschwerde nicht mehr erfüllt;

(6) Wenn der Beschwerdeführer 30 aufeinanderfolgende Tage lang ohne triftige Gründe nicht an der Beschwerdebearbeitung teilnimmt, nachdem er von den Beschwerdeannahmestellen kontaktiert wurde.

Wenn die in Artikel 11 Punkte (7), (8) oder (9) dieser Maßnahmen aufgeführten Umstände während der Beschwerdebearbeitung eintreten, so gilt die Beschwerde als vom Beschwerdeführer schriftlich zurückgezogen.

Nach der Beendigung der Beschwerdebearbeitung sollten die Beschwerdeannahmestellen dem Beschwerdeführer innerhalb von 3 Arbeitstagen die Ergebnisse der Beschwerdebearbeitung schriftlich mitteilen.

Artikel 16 Kann die Beschwerdebearbeitung innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Annahme der Beschwerdeangelegenheiten gemäß Artikel 15 dieser Maßnahmen nicht abgeschlossen werden, sollten die Beschwerdekoordinierungsstellen zusammen mit den Beschwerdeannahmestellen der Volksregierung auf derselben Ebene unverzüglich Bericht über die Situation erstatten und entsprechende Arbeitsvorschläge unterbreiten.

Artikel 17 Wenn der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der Beschwerdeannahmestellen über die Nichtannahme oder mit dem Ergebnis der Beschwerdebearbeitung nicht einverstanden ist, kann er Ebene für Ebene bei den Beschwerdeannahmestellen auf höherer Ebene eine Beschwerde in Bezug auf die ursprüngliche Beschwerdeangelegenheit einreichen. Die Beschwerdeannahmestellen auf höherer Ebene können in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln für die Beschwerdebearbeitung entscheiden, ob sie die ursprüngliche Beschwerdeangelegenheit annehmen.

Wenn ein Beschwerdeführer Koordinierung und Lösung einer Streitigkeit zwischen ihm und dem Verwaltungsorgan gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen beantragt, berührt dies nicht sein Recht, Verfahren wie das 12345-Verfahren zur sofortigen Bearbeitung von Beschwerden nach deren Eingang sowie Verwaltungsüberprüfung und Verwaltungsprozess innerhalb der gesetzlichen Frist einzuleiten.

Artikel 18 Die Beschwerdeannahmestellen sollten die Registrierung der Annahme, die Akteneintragung und die Analyse von Beschwerdeangelegenheiten unverzüglich durchführen, sowie die Annahme und Bearbeitung der Beschwerdeangelegenheiten rechtzeitig, umfassend und genau dokumentieren und jährlich archivieren.

Artikel 19 Die bezirklichen Beschwerdeannahmestellen für ausländisch investierte Unternehmen sollten der städtischen Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen alle zwei Monate Bericht über die Beschwerdebearbeitung erstatten, einschließlich der Zahl der eingegangenen Beschwerden, des Fortschritts der Bearbeitung, der Einzelheiten der abgeschlossenen Beschwerdeangelegenheiten und der Vorschläge für einschlägige Politiken.

Die städtische Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen sollte innerhalb von ersten 7 Arbeitstagen jedes ungeraden Monats den Stand der Beschwerdebearbeitung der Stadt Beijing zusammenfassen und dem nationalen Zentrum für Beschwerden ausländisch investierter Unternehmen und der städtischen Beschwerdekoordinierungsstelle für ausländisch investierte Unternehmen über den Stand der Beschwerdebearbeitung der Stadt Beijing in den vorangegangenen zwei Monaten berichten. Die städtische Beschwerdeannahmestelle für ausländisch investierte Unternehmen sollten der städtischen Beschwerdekoordinierungsstelle für ausländisch investierte Unternehmen jährlich Bericht über Vorschläge zum Schutz der Rechte und Interessen der ausländisch investierten Unternehmen erstatten und dabei typische Fälle, größere Probleme und Vorschläge für Politiken und Maßnahmen zusammenfassen, die von den ausländisch investierten Unternehmen, den ausländischen Investoren, Handelskammern, Verbänden, einschlägigen Gemeinden und Behörden vorgebracht werden, sowie einschlägige Vorschläge zur Stärkung des Investitionsschutzes und zur Verbesserung des Investitionsumfeldes unterbreiten.

Artikel 20 Die Beschwerdeannahmestellen auf allen Ebenen der Stadt und ihre Mitarbeiter sollten die Geschäftsgeheimnisse, vertraulichen Geschäftsinformationen und die persönliche Privatsphäre der Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schützen.

Artikel 21 Die in Artikel 27 des „Gesetzes der Volksrepublik China über ausländische Investitionen“ genannten Handelskammern und Verbände können unter Bezugnahme auf diese Maßnahmen den Beschwerdeannahmestellen die von ihren Mitgliedern aufgeworfenen Probleme im Investitionsumfeld darlegen und spezifische Vorschläge für Politiken und Maßnahmen unterbreiten.

Artikel 22 Für die Auslegung dieser Maßnahmen ist das Handelsbüro der Stadt Beijing zuständig und diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die am 22. November 2019 erlassenen „Verwaltungsmaßnahmen für die Behandlung von Beschwerden der ausländisch investierten Unternehmen der Stadt Beijing“ werden gleichzeitig aufgehoben.

24. September 2021


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