BEIJING, CHINA
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I. Sicherstellung einer gleichberechtigten Beteiligung in- und ausländischer Unternehmen an öffentlichen Beschaffungsaktivitäten

Das staatliche Beschaffungswesen behandelt Produkte, die auf dem chinesischen Festland von in- und ausländischen Unternehmen hergestellt werden, im Einklang mit dem Gesetz gleich. Mit Ausnahme von Beschaffungsprojekten, bei denen es um die nationale Sicherheit und Staatsgeheimnisse geht, dürfen Produkte, die auf dem chinesischen Festland von inländischen und ausländischen Unternehmen hergestellt werden, nicht unterschiedlich behandelt werden.

II. Umsetzung des Gebots der Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Bei der Veröffentlichung von Informationen über öffentliche Beschaffungsaktivitäten, der Festlegung der Qualifikationsbedingungen für Lieferanten sowie der Kriterien für die Qualifikationsprüfung und -bewertung dürfen inländisch und ausländisch finanzierte Unternehmen nicht unterschiedlich oder diskriminierend behandelt werden, und es dürfen keine Beschränkungen für Lieferanten aufgrund der Eigentumsform, der Organisationsform, der Aktionärsstruktur, der Staatsangehörigkeit des Investors, der Produktmarke oder anderer unangemessener Bedingungen eingeführt werden.

III. Gleichberechtigter Schutz der legitimen Rechte und Interessen in- und ausländischer Unternehmen

Bei staatlichen Beschaffungsaktivitäten können in- und ausländische Unternehmen, die der Ansicht sind, dass ihre Rechte und Interessen durch die Beschaffungsunterlagen, das Beschaffungsverfahren, das erfolgreiche Angebot oder das Ergebnis der Transaktion verletzt wurden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen Fragen und Beschwerden einreichen.

Finanzbehörden auf allen Ebenen müssen die „Maßnahmen zu Fragen und Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen“ strikt umsetzen, Beschwerdekanäle offen halten, Beschwerden von Lieferanten im Einklang mit dem Gesetz entgegennehmen sowie fair bearbeiten und dürfen bei der Bearbeitung von Beschwerden keine unterschiedlichen oder diskriminierenden Behandlungsweisen für inländisch und ausländisch finanzierte Unternehmen anwenden.

Das Finanzministerium

13. Oktober 2021


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