A: Nach der Beantragung einer befristeten Kfz-Fahrerlaubnis in Beijing darf ein Ausländer kein Privatauto eines chinesischen Staatsbürgers außer des Mietwagens fahren. Gemäß Artikel 9 der Verordnung über die Verwaltung von Kraftfahrzeugen und Fahrern zur vorübergehenden Einreise (Dekret Nr. 90 des Ministeriums für öffentliche Sicherheit) dürfen ausländische Kraftfahrzeugführer, die vorübergehend nach China einreisen, ihre eigenen Fahrzeuge zur vorübergehenden Einreise oder in China gemietete Fahrzeuge führen.