I Ein Kraftfahrzeugführer erhält 12 Strafpunkte, wenn dieser eine der nachfolgenden rechtswidrigen Handlungen ausübt:

(I) Führen eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrzeugtyp nicht in der Zulassung des Fahrenden aufgeführt ist;

(II) Fahren eines Kraftfahrzeugs im trunkenen Zustand;

(III) Führen von gewerblichen Personenkraftwagen, Reisecars (ausgenommen öffentliche Busse) oder Schulbussen, die die Fahrgastkapazität um mehr als 20 % der genehmigten Anzahl überschreiten;

(IV) Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht, jedoch stellt die Flucht keine Straftat dar;

(V) Wenn ein auf der Straße fahrendes Kraftfahrzeug kein Nummernschild montiert hat, dieses vorsätzlich verdeckt wird, verschmutzt ist oder nicht vorschriftsmäßig installiert wurde;

(VI) Verwendung von gefälschten oder veränderten Kfz-Kennzeichen, Fahrerlaubnissen, Führerscheinen, Schulbusschildern oder Verwendung von Kfz-Kennzeichen oder Führerscheinen anderer;

(VII) Rückwärtsfahren von Kraftfahrzeugen, Fahren in die entgegengesetzte Richtung oder eine Kehrtwende über einen geschlossenen Mittelstreifen auf Schnellstraßen;

(VIII) Das Parken eines kommerziellen Personenkraftwagens auf der Schnellstraße;

(IX) Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Schnellstraßen und Stadtautobahnen von mittelgroßen und großen Personen- oder Lastkraftwagen, Schulbussen und Gefahrguttransportfahrzeugen von mehr als 20% und auf anderen Straßen um 50%. Andere Fahrzeuge werden ebenfalls mit 12 Punkten bestraft, wenn diese die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 50% überschreiten;

(X) Wenn der Fahrer eines mittelgroßen oder großen Personenkraftwagens oder eines Gefahrguttransportfahrzeugs für mehr als 4 Stunden ohne Pause oder weniger als 20 Minuten Pause fährt;

(XI) Führen eines Schulbusses ohne einen entsprechenden Schulbusführerschein.

II Kraftfahrzeugführer, die eine der folgenden rechtswidrigen Handlungen begehen, erhalten 6 Strafpunkte:

(I) Das Führen eines Kraftfahrzeugs während der Führerschein temporär entzogen wurde;

(II) Verstoßen gegen die Weisung einer Verkehrsampel;

(III) Führen eines gewerblichen Personenkraftwagens (ausgenommen Busse), welcher die erlaubte Fahrgastkapazität um 20% oder mehr überschreitet;

(IV) Das Führen von mittelgroßen oder großen Personen- oder Lastkraftwagen, Schulbussen oder Gefahrguttransportfahrzeugen auf Schnellstraßen oder Stadtautobahnen, wobei die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 20 % oder weniger überschritten wird;

(V) Das Führen von mittelgroßen oder großen Personen- oder Lastkraftwagen, Schulbussen oder Gefahrguttransportfahrzeugen auf anderen Straßen als Schnellstraßen oder Stadtautobahnen oder das anderer Kraftfahrzeuge, welche die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 %, jedoch weniger als 50 % überschreiten;

(VI) Das Fahren eines Lastkraftwagens, dessen Ladung die zugelassenen Zuladungsmenge um 30% überschreitet oder die Beförderung von Fahrgästen unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften;

(VII) Das Parken von nicht-fahrtauglichen Kraftfahrzeugen auf der Autobahnspur;

(VIII) Das illegale Besetzen des Notfall- und Standstreifens von Schnellstraßen oder Stadtautobahnen mit einem Kraftfahrzeug;

(IX) Ordnungswidriges Befahren der Schnellstraße bei schlechten Sichtverhältnissen;

(X) Das Führen eines Kraftfahrzeugs, welches mit untrennbaren, übergroßen Gegenständen beladen ist und die vorgeschriebene Zeit, Route, Höchstgeschwindigkeit nicht einhält, oder erforderliche Warnschilder nicht anbringt;

(XI) Das Führen eines Kraftfahrzeugs zum Transport von hochexplosiven Stoffen, brennbaren und explosiven Chemikalien, hochgiftigen, radioaktiven und anderen gefährlichen Gütern, dabei aber die vorgeschriebene Zeit, Route oder Höchstgeschwindigkeit nicht einhält, erforderliche Warnschilder nicht anbringt, oder entsprechende Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält;

(XII) Verschleierung oder Täuschung während der Erneuerung des Führerscheins;

(XIII) Das kontinuierliche Fahren eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle eines mittelgroßen oder großen Personenkraftwagens oder Gefahrguttransportfahrzeugs für mehr als 4 Stunden ohne jeglichen Halt für eine Pause oder mit einer Ruhezeit von weniger als 20 Minuten;

(XIV) Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schulbus gemäß gesetzlichen Grundlagen den Vortritt verwehrt.

III Ein Kraftfahrzeugführer erhält 3 Strafpunkte sofern eine der folgenden rechtswidrigen Handlungen begangen wurde:

(I) Das Führen von gewerblichen Personenkraftwagen und regulären Personenkraftwagen, davon ausgenommen sind öffentliche Busse und Schulbusse, dessen erlaubte Fahrgastkapazität um weniger als 20 % überschritten wurde;

(II) Die Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit auf anderen Straßen als Schnellstraßen und Stadtautobahnen um weniger als 20% von mittelgroßen und großen Personenkraftwagen sowie Gefahrguttransportfahrzeugen;

(III) Das Führen eines Lastkraftwagens, dessen Ladung die zugelassene Maximalladung um weniger als 30% überschreitet;

(IV) Das Fahren auf der Schnellstraße mit einer geringeren Geschwindigkeit als der erforderlichen Mindestgeschwindigkeit;

(V) Befahren der Schnellstraße mit Kraftfahrzeugen, denen das Befahren der Schnellstraße untersagt ist;

(VI) Das Führen eines Kraftfahrzeugs auf einer Schnellstraße oder einer Stadtautobahn, jedoch die vorgeschriebenen Fahrspur nicht eingehalten wird;

(VII) Fahren eines Kraftfahrzeugs über einen Zebrastreifen mit Fußgängern, wenn nicht vorschriftsgemäß abgebremst, angehalten oder ausgewichen wird;

(VIII) Nichteinhaltung der Weisungen von Verbotszeichen oder Verbotsschildern;

(IX) Rechtswidriges Überholen, Spurwechsel oder in die entgegengesetzte Richtung fahren;

(X) Das Fahren eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften;

(XI) Nachdem ein Fahrzeug eine Panne oder einen Stopp auf der Straße hat, der Fahrer jedoch die Warnlichter nicht einschaltet oder das Warnschild nicht aufstellt;

(XII) Wenn ein auf der Straße fahrendes Kraftfahrzeug nicht regelmäßig auf sicherheitstechnische Mängel geprüft wird.

IV. Kraftfahrzeugführer, die eine der folgenden rechtswidrigen Handlungen begehen, erhalten 2 Strafpunkte:

(I) Das Fahren eines Kraftfahrzeugs über eine Kreuzung oder Anhalten auf der Kreuzung entgegen der gesetzlichen Vorschriften;

(II) Das Nutzen von Mobiltelefonen während der Fahrt oder anderen Verhaltensweisen, welche eine sichere Fahrweise hindern;

(III) Das Fahren eines zweirädrigen Motorrads ohne Tragen eines Schutzhelms;

(IV) Das Führen eines Kraftfahrzeugs auf Schnellstraßen oder Stadtautobahnen ohne vorschriftsmäßiges Anlegen von Sicherheitsgurten;

(V) Bei einer stockenden oder stehenden Fahrzeugkolonne die Gegenfahrbahn zu besetzten oder diese zum Überholen zu nutzen oder ständiges Wechseln der Fahrspur;

(VI) Den Schulbus nicht vorschriftsgemäß mit Sicherheitseinrichtungen auszustatten oder die Sicherheit des Schulbusses nicht vorschriftsmäßig aufrechtzuerhalten;

(VII) Wenn während dem Fahren eines Schulbusses zur Beförderung von Schülern entsprechende Schulbusschilder nicht aufgestellt werden, die entsprechenden Schulbuslichter nicht an sind, oder die festgelegte Route nicht eingehalten wurde;

(VIII) Wenn der Schulbus nicht an der vorgeschriebenen Schulbushaltestelle anhält, sodass Schüler ein- und aussteigen können;

(IX) Wenn Schulbusse, welche momentan keine Schüler befördern, auf der Straße Schulbusschilder, Schulbuslichter und Stoppschilder nutzen;

(X) Wenn der Führer eines Schulbusses, vor dem Eintritt in den Straßenverkehr das Fahrzeug nicht auf sicherheitstechnische Mängel prüft, oder das Fahrzeug trotz potentiellen Sicherheitsrisiken fährt;

(XI) Das Betanken eines Schulbusses, während sich Schüler im Schulbus befinden, oder der Fahrer den Fahrersitz verlässt, bevor dieser den Motor des Schulbusses abgestellt hat.

V Kraftfahrzeugführer, die eine der folgenden rechtswidrigen Handlungen begehen, erhalten 1 Strafpunkt:

(I) Führen eines Kraftfahrzeugs, dessen Lichter nicht gemäß den Straßenverkehrsregeln genutzt werden;

(II) Führen eines Kraftfahrzeugs, das die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung nicht einhält;

(III) Länge, Breite und Höhe der von einem Kraftfahrzeug beförderten Ladung überschreiten die gesetzlichen Vorschriften;

(IV) Das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne angebrachte Prüfplakette oder Versicherungskennzeichen oder Nichtmitführen eines Führerscheins oder eines Fahrzeugscheins im Fahrzeug.