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Hundehalter müssen sich an die folgenden Vorschriften halten:

I. Hunde dürfen nicht an öffentlichen Orten wie in Märkten, Geschäften, kommerziellen Straßenvierteln, Restaurants, Parks, öffentlichen Grünanlagen, Schulen, Krankenhäusern, Ausstellungshallen, Theatern, Stadien, öffentlichen Fitnesseinrichtungen von Gemeinden sowie auf Spielplätzen und in Warteräumen von Bahnhöfen usw. mitgeführt werden;

II. Die Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln außer in Kleintaxis ist nicht zulässig. Bei der Mitnahme von Hunden in Kleintaxis ist die Zustimmung des Fahrers notwendig und dem Hund muss ein Maulkorb angelegt werden, oder man legt den Hund in eine Hundetasche bzw. in einen Hundekäfig oder trägt den Hund in den Armen;

III. Wenn Sie einen Hund mit in den Aufzug nehmen, sollten Sie die Spitzenzeiten für die Benutzung der Aufzüge meiden und dem Hund einen Maulkorb anlegen, oder man legt den Hund in eine Hundetasche bzw. in einen Hundekäfig; Einwohnerkomitees, Dorfbewohnerkomitees und Eigentümerkomitees können entsprechend der konkreten Situation die spezifischen Zeiten, zu denen Hunde nicht in Aufzügen fahren dürfen, festlegen.

IV. Wenn ein Hund außer Haus mitgeführt wird, muss er angeleint bzw. angekettet sein und von einer erwachsenen Person geführt werden; die Person, die den Hund mit sich führt, muss eine Registrierungsbescheinigung für Hundehaltung mit sich führen und ältere Menschen, Behinderte, schwangere Frauen und Kinder meiden;

V. Aggressive und große Hunde sind angebunden oder in einem Stall zu halten und dürfen nicht außerhalb des Hauses ausgeführt werden. Wenn der Hund zur Registrierung, jährlichen Kontrolle, Impfung oder medizinischen Behandlung außer Haus gebracht wird, muss er in einen Hundekäfig gelegt werden oder einen Maulkorb tragen und angeleint bzw. angekettet sein, und der Hund sollte von einer erwachsenen Person geführt werden;

VI. Wird ein Hund außer Haus mitgeführt, so hat die Person, die den Hund mit sich führt, den vom Hund im Freien abgesetzten Kot unverzüglich zu entfernen;

VII. Die Haltung von Hunden darf das normale Leben anderer nicht stören, und Hundehalter sollten wirksame Maßnahmen ergreifen, um das Bellen von Hunden zu unterbinden, wenn es die Ruhe anderer beeinträchtigt;

VIII. Hunde müssen regelmäßig gegen Tollwut geimpft werden;

IX. Hundehalter dürfen ihre Hunde nicht misshandeln oder aussetzen;

X. Die im „Verpflichtungsschreiben zur Hundehaltung“ festgelegten sonstigen Verpflichtungen sind strikt einzuhalten.

(Inhaltsquelle: Portal-Webseite der Stadt Beijing)