In Bezug auf unschuldige Personen und Personen ohne Einträge im Strafregister:
Bis auf Personen, deren Schuld durch rechtskräftige Urteilsurkunden von Volksgerichten bestätigt wurde, gelten alle anderen Fälle als unschuldig. Wenn eine betreffende Person verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, aber das Volksgericht noch kein rechtskräftiges Urteil oder keinen Beschluss erlassen hat, oder wenn die Volksstaatsanwaltschaft beschlossen hat, keine Anklage zu erheben, oder wenn die für die Fallbearbeitung zuständige Stelle den Fall zurückgezogen, die Anklageerhebung eingestellt oder die Ermittlungen gegen die Person eingestellt hat, so liegen bei dieser Person keine Einträge im Strafregister vor.
*Hinweis: Gilt nur für Ausländer, die sich insgesamt länger als 180 Tage (einschließlich 180 Tage) in China aufgehalten haben
(1) Für persönliche Abfragen reichen Sie das „Antragsformular für Abfragen“ (siehe Anhang 1) und Ihren gültigen Reisepass oder Ihre Daueraufenthaltsgenehmigung ein.
(2)Wenn Sie eine andere Person beauftragen, in Ihrem Namen Abfragen durchzuführen, müssen neben dem „Antragsformular für Abfragen“ (siehe Anhang 1), Ihrem gültigen Reisepass oder Ihrer Daueraufenthaltsgenehmigung auch die Vollmacht und das Ausweisdokument der beauftragten Person vorgelegt werden.
(1) Persönliche Abfragen sind von der Einreise-/Ausreiseverwaltungsabteilung des Unterbüros für öffentliche Sicherheit auf Landkreisebene am Wohnort zu bearbeiten;
(2) Wenn Sie eine andere Person beauftragen, in Ihrem Namen Abfragen zu beantragen (die beauftragte Person sollte voll geschäftsfähig sein), wird dieser Antrag von der Einreise-/Ausreiseverwaltungsabteilung des Unterbüros für öffentliche Sicherheit am Wohnort der beauftragten Person bearbeitet.
Standorte und Bürozeiten für die Bearbeitung:
1. Empfangshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Dongcheng (Schalter 1 im Erdgeschoss)
Adresse: Zhushikoudong-Straße 16-5, Bezirk Dongcheng (东城区珠市口东大街16-5);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 16:30 Uhr.
2. Dienstleistungshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Xicheng
Adresse: Xinbi-Straße 3, Bezirk Xicheng (西城区新壁街3号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 16:30 Uhr.
3. Servicehalle für Ausländer des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Chaoyang
Adresse: Gebäude 304, Hof A-10, Jiuxianqiaobei-Straße, Bezirk Chaoyang (朝阳区酒仙桥北路甲十号院304号楼);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
4. Haushaltsregistrierungshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Haidian (Schalter 110, 3. Etage, Bürobereich Hangtian-Brücke, Servicezentrum für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Haidian)
Adresse: Fucheng-Straße 67, Bezirk Haidian (海淀区阜成路67号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
5. Ein- und Ausreiseservicehalle für Ausländer des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Fengtai (Schalter 34, 2. Etage, Servicezentrum für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Fengtai)
Adresse: Nanyuan-Straße 7, Bezirk Fengtai (丰台区南苑路7号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 16:30 Uhr.
6. Ein- und Ausreiseservicehalle für Ausländer des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Shijingshan (Schalter 15 und 16 im Erdgeschoss)
Adresse: Gucheng Nanli A3, Bezirk Shijingshan (石景山区古城南里甲3号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 12:00 Uhr; 13:30 – 17:30 Uhr.
7. Empfangshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Mentougou
Adresse: Xinqiao-Straße 45, Bezirk Mentougou (门头沟区新桥大街45号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 16:30 Uhr.
8. Unterbüro für öffentliche Sicherheit des Bezirks Fangshan (Unterzentrum für öffentliche Sicherheit des Servicezentrums für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Fangshan)
Adresse: Zhengtong-Straße 16, Gongchen-Straßenviertel, Bezirk Fangshan (房山区拱辰街道政通路16号);
Bürozeiten: Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 16:30 Uhr.
9. Ein- und Ausreiseservicehalle für Ausländer des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Tongzhou
Adresse: Raum 2020, 1. Etage, Ostgebäude, Tongzhou-Park des China Beijing Industrieparks für Personaldienstleistungen, Xinhuadong-Straße 11, Bezirk Tongzhou (通州区新华东街11号中国北京人力资源服务产业园通州园区东楼二层2020室);
Bürozeiten: Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
10. Servicehalle für Ausländer des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Shunyi (Schalter 2 und 3 im Erdgeschoss)
Adresse: Tianzhudong-Straße A3, Flughafenbereich A, Bezirk Shunyi (顺义区空港A区天柱东路甲3号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
11. Empfangshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Changping
Adresse: Zhengfujiexi-Straße 4, Bezirk Changping (昌平区政府街西路4号);
Bürozeiten: Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 11:30 Uhr; 14:00 – 17:00 Uhr.
12. Empfangshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Daxing
Adresse: Hof 18, Jinxing-Straße, Bezirk Daxing (大兴区金星路18号院);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
13. Unterbüro für öffentliche Sicherheit des Bezirks Huairou (1. Etage, Unterzentrum für öffentliche Sicherheit des Servicezentrums für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Huairou)
Adresse: Qingchun-Straße 37, Bezirk Huairou (怀柔区青春路37号);
Bürozeiten: Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 8:30 – 11:30 Uhr; 13:30 – 17:30 Uhr.
14. Unterbüro für öffentliche Sicherheit des Bezirks Pinggu (6. Etage des Informationsgebäudes, Unterzentrum für Ein- und Ausreise des Büros für öffentliche Sicherheit des Servicezentrums für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Pinggu)
Adresse: Linyinbei-Straße 13, Bezirk Pinggu (平谷区林荫北街13号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 8:30 – 11:30 Uhr; 13:30 – 17:30 Uhr.
15. Umfassende Empfangshalle des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Miyun (Erdgeschoss)
Adresse: Xidaqiao-Straße 12, Bezirk Miyun (密云区西大桥路12号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 8:30 – 11:30 Uhr; 13:30 – 17:30 Uhr.
16. Empfangshalle für Ein- und Ausreise des Unterbüros für öffentliche Sicherheit des Bezirks Yanqing (4. Etage, Servicezentrum für Regierungsangelegenheiten des Bezirks Yanqing)
Adresse: Qingyuan-Straße 60, Bezirk Yanqing (延庆区庆园街60号);
Bürozeiten: Montag bis Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) 9:00 – 17:00 Uhr.
(1) Wenn die Annahmestelle den Antrag vor Ort bearbeiten kann, sollte sie ihn vor Ort bearbeiten; ist eine Bearbeitung vor Ort nicht möglich, so sollte die Annahmestelle dem Antragsteller einen „Bestätigungschein für die Annahme“ (siehe Anhang 1) ausstellen und die Bearbeitung des Antrags innerhalb von drei Arbeitstagen abschließen.
(2) In komplizierten Situationen können mit Zustimmung des Leiters des Büros für öffentliche Sicherheit Untersuchungen und Überprüfungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens durchgeführt werden. Die für Untersuchungen und Überprüfungen aufgewendete Zeit wird nicht als Teil der Bearbeitungszeit gezählt. Ist bei den Untersuchungen und Überprüfungen die Mitwirkung der betreffenden Person erforderlich, so ist diese zur Mitarbeit verpflichtet.
Eine Situation gilt als kompliziert, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
* Wenn die Identität des Antragstellers weiter überprüft werden muss;
* Wenn für Untersuchungen und Überprüfungen die Zusammenarbeit mit anderen Stellen erforderlich ist;
* Wenn die betreffende Person sich weigert, an den Untersuchungen und Überprüfungen mitzuwirken;
* Wenn andere Situationen vorliegen, die Untersuchungen und Überprüfungen erfordern.
Wenn bei persönlichen Abfragen festgestellt wird, dass der Antragsteller keine Einträge im Strafregister besitzt, so stellt die Annahmestelle eine „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ aus (siehe Anhang 3); wenn festgestellt wird, dass der Antragsteller Einträge im Strafregister besitzt, so stellt die Annahmestelle eine „Mitteilung über die Nichtausstellung der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ aus (siehe Anhang 4). Besitzt der Antragsteller Einträge im Strafregister, war aber zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt und wurde zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt, so stellt die Annahmestelle eine „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ aus (siehe Anhang 3).
(1) Ist die betreffende Person mit dem Ergebnis der Abfragen nicht einverstanden, kann sie bei der ursprünglichen Annahmestelle einen Antrag auf erneute Prüfung stellen und das „Antragsformular für erneute Prüfung“ (siehe Anhang 2) einreichen. Wenn die Annahmestelle die erneute Prüfung durchführt, sollte der Einspruch erhebende Antragsteller mit den Behörden für öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der erneuten Prüfung zusammenarbeiten.
(2) Das Ergebnis der erneuten Prüfung sollte innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragsannahme von der ursprünglichen Annahmestelle im Namen des Büros für öffentliche Sicherheit schriftlich an den Einspruch erhebenden Antragsteller mitgeteilt werden. In komplizierten Situationen, bei denen es nicht möglich ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Unklarheiten zu klären und eine Antwort zu geben, kann die Frist mit Zustimmung des Leiters des Büros für öffentliche Sicherheit angemessen verlängert werden, und der Einspruch erhebende Antragsteller wird darüber informiert, wobei die verlängerte Frist jedoch höchstens 30 Arbeitstage betragen darf.
(3) Wird nach erneuter Prüfung festgestellt, dass die „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ (siehe Anhang 3) oder die „Mitteilung über die Nichtausstellung der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ (siehe Anhang 4) tatsächlich fehlerhaft ist, wird sie von der ursprünglichen ausstellenden Stelle bzw. ihrer übergeordneten Behörde für öffentliche Sicherheit unverzüglich widerrufen und die betreffenden Dokumente werden neu ausgestellt.
(4) Wenn der Einspruch erhebende Antragsteller der Ansicht ist, dass das gerichtliche Urteil, aufgrund dessen die Annahmestelle die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen nicht ausstellt, falsch ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung erfüllt sind, kann die Annahmestelle den Einspruch erhebenden Antragsteller darauf hinweisen, dass er gemäß den gesetzlichen Verfahren beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Berufung einlegen kann.
(1) Beantragt eine Person mehr als drei Abfragen (mit Ausnahme von drei Abfragen) in einem natürlichen Jahr, sollte sie entsprechende Unterlagen vorlegen, mit denen sie nachweisen kann, dass die Abfragen für angemessene Zwecke verwendet werden. Liegen andere besondere Umstände vor, können Sie die Beratungshotline +86-10-12367 der Nationalen Einwanderungsbehörde anrufen, um sich darüber zu erkundigen.
(2) Die „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ (siehe Anhang 3) oder die „Mitteilung über die Nichtausstellung der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ aus (siehe Anhang 4) sollte vom Antragsteller oder der beauftragten Person durch Unterzeichnung in Empfang genommen werden.
(3) Die Bearbeitung der Abfragen der Einträge im Strafregister stützt sich auf die Plattform für Informationsabfragen über kriminelle Personen des Ministeriums für öffentliche Sicherheit und andere einschlägige Informationsabfrageplattformen. Die Ergebnisse der Abfragen spiegeln nur die zum Zeitpunkt der Abfragen eingegebenen und auf der Plattform vorhandenen Informationen wider.
(1) Niemand darf Abfragen der Einträge im Strafregister beantragen, indem er Tatsachen erfindet, die Wahrheit verschweigt, gefälschte Unterlagen vorlegt oder eine falsche Identität verwendet bzw. die „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen“ (siehe Anhang 3) fälscht oder verändert. Personen, die unter Verletzung von Vorschriften Abfragen durchführen und dadurch schwerwiegende Folgen verursachen, werden gemäß dem Gesetz persönlich zur Verantwortung gezogen; liegt dabei eine Straftat vor, werden diese Personen gemäß dem Gesetz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
(2) Die Abfragen sind streng nach den vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen, und die durch die Abfragen erlangten einschlägigen strafrechtlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder verbreitet noch für andere Zwecke verwendet werden. Diejenigen, die gegen die Vorschriften verstoßen, werden gemäß dem Gesetz zur entsprechenden Verantwortung gezogen; liegt dabei eine Straftat vor, werden diejenigen gemäß dem Gesetz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.