Dieser Artikel gilt für den Antrag auf ein provisorisches Kraftfahrzeugzeichen (nicht verkaufte Kraftfahrzeuge; durch Kauf, Bereitstellung, Schenkung usw. erworbene, jedoch noch nicht zugelassene Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge für Forschungs- und Testzwecke; nicht zugelassene spezielle Kraftfahrzeuge, deren Achslast, Gesamtmasse oder Außenabmessungen die nationalen Normen überschreiten); gilt nach dem Abgeben der nach Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Antragsunterlagen.

(I) Die Identitätsnachweise des Fahrzeuginhabers;

(II) Im Fall einer Vertretung sind der Identitätsnachweis des Vertreters und die schriftliche Vollmacht des Kfz-Inhabers einzureichen. (Falls die Organisationseinheit in Vertretung, sollte der Identitätsnachweis der dafür zuständigen Person eingereicht werden);

(III) Bescheinigung über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs;

(IV) Für nicht verkaufte Kraftfahrzeuge und nicht zugelassene Fahrzeuge, deren Achslast, Gesamtmasse oder Außenabmessungen die nationalen Normen überschreiten, sind eine Konformitätsbescheinigung oder eine Einfuhrbescheinigung der Kraftfahrzeuge vorzulegen.

(V) Für die durch Kauf, Bereitstellung, Schenkung usw. erworbenen, jedoch noch nicht zugelassenen Fahrzeuge sind ein Ursprungsnachweis des Kraftfahrzeugs, eine Konformitätsbescheinigung oder eine Einfuhrbescheinigung der Kraftfahrzeuge vorzulegen.

(VI) Für Fahrzeuge zu Forschungs- und Testzwecken ist ein schriftlicher Antrag von der Firma, Behörde oder Einrichtung usw. und ein Qualitätszertifikat der sicherheitstechnischen Inspektion vorzulegen.

Bearbeitungsprozess

Antragsannahme und Überprüfung -- Werden die Anforderungen erfüllt, so sind die eingereichten Unterlagen und Informationen im System zu erfassen und zu speichern -- Herstellung und Ausstellung des provisorischen Kraftfahrzeugkennzeichens.

Standorte

(I) Die nicht verkauften, durch Zukauf, Bereitstellung, Schenkung usw. erworbene, jedoch noch nicht zugelassene Fahrzeuge, müssen in derselben Stadt die Zulassung beantragen. Das Ausstellen des provisorischen Kraftfahrzeugkennzeichens, das innerhalb eines Verwaltungsbezirks gültig ist, lässt sich in einer gewünschten Station des Fahrzeugverwaltungsbüros beantragen. Diejenigen, die eine Zulassung bei Fahrzeugverwaltungsbüro anderer Provinzen und Städte beantragen müssen, können ein Fahrzeugverwaltungsbüro oder eine beliebige Zweigstelle auswählen, um ein provisorisches Kraftfahrzeugkennzeichen mit regionalübergreifender Gültigkeit zu beantragen.

Bei den von Fahrzeugverwaltungsbüro bevollmächtigten Autohändlern, die Zulassungsservice anbieten, lassen sich provisorische Kraftfahrzeugkennzeichen für innerhalb und außerhalb des Verwaltungsbezirks beantragen. Die durch ein Interview registrierten Benutzer von der Verkehrsverwaltungs-App „交管 (Jiaoguan) 12123“ können über diese APP den Antrag stellen.

Personen außerhalb des chinesischen Festlandes können beim Fahrzeugverwaltungsbüro ein provisorisches Kraftfahrzeugkennzeichen beantragen; Einwohner von Hongkong, Macao und Taiwan können ein provisorisches Kraftfahrzeugkennzeichen beim Fahrzeugverwaltungsabüro oder bei einer Zweigstelle des Fahrzeugverwaltungsbüros beantragen.

(II) Für spezielle Kraftfahrzeuge für Forschungs-und Testzwecke, die aufgrund ihrer Achslast, Gesamtmasse oder Außenabmessungen die nationalen Normen überschreiten und nicht zugelassen werden, kann beim Fahrzeugverwaltungsbüro das provisorische Kraftfahrzeugkennzeichen beantragt werden.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:30-18:00 Uhr, Samstag und Sonntag 9:00-16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

Gebühren

Ein provisorisches Kfz-Kennzeichen kostet CNY ¥5,00.

Tel.

+86-10-12122

(I) Als importierte Kraftfahrzeuge gelten:

1. Automobile, die durch bestimmte Zollhäfen eingführt werden;

2. Sonstige Kraftfahrzeuge, die durch den Zoll verschiedener Häfen eingeführt werden;

3. Kraftfahrzeuge unter Zollaufsicht;

4. Die von staatlich zugelassenen Vollstreckungsbehörden beschlagnahmten Fahrzeuge, die durch Schmugglerei eingeführt wurden, die keine legale Einfuhrbescheinigung besitzen und die aus illegal importierten Kernkomponenten zusammengebaut sind.

(II) Als Einfuhrbescheinigung für eingeführte Kraftfahrzeuge gelten:

1. Die Einfuhrbescheinigung für eingeführte Autos bezieht sich auf die „Wareneinfuhrbescheinigung“, die von bestimmten Zollhäfen ausgestellt wird.

2. Die Einfuhrbescheinigung für sonstige eingeführte Kraftfahrzeuge bezieht sich auf die „Wareneinfuhrbescheinigung“, die vom jeweiligen Hafen ausgestellt wird.

3. Die Einfuhrbescheinigung für die Kraftfahrzeuge unter Zollaufsicht bezieht sich auf die vom Zoll des Aufsichtsortes ausgestellte „Mitteilung für Antrag (Abmeldung) eines KFZ-Kennzeichens der eingeführten (ausgeführten) Kraftfahrzeuge unter Zollaufsicht der Volksrepublik China“;

4. Die Einfuhrbescheinigung für die von den staatlich zugelassenen Vollstreckungsbehörden beschlagnahmten Fahrzeuge, die durch Schmugglerei eingeführt wurden, die keine legale Einfuhrbescheinigung besitzen und die aus illegal importierten Kernkomponenten zusammengebaut sind, bezieht sich auf die von den jeweiligen Behörden ausgestellte „Beschlagnahmungsbescheinigung für geschmuggelte Autos und Motorräder“.

(III) Der Kfz-Inhaberr bezieht sich auf eine Einzelperson oder eine Einrichtung, eine Organisationseinheit, die das Kraftfahrzeug besitzt.

1. Unter Einzelperson versteht man Einwohner und Militärpersonal (einschließlich der bewaffneten Polizei) auf dem chinesischen Festland, Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sowie Taiwans, Überseechinesen und Ausländer.

2. Unter Einheit versteht man Behörden, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, soziale Organisationen und ausländische Botschaften, Konsulate, geschäftsführende Organe und Vertretungen internationaler Organisationen in China.

(IV) Identitätsnachweis bezieht sich auf:

1. Der Identitätsnachweis einer Behörde, Firma, öffentlichen Einrichtung und einer gesellschaftlichen Organisation bezieht sich auf entweder das „ Zertifikat des Organisationscodes“ oder die mit dem einheitlichen Sozialkredit-Code versehenen Ausweisdokumenten oder eine mit dem amtlichen Siegel versehene Vollmacht des Unternehmens in Verbindung mit dem Identitätsnachweis des Bevollmächtigten. Wenn der Inhaber eines Kraftfahrzeugs eine interne Abteilung einer Einheit ist und die Anforderungen für die Erlangung des „Zertifikats des Organisationscodes“ nicht erfüllt werden, kann das „Zertifikat des Organisationscodes“ seines Übergeordneten als Identitätnachweis des Fahrzeuginhabers verwendet werden. Wenn es zur Abmeldung, zum Widerruf oder zur Insolvenz von den obengenannten Einheiten kommt und für deren Fahrzeuge ein Antrag auf den Ersatz (Erneuerung) des Kfz-Zulassungsscheins, der Kfz-Kennzeichen und des Fahrzeugscheins gestellt wird, ist der Identitätsnachweis von den abgemeldeten Unternehmen die von der Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel ausgestellte Abmeldebescheinigung; der Identitätsnachweis von den widerrufenen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen ist die von der dafür zuständigen Behörde auf höherer Ebene ausgestellte relevante Bescheinigung; der Identitätsnachweis von den bankrotten Unternehmen ist die von der rechtmäßig gegründeten Liquidationsinstitution ausgestellte relevante Bescheinigung.

2. Die Bescheinigungen, die von den ausländischen Botschaften und Konsulaten, den geschäftsführenden Organen und den Vertretungen internationaler Organisationen in China ausgestellt worden sind, gelten als ihre Identitätsnachweise;

3. Der Identitätsnachweis für Einwohner ist der „Personalausweis“ oder der „vorläufige Personalausweis“.

4. Der Identitätsnachweis des Militärpersonals (einschließlich der bewaffneten Volkspolizei) ist der „Personalausweis” oder der „vorläufige Personalausweis”. Vor der Antragstellung des „Personalausweises” dienen die von der zuständigen Militärabteilung überprüften und ausgestellten „Offiziersausweis“, „Zivildienstausweis“, „Soldatenausweis“, „Pensionierungsausweis“ und die von der Truppenabteilung oberhalb der Regimentsstufe ausgestellte Wohnsitzbescheinigung als Identitätsnachweis.

5. Der Identitätsnachweis für Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao ist der „Aufenthaltsausweis für Hongkong/Macao-Ansässige“. Antragsteller, die die „Aufenthaltsausweis für Hongkong/Macao-Ansässige“ noch nicht beantragt haben, können stattdessen den „Passierschein zum chinesischen Festland für Hongkong/Macao-Ansässige“ (das „Ausweis für die Rückkehr von Landsleuten aus Hongkong und Macao“), den „Personalausweis” der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sowie die von den Behörden für öffentliche Sicherheit ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung“oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung“ als Identitätsnachweis benutzen.

6. Der Identitätsnachweis für Einwohner Taiwans ist der „Aufenthaltsausweis für Taiwan-Ansässige“. Antragsteller, die den „Aufenthaltsausweis für Taiwan-Ansässige“ noch nicht beantragt haben, können stattdessen den von den Behörden für öffentlichen Sicherheit überprüften und ausgestellten „Passierschein zum chinesischen Festland für Taiwan-Ansässige“ mit der Gültigkeitsdauer für mehr als 6 Monaten oder den vom Außenministerium überprüften und ausgestellten „Reiseausweis der Volksrepublik China“ und die von den Behörden für öffentliche Sicherheit ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung“ oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung“ als Identitätsnachweis benutzen.

7. Der Identitätsnachweis für Überseechinesen ist der „Reisepass der Volksrepublik China“ und die von den Behörden für öffentliche Sicherheit überprüfte und ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung“ oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung“.

8. Der Identitätsnachweis für Ausländer ist der gültige Reisepass oder andere Reisedokumente zum Zeitpunkt der Einreise, ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltsdauer für mehr als 6 Monaten sowie die von der Behörde für öffentliche Sicherheit überprüfte und ausgestellte „Unterkunftsregistrierungsbescheinigung“.

9. Der Identitätsnachweis für Persona ausländischer Botschaften, Konsulate und der Vertretungen internationaler Organisationen in China ist der vom Außenministerium überprüfte und ausgestellte gültige Identitätsausweis.

(V) Wohnsitz bezieht sich auf:

1. Der Sitz einer Firma, einer Behörde, einer Einrichtung usw. bezieht sich auf ihren Hauptsitz;

2. Der Wohnsitz einer Privatperson ist die Adresse, die auf ihrem Ausweis vermerkt ist. Der vorläufige Wohnsitz eines inländischen Einwohners ist die Anschrift, die auf der von den Behörden für öffentliche Sicherheit ausgestellten „Wohnsitzbescheinigung“ oder „vorläufigen Wohnsitzbescheinigung“ vermerkt ist.

(VI) Ursprungsnachweis für Kraftfahrzeug bezieht sich auf:

1. Als Urpsrungsnachweis für ein im Inland gekauftes Fahrzeug gilt die national einheitliche Kraftfahrzeug-Verkaufsrechnung. Als Ursprungsnachweis für ein im Ausland gekauftes Kraftfahrzeug gilt die vom Fahrzeughändler ausgestellte Verkaufsrechnung und deren Übersetzung. Für Kraftfahrzeuge unter Zollaufsicht ist hingegen kein Ursprungsnachweis erforderlich.

2. Als Ursprungsnachweis für Kraftfahrzeuge, die durch Mediation, Beschluss oder Urteil des Volksgerichts übertragen werden, gelten die vom Volksgericht ausgestellte rechtskräftige „Vermittlungsvereinbarung“, „Beschluss“ oder „Urteil“ sowie entsprechende „Benachrichtigung der Unterstützung bei der Durchsetzung“;

3. Als Ursprungsnachweis für Kraftfahrzeuge, die durch Schiedsspruch der Schiedsstelle übertragen werden, gilt der „Schiedsspruch“ sowie die vom Volksgericht ausgestellte „Benachrichtigung der Unterstützung bei der Durchsetzung“;

4. Als Ursprungsnachweis für Kraftfahrzeuge, die aufgrund von Erbschaft, Schenkung, Gewinn, Scheidung oder zum Zwecke der Tilgung einer Schuld den Eigentümer wechseln, gelten entsprechende Unterlagen bezüglich einer Erbschaft, einer Schenkung, eines Gewinns, einer Scheidung nach Vereinbarung, einer Schuldenregelung nach Vereinbarung sowie eine von einem Notar ausgestellte „Notarurkunde“;

5. Als Ursprungsnachweis für Kraftfahrzeuge, die an der Umstrukturierung des Vermögens oder am Erwerb von Vermögen beteiligt sind, gilt das Genehmigungdokument der für die Vermögensverwaltung zuständigen Behörde.

6. Als Ursprungsnachweis für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, die von Behörden, Einrichtungen, Unternehmen und gesellschaftlichen Organisationen an untergeordnete Abteilungen zugeteilt werden, gilt die einheitliche nationale Kraftfahrzeug-Verkaufsrechnung in Verbindung mit der von der jeweiligen Abteilung ausgestellten Übertragungsbescheinigung.

(VII) Kfz-Konformitätsbescheinigung bezieht sich auf:

1. Für Automobile, Motorräder und Anhänger, die von einer Fahrzeughersteller produziert werden, ist die Konformitätsbescheinigung die vom produzierenden Werk ausgestellte „Kraftfahrzeug-Konformitätsbescheinigung“;

2. Für ein Kraftfahrzeug, das mit einem inländischen oder importierten Fahrwerk modifiziert wird, ist die Konformitätsbescheinigung die vom Hersteller des Kfz-Fahrwerks ausgestellte „Konformitätsbescheinigung des Fahrwerks für Kraftfahrzeuge“ oder die Einfuhrbescheinigung für importierte Kraftfahrzeug-Fahrwerke und die von einem Tuning-Werkstatt ausgestellte „Kraftfahrzeug-Konformitätsbescheinigung“;

3. Für ein Kraftfahrzeug, das mit einem inländischen oder importierten ganzen Fahrzeug modifiziert wird, ist die Konformitätsbescheinigung die vom Hersteller des Fahrzeuges ausgestellte „Kraftfahrzeug- Konformitätsbescheinigung “ oder die Einfuhrbescheinigung für importierte Kraftfahrzeuge und das vom Tuning-Werkstatt ausgestellte „Kraftfahrzeug- Konformitätsbescheinigung “;

4. Legt man für die noch nicht zugelassenen inländischen Kraftfahrzeuge, die vom Volksgericht, der Volksstaatsanwaltschaft oder der Vollstreckungsbehörde gemäß dem Gesetz einbehalten, beschlagnahmt und versteigert wurden, keine Konformitätsbescheinigung vor, so kann dieses Dokument durch eine Bescheinigung des Volksgerichts, der Volksstaatsanwaltschaft oder der Vollstreckungsbehörde ausgestellte ersetzt werden.