1. Ehepartner, Eltern, minderjährige Kinder oder Eltern von Ehepartner von Ausländern, die sich zur Arbeit oder zum Studium in China aufhalten.
2. Die Ausländer mit chinesischer Abstammung, die über 60 Jahre alt sind und sich in Beijing aufhalten müssen, um Eigentum in Beijing zu erwerben.
3. Die Ausländer, die aus persönlichen Gründen in Beijing bleiben müssen, z.B. um medizinische Hilfe und Dienstleistungen in Beijing zu beantragen.
1. Gültiger Reisepass oder andere gültige internationale Reiseausweise.
2. Mit schwarzer Tinte vollständig ausgefülltes „Antrag auf Visum/Aufenthaltserlaubnis/Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“, versehen mit einem aktuellen 2-Inch (3.5*5.3cm) biometrischen Farbfoto (volles Gesicht, ohne Kopfbedeckungen) mit weißem Hintergrund.
3. Der Antragsteller muss zuvor seine Unterkunftsregistrierung entweder bei der örtlichen Polizeidienststelle oder bei einem Hotel der Stadt abgeschlossen haben.
4. Die Ausländer, die einen Familienbesuch beantragen, müssen folgendes einreichen:
(1) die Aufenthaltserlaubnis der besuchten Person.
(2) ein Schreiben oder eine Bescheinigung über die familiären Beziehungen.
a. Einreisende mit S1- und S2- Visa soll die von besuchter Person vorgelegene „Schreiben über die Familienbeziehung“ einreichen, oder andere einschlägige Dokumente, die die Familienbeziehung erläutern, wie „Eheurkunde“, „Geburtsurkunde“(oder Geburtspapier), „Notarielle Urkunde“.
b. Einreisende mit Visa anderer Arten soll auch die „Eheurkunde“, „Geburtsurkunde“ (oder Geburtspapier), „notarielle Urkunde“ sowie entsprechende Nachweise über Familienbeziehungen oder Verwandtschaft vorlegen. (Für die Nachweise über Familienbeziehungen oder Verwandtschaft, die von der zuständigen Abteilung oder dem Notar des ausländischen Landes ausgestellt werden, müssen von der chinesischen Botschaft oder dem Konsulat in diesem Land beglaubigt werden).
Zusätzlicher Hinweis: sollten die oben genannten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, sind alternative Unterlagen auf eigenen Wunsch zum Nachweis vorzulegen.
5. Die ausländischen Chinesen, die Immobilien besitzen, müssen die folgenden Dokumente einreichen:
(1) Immobilienurkunde oder der notariell beglaubigte Immobilienkaufvertrag in Beijing unter eigenen Namen.
(2) Einzahlungsbelege oder Auszüge.
6. Die Ausländer, die medizinische Hilfe oder Dienstleistungen erhalten, müssen folgendes vorlegen:
Den Diagnosebrief oder die Mitteilung über einen Krankenhausaufenthalt für mehr als sechs Monate, die von einer medizinische Einrichtungen oberhalb der Stadtbezirksebene oder oberhalb der Klasse A der zweiten Ebene ausgestellt wurde.
7. Antragsteller ab 18 Jahren, der die Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit von min. 1 Jahr beantragt, muss die von Abteilung für Einfuhr-Ausfuhrkontrolle und Quarantäne in China ausgestellte „Prüfbescheinigung zur Aufzeichnung über die ärztliche Untersuchung der Ausländer“ einreichen. „Prüfbescheinigung zur Aufzeichnung über die ärztliche Untersuchung der Ausländer“ ist ab der Ausstellung 6 Monate gültig.
Sie können in der Visumshalle die Gebühr bezahlen und Ihre Dokumente abholen.
1. Einreise- und Ausreisestelle des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing.
Adresse: Andingmen Dong-Straße 2, Bezirk Dongcheng (an der südöstlichen Seite der Beixiaojie Brücke, Erhuan-Straße).
Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr
2. Servicezentrum für Ausländer von Zhongguancun der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing.
Adresse: Hof 22, Shuangyushu Beili A, Bezirk Haidian.
Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr
3. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Chaoyang des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing
(Nur für ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst in der Vorbildzone von Chaoyang, die die Bedingungen der „10 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung des umfassenden Pilotprogramms für den Ausbau der Dienstleistungsbranche in Beijing durch das Ministerium für Öffentliche Sicherheit“ bzw. ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst im Bezirk Chaoyang, die die Bedingungen der „20 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung Innovation und Entwicklung Beijing“ erfüllen, bzw. nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)
Adresse: 1. und 2. Etagen, Gebäude 304, BEZ IT PARK, Jiuxianqiaobei Straße A-10, Bezirk Chaoyang, Beijing.
Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr
4. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Shunyi des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing.
(Nur für ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst in der Vorbildzone von Shunyi, die die Bedingungen der „10 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung des umfassenden Pilotprogramms für den Ausbau der Dienstleistungsbranche in Beijing durch das Ministerium für Öffentliche Sicherheit“ bzw. ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst im Bezirk Shunyi, die die Bedingungen der „20 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung Innovation und Entwicklung Beijing“ erfüllen, bzw. nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)
Adresse: Bürogebäude 3, Tianzhudong-Straße A, 1. und 2. Etagen, Bezirk Shunyi, Beijing.
Öffnungszeiten: montags.-samstag. 9:00-17:00 Uhr
5. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Shijingshan des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing.
(Nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)
Adresse: Gu Cheng Nan Li A-3, Bezirk Shijingshan
Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-12:00 Uhr; 13:30-17:30 Uhr.
6. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Tongzhou des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing
(Nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)
Adresse: Beiguan-Straße 19, Yongshun Gemeinde, Bezirk Tongzhou, Beijing.
Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr
1. Der Antragsteller, der einen Familienbesuch beantragen, kann eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 180 Tagen und höchstens die Aufenthaltsdauer der besuchten Person entspricht.
2. Der Antragsteller, der ein Haus oder eine Wohnung käuft, kann eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 180 Tagen und höchstens 3 Jahren beantragen.
3. Der Antragsteller, der sich in ärztlicher Behandlung befinden, kann eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 180 Tagen und höchstens 1 Jahr beantragen.
Ab Entgegennahme ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstage fertigzustellen.
Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von weniger als einem Jahr beträgt CNY ¥400 (pro Antragsteller).
Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von ein bis drei Jahre (einschließlich 1 Jahr) beträgt CNY ¥800 (pro Antragsteller).
Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von drei bis fünf Jahre (einschließlich 3 Jahren) beträgt CNY ¥1.000 (pro Antragsteller).
1. Antragsteller müssen persönlich vorsprechen. Antragsteller, die unter 16 Jahre alt oder über 60 Jahre alt und krankheitsbedingt verhindert sind, können die einladende Organisation/Person, eigene Familienangehörige oder eine Dienstleistungsagentur (gegen Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Bevollmächtigten) bevollmächtigen. Wenn die Einreise- und Ausreiseverwaltung eine persönliche Vorsprache auffordert, müssen Antragsteller diese wahrnehmen.
2. Alle Unterlagen müssen im Original und Kopie vorgelegt werden.
3. Für fremdsprachige Unterlagen ausschließlich englischer Unterlagen müssen die chinesischen Übersetzungen vorliegen.
4. Die von der Haushaltregistrierung abzumeldenden Antragsteller sollen erst dann den Antrag stellen, wenn die Abmeldung erfolgt ist.
5. Antragsteller unter 18 Jahre müssen für die erste Beantragung Unterlagen wie die eigene Geburtsurkunde, die Reisepässe und die ausländische Niederlassungserlaubnis der Eltern etc. zur Verifizierung der Staatsangehörigkeit einreichen.
1. Wenn ein Ausländer mit gültiges Visum nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, muss der Inhaber ab der Einreise innerhalb von 30 Tage den Antrag für die Aufenthaltserlaubnis stellen.
2. Sollte der in China ansässigen Ausländer die Gültigkeit seine Aufenthaltserlaubnisse verlängern lassen, muss er dieses mindestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit seine Aufenthaltserlaubnisse den Antrag stellen.
3. Während des Zeitraums, in dem der Reisepass oder ein anderes Reisedokument des Antragstellers aufbewahrt wird, kann sich der Antragsteller mit der Empfangsbestätigung des Antrags rechtmäßig in China aufhalten.
4. Für Änderung von Anmeldungsinformationen der Aufenthaltserlaubnis und Geburtsregistration von Ausländern (einschließlich: Vor- und Nachname, Geschlecht und Geburtsdatum des Inhabers, Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer, Ausstellungsdatum /-ort, Dokumentennummer des Reisepasses oder des anderen internationalen Reisedokuments. ) muss der Dokumenteninhaber innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt der Änderung der Anmeldungsinformationen bei der Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für Öffentliche Sicherheit der lokalen Regierungsbehörde oberhalb der Landeskreisebene des Aufenthaltsorts die Erledigung der Änderung beantragen.
5. Die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für öffentliche Sicherheit kann durch persönliche Vorsprachen, telefonische Anfragen, Ermittlungen vor Ort etc. die Echtheit der Aufenthaltsverhältnisse prüfen.
6. Die Entscheidung für eine Ablehnung des Antrags auf Verlängerung, Erneuerung und Ersetzung des Visums, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Verlängerung des Aufenthalts durch die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für öffentliche Sicherheit versteht sich als endgültig.