Ausländer, welche die „Personalausweis für unbefristete Aufenthalt der Ausländer“ besitzen, aber keine Basiskrankenversicherung in Beijing haben, und nicht von der Basiskrankenversicherung gedeckte(r) Ehemann/Ehefrau sowie minderjährige Kinder der ausländischen Fachkräfte, welche in Beijing die „Arbeitserlaubnis für Ausländer“ (A-Kategorie) besitzen, dürfen  die Basiskrankenversicherung der Stadt- bzw. Landbewohner in Beijing beantragen.

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Ein Ausländer, der die „Personalausweis für unbefristete Aufenthalt der Ausländer“ besitzt, aber keine Basiskrankenversicherung in Beijing hat, sollte seinen eigenen Pass, ein elektronisches Foto, die „Personalausweis für unbefristete Aufenthalt der Ausländer“ sowie eine Erklärung darüber, dass er nicht von der Basiskrankenversicherung gedeckt wird, einreichen. 

Nicht von der Basiskrankenversicherung gedeckte(r) Ehemann/Ehefrau sowie minderjährige Kinder der ausländischen Fachkräfte, die in Beijing die „Arbeitserlaubnis für Ausländer“ (A-Kategorie) besitzen, sollten ein elektronisches Foto von sich, Personalausweis, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern sowie eine Erklärung davon, dass die Person nicht von der Basiskrankenversicherung gedeckt wird, einreichen.  

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Schüler werden durch die entsprechenden Schulen der Versicherungsbeitritt und die Beitragsentrichtung gemeinsam erledigt. Für die anderen sollte der Antrag bei der zuständigen Sozialversicherungsdienststelle des Wohnsitzes gestellt werden.

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1. Bestehen einer Krankenversicherung

Personen, welche die Bedingungen für den Versicherungsbeitritt des laufenden Jahres erfüllen, sollten innerhalb von 90 Tagen ab der Haushaltsregistrierung in Beijing oder der Erfüllung der Versicherungsbeitrittsbedingungen den Versicherungsbeitritt beantragen.

2. Erneuerung der Versicherungsverträgen

Von November des Jahres bis Februar des Folgejahres.

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Die Beitragsentrichtung der Basiskrankenversicherung der Stadt- bzw. Landbewohner in Beijing erfolgt durch „Lastschrift via Bank“.

1. Bestehen einer Krankenversicherung

Bankkonto für Beitragsentrichtung eröffnen: Die versicherte Person muss bei einer beliebigen Geschäftsstelle von den Banken, die mit der Sozialversicherungsagentur in Zusammenarbeit stehen, ein persönliches Abrechnungskonto (Karte oder Sparbuch) eröffnen und die Krankenversicherungsprämien in Höhe von mindestens einem Jahr einzahlen. 

Hinweis: Ein ausländischer Versicherter muss bei der Bankkontoeröffnung den Pass vorlegen. 

2. Erneuerung der Versicherungsverträgen

Wenn eine Person im Vorjahr durch Sozialversicherungsagentur oder Schule der Versicherung beigetreten war und über „Lastschrift via Bank“ die Versicherungsprämien entrichtet hatte, so muss sichergestellt werden, ob der aktuelle Kontostand ausreichend für folgende Beitragsentrichtungen ist. 

3. Online-Selbstentrichtung

Vom 5. bis zum 20. jeden Monats kann die Versicherungsprämie über die „Online-Anmeldungsplattform der Sozialversicherung in Beijing“ von dem Versicherten selbst entrichtet werden. 

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1. Wer innerhalb der angegebenen Frist rechtzeitig der Krankenversicherung beigetreten ist, kann ab dem Monat der Prämienentrichtung die Vorteile der Krankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genießen.

2. Wer nicht rechtzeitig innerhalb der angegebenen Frist der Krankenversicherung beigetreten ist, kann nachträglich den Beitritt beantragen und die fehlenden Prämien des laufenden Jahres gemäß dem Tarifstandard auf einmal entrichten. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit kann der Versicherte die Vorteile der Krankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genießen.

3. Ändert sich die Kategorie der versicherten Person unter älteren Stadt- bzw. Landbewohnern, Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, Schülern, Kindern usw., kann der Versicherte die geltenden Vorteile, die der Kategorie zu dem Entrichtungszeitpunkt unterliegen, genießen.

4. Der Versicherungsnehmer, der innerhalb 90 Tagen des Versicherungsendes der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landangestellte an Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner beitreten, kann ab dem Monat der neuen Prämienentrichtung die Vorteile der Krankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genießen.

5. Die Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner wird ab dem Monat, dass der Versicherte berufstätig ist und die Prämie der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landangestellte entrichtet wird, auf Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landangestellte umgewandelt. Der Versicherte kann die Vorteile der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landangestellte statt der Vorteile der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner genießen.

6. Zu der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner ist kein persönliches Konto zu eröffnen. Die Entrichtungsperiode von der Krankenversicherung für Stadt- bzw. Landbewohner wird nicht in die Entrichtungszeit der Basiskrankenversicherung für Stadt- bzw. Landangestellte einbezogen.