Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen der zuständigen Steuerbehörde gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Steuergesetze und -vorschriften sowie der Steuerabkommen schriftliche Erklärungsformulare für ihr inländisches Einkommen einreichen.

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1. Zwei Exemplare von „Formular für Selbsterklärung der Einkommensteuer (Formular A)".

Wenn der Steuerpflichtige Einkommensteuerermäßigung oder –befreiung hat, muss er zusätzlich folgende Unterlagen einreichen:

2. Ein Exemplar von „Meldeformular für Einkommensteuerermäßigung oder –befreiung".

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Standorte und Öffnungszeiten

Informationen über Bearbeitungszeit und -ort der Dienststellen in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: 

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

Bearbeitungsdauer: Sofort

Gebühren: Gebührenfrei

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1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Website vom Steueramt der Provinz (oder Selbstverwaltungszone, regierungsunmittelbarer Stadt, unter separater Staatsplanung stehender Stadt) im Feld „Download-Center“ recherchieren und herunterladen oder bei entsprechenden Steuerdienststellen abholden.

3. Die Steuerbehörde bietet sogenannten „One-Stop-Service“ an. Der Steuerpflichtige braucht nur einmal zu der Steuerbehörde zu gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen. 

4. Nichtansässige Personen bezieht sich auf diejenigen Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und auch nicht in China wohnen oder zwar in China wohnen, aber die kumulierte Unterbringungsdauer innerhalb von einem Steuerjahr weniger als 183 Tage in der Summe betragen. Die kumulierte Unterbringungsdauer in einem Steuerjahr von einer Person ohne Wohnsitz in China wird nach den Tagen, an denen sich die Person in China aufhält, gerechnet. Erreicht der Aufenthalt an einem Tag 24 Stunden, zählt der Tag zu seiner kumulierten Unterbringungsdauer in China. Ist der Aufenthalt an einem Tag weniger als 24 Stunden, zählt der Tag nicht zur kumulierten Unterbringungsdauer in China.

5. In folgenden Situation muss der Nichtansässige die Selbsterklärung der Einkommensteuer einreichen:

(1) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen aber keinen entsprechenden Entrichtungspflichtigen hat;

(2) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuer nicht bezahlt hat;

(3) wenn er in China von zwei oder mehr Quellen Löhne bzw. Gehälter erhält;

(4) sonstige Umstände, die vom Staatsrat der Volksrepublik China geregelt werden.

6. Wenn der Nichtansässige Löhne, Gehälter, Leistungsvergütung,  Autorenhonorare, Einkünften aus Lizenzgebühren als Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuer noch nicht bezahlt hat, sollte der Steuerpflichtige bei der zuständigen Steuerbehörde in dem Ort, wo der Entrichtungspflichtige ansässig ist, die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens einreichen. Wenn zwei oder mehr Entrichtungspflichtige die Steuer nicht bezahlt haben, kann der Steuerpflichtige einer der zuständigen Steuerbehörden von den Entrichtungspflichtigen zur Einreichung der Steuererklärung auswählen.

7. Wenn der Nichtansässige Löhne bzw. Gehälter von zwei oder mehr Quellen in China erhält, sollte er innerhalb von 15 Tagen des folgenden Monats nach Erhalt des Einkommens die Steuererklärung bei einer der zuständigen Steuerbehörden in den Orten, wo sich seine Arbeitsstätte oder Arbeitgeber befinden, einreichen.

8. Wenn der Nichtansässige Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuer noch nicht bezahlt hat, sollte der Steuerpflichtige vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens die Steuererklärung gemäß den einschlägigen Vorschriften bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen. Hat die Steuerbehörde die Zahlungsfrist mitgeteilt, so hat der Steuerpflichtige die Steuer innerhalb der Frist zu zahlen.

9. Wenn der Nichtansässige vor dem 30. Juni des folgenden Jahres von China verlassen will (ausgenommen von der vorübergehenden Abreise), muss er vor dem Verlassen des Landes die Steuererklärung einreichen.

10. Der Nichtansässige, der die Voraussetzung der Steuerermäßigung und –befreiung erfüllt, muss während des Ermäßigungs- bzw. Befreiungszeitraums die Steuererklärung gemäß den einschlägigen Vorschriften einreichen. Die Felder für Ermäßigungsinformationen im Steuererklärungsformular bzw. dessen Anlagenformular müssen ausgefüllt werden.