Herausgegeben von: Kommission für Bildung der Stadt Beijing

Herausgegeben am: 02. Februar 2020


Verwaltungsmaßnahmen für die Aufnahme und Ausbildung Internationaler Studierender an Hochschulen und Universitäten in Beijing


Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Um der strategischen Positionierung von Beijing als nationales Zentrum für Politik, Kultur, internationalen Austausch sowie wissenschaftliche und technologische Innovationen zu dienen, die Aufnahme, Ausbildung und das Management internationaler Studenten an Hochschulen und Universitäten in Beijing weiter zu regulieren, den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Ausland im Bildungsbereich zu verstärken und den Internationalisierungsgrad des Bildungswesens in der Hauptstadt zu verbessern, wurden diese Maßnahmen gemäß den Gesetzen und Vorschriften wie dem „Bildungsgesetz der Volksrepublik China“, dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Ein- und Ausreise“ und den „Verwaltungsmaßnahmen für die Aufnahme und Ausbildung internationaler Studierender an Schulen“ (Erlass Nr. 42 des Bildungsministeriums, des Außenministeriums und des Ministeriums für öffentliche Sicherheit) und in Übereinstimmung mit den aktuellen Gegebenheiten in Beijing formuliert.

Artikel 2 Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „Hochschulen und Universitäten“ bezeichnet Hochschulen, die von der Abteilung für Bildungsverwaltung offiziell zur Durchführung der Hochschulausbildung im Verwaltungsbereich von Beijing zugelassen sind. Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „internationale Studierende“ bezieht sich auf ausländische Studenten, die gemäß dem „Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China“ keine chinesische Staatsangehörigkeit besitzen und in den Schulen ausgebildet werden.

Artikel 3 Bei der Aufnahme und Ausbildung internationaler Studierender müssen sich die Hochschulen und Universitäten an die chinesischen Gesetzen, Vorschriften und nationalen Politiken halten, die nationale Souveränität, Sicherheit und die sozialen öffentlichen Interessen wahren, die Verwaltung nach dem Gesetz durchführen und die Qualität sicherstellen.

Artikel 4 Die Kommission für Bildung der Stadt Beijing (im Folgenden als „städtische Bildungskommission“ bezeichnet) leitet, koordiniert und verwaltet die Arbeit zur Aufnahme und Ausbildung internationaler Studierender an Hochschulen und Universitäten in ihrem Verwaltungsbereich.

Das Büro für auswärtige Angelegenheiten der Volksregierung der Stadt Beijing (im Folgenden als „städtisches Büro für auswärtige Angelegenheiten“ bezeichnet) und das Büro für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing (im Folgenden als „städtisches Büro für öffentliche Sicherheit“ bezeichnet) leisten gemäß der Aufteilung der Zuständigkeiten ihre jeweilige Arbeit bei der Verwaltungsarbeit internationaler Studierender. Das städtische Büro für auswärtige Angelegenheiten ist zuständig für die Koordinierung der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten internationaler Studierender und die Prüfung der Visumanträge für ausländische Studierende, die nach China kommen. Das städtische Büro für öffentliche Sicherheit ist für die Verwaltung des Aufenthalts internationaler Studierender in Beijing und die Bearbeitung illegaler Fälle zuständig und führt zusammen mit dem städtischen Büro für auswärtige Angelegenheiten die Prüfung von Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer durch, die zum Studium nach Beijing kommen.

Artikel 5 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen Systeme für die Aufnahme, Ausbildung, Verwaltung und Dienstleistungen für internationale Studierende einrichten und verbessern sowie die Hauptverantwortung für die Aufnahme, Ausbildung und Verwaltung internationaler Studierender übernehmen.


Kapitel II Verwaltung der Aufnahme von Studenten

Artikel 6 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen über die entsprechenden Lehrbedingungen und Ausbildungsfähigkeiten verfügen und internationale Studierende gemäß den einschlägigen Bestimmungen Chinas selbständig aufnehmen.

Artikel 7 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen sich bei der städtischen Bildungskommission registrieren.

Artikel 8 Die Kategorien der an Hochschulen und Universitäten aufgenommenen internationalen Studierenden, die eine Ausbildung mit Nachweis der formalen Schulbildung erhalten, sind: Hochschulabsolventen, Bachelor- und Masterstudenten sowie Doktoranden; die Kategorien der an Hochschulen und Universitäten aufgenommenen internationalen Studierenden, die eine Ausbildung ohne Nachweis der formalen Schulbildung erhalten, sind: Vorstudierende, Weiterbildungsstudierende und Forschungswissenschaftler.

Artikel 9 Hochschulen und Universitäten legen die Aufnahmepläne und Hauptfächer internationaler Studierender gemäß ihren Schulbedingungen und Ausbildungsfähigkeiten fest und folgen den Bestimmungen des Staates, wenn dieser etwas anderes bestimmt.

Artikel 10 In Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen für die Aufnahme von Studenten formulieren und veröffentlichen Hochschulen und Universitäten ihre eigenen Richtlinien für die Aufnahme von internationalen Studierenden und nehmen internationale Studierende gemäß den in den Richtlinien festgelegten Bedingungen und Verfahren auf.

Artikel 11 Hochschulen und Universitäten müssen in strikter Übereinstimmung mit den Aufnahmestandards und -verfahren, die in den „Verwaltungsmaßnahmen für die Aufnahme und Ausbildung internationaler Studierender an Schulen“ (Erlass Nr. 42 des Bildungsministeriums, des Außenministeriums und des Ministeriums für öffentliche Sicherheit) sowie ihren eigenen Bestimmungen festgelegt werden. Hochschulen und Universitäten sollten das akademische Niveau, den Bildungshintergrund, die Identität und Qualifikation, die Sprachkenntnisse, die wirtschaftlichen Fähigkeiten, den Gesundheitszustand usw. der internationalen Studierenden überprüfen sowie Prüfungen oder Beurteilungen durchführen, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen internationalen Studierenden die Zulassungsstandards von Hochschulen und Universitäten erfüllen. Über die Zulassung von internationalen Studierenden entscheiden die Hochschulen und Universitäten selbst. Sie können internationale Studierende, die von anderen Schulen zugelassen wurden, nur mit Zustimmung der ursprünglichen Hochschule und Universität aufnehmen.

Artikel 12 Die Gebührenbestandteile und -standards für internationale Studierende durch Hochschulen und Universitäten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Staates und der Stadt Beijing festgelegt.

Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen Bestimmungen für Gebühren und ihre Rückerstattung formulieren und offenlegen, einschließlich Gebührenbestandteile, -bedingungen, -standards und -verfahren sowie Bestimmungen für die Rückerstattung bei Studienabbruch und Schulwechsel. Die Gebühren und Rückerstattung werden in Yuan RMB berechnet.

Artikel 13 Wenn das Außenministerium andere Vorschriften für das Personal von ausländischen diplomatischen Vertretungen, konsularischen Institutionen und internationalen Organisationen in China und deren begleitende Familienangehörige hat, müssen Hochschulen und Universitäten diesen Vorschriften folgen. Hochschulen und Universitäten dürfen keine Studenten aufnehmen, wenn sie die einschlägigen Verfahren nicht gemäß den Vorschriften durchlaufen.

Artikel 14 Wenn Hochschulen und Universitäten internationale Studierende unter 18 Jahren aufnehmen, deren Eltern keinen ständigen Wohnsitz in Beijing haben, müssen Hochschulen und Universitäten die Eltern auffordern, einen Ausländer oder Chinesen mit ständigem Wohnsitz in Beijing als Vormund des Studenten zu bestimmen und entsprechende Belege vorzulegen.

Hochschulen und Universitäten können internationale Studierende für ein Kurzzeitstudium in Gruppen aufnehmen, sollten jedoch im Voraus eine Vereinbarung mit der ausländischen Stelle für Entsendung internationaler Studierender unterzeichnen. Wenn ein Student unter 18 Jahren aufgenommen wird, muss die ausländische Stelle für Entsendung internationaler Studierender in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes, in dem der Student ansässig ist, die notwendigen rechtlichen Verfahren für die Organisation der Ein- und Ausreise von Minderjährigen erledigen, jemanden mit der Gruppe entsenden und als Vormund dieses Studenten während der Studienzeit an der Hochschule oder Universität bestimmen.

Artikel 15 Die Abteilung für Bildungsverwaltung des Staatsrates beauftragt die Hochschulen und Universitäten nach dem Verdienstprinzip mit der Aufgabe, Stipendiaten der chinesischen Regierung auszubilden. Hochschulen und Universitäten, die mit der Aufgabe betraut sind, Stipendiaten der chinesischen Regierung auszubilden, sollten der Aufnahme von Stipendiaten der chinesischen Regierung Vorrang einräumen.

Artikel 16 Die städtische Bildungskommission richtet städtische Stipendien für internationale Studenten ein, deren Verwaltungsmaßnahmen gesondert formuliert werden.

Artikel 17 Hochschulen und Universitäten können Stipendien für internationale Studierende einrichten. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, soziale Organisationen sowie andere gesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen werden ermutigt, Stipendien für internationale Studierende einzurichten, wobei jedoch keine unangemessenen Bedingungen gestellt werden dürfen.


Kapitel III Unterrichtsmanagement

Artikel 18 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen Lehrpläne für internationale Studierende in ihre allgemeinen Lehrpläne aufnehmen, Lehrkräfte auswählen, die für die Ausbildung internationaler Studierender geeignet sind und ein System zur Sicherung der Bildungs- und Unterrichtsqualität einrichten und verbessern.

Artikel 19 Die Verkehrssprache der Volksrepublik China (Mandarin) ist die grundlegende Unterrichtssprache an den Hochschulen und Universitäten für internationale Studierende. Für internationale Studierende, deren Kenntnisse der Verkehrssprache den Lernanforderungen nicht entsprechen, können Hochschulen und Universitäten erforderliche Nachhilfekurse anbieten.

Artikel 20 Qualifizierte Hochschulen und Universitäten können Fachkurse in Fremdsprachen für internationale Studierende anbieten. Für internationale Studierende, die eine Hochschulausbildung in einer Fremdsprache erhalten, kann die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst werden und die Zusammenfassung der Dissertation sollte auf Chinesisch verfasst sein; Ob die Verteidigung der Abschlussarbeit in einer Fremdsprache erfolgt, wird von der Hochschulen und Universitäten festgelegt.

Artikel 21 Hochschulen und Universitäten sollten die akademischen Leistungen und das tägliche Verhalten der internationalen Studierenden wahrheitsgemäß aufzeichnen und das Anwesenheitsmanagement der internationalen Studierenden stärken. Internationale Studierende, die zu oft abwesend oder über einen längeren Zeitraum abwesend sind, sollten rechtzeitig gemäß den Bestimmungen der Hochschulen und Universitäten behandelt und den zuständigen Abteilungen auf Anforderung gemeldet werden.

Artikel 22 Hochschulen und Universitäten formulieren selbst die Bedingungen und Verfahren, unter denen internationale Studierende ihre Studienfächer wechseln können und veröffentlichen die entsprechenden Informationen.

Artikel 23 Gemäß dem Lehrplan organisieren Hochschulen und Universitäten internationale Studierende zur Teilnahme an Praktika und sozialen Aktivitäten, deren Standort den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen muss.

Artikel 24 Hochschulen und Universitäten stellen internationalen Studierenden die Zeugnisse des Studienganges oder andere akademische Zeugnisse gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften aus. Für internationale Studierende, die eine Hochschulausbildung erhalten, müssen die Hochschulen und Universitäten die elektronische Registrierung der Schulzugehörigkeit und der Abschlusszeugnisse unverzüglich ausfüllen.

Hochschulen und Universitäten stellen den internationalen Studierenden, die die Voraussetzungen für die Vergabe von Zeugnissen für einen akademischen Grad erfüllen, ihre Zeugnisse aus.

Artikel 25 Hochschulen und Universitäten sollten internationale Studierende in strikter Übereinstimmung mit den Anforderungen des „Qualitätsstandards für die Hochschulbildung für internationale Studierende in China (zur Versuchsdurchführung)“ (Jiao Wai [2018] Nr. 50) des Bildungsministeriums der Volksrepublik China ausbilden, die Ausbildung internationaler Studierender in das System zur Sicherung der Bildungsqualität der gesamten Hochschule einbeziehen,  das gleichberechtigte Management intensivieren, einen einheitlichen Standard für das Lehrmanagement und das Prüfungs- und Beurteilungssystem für chinesische und ausländische Studenten schaffen, gleiche und konsistente Lehrmittel und Verwaltungsdienste bereitstellen sowie den kulturellen Austausch und die legitimen Rechte und Interessen chinesischer und ausländischer Studierender schützen.

Artikel 26 Chinesisch und ein Überblick über China sollten Pflichtkurse in der Hochschulausbildung sein. Politische Theorie sollte ein Pflichtkurs für internationale Studierende der Studiengänge Philosophie und Politikwissenschaften sein.


Kapitel IV Management innerhalb von Hochschulen und Universitäten

Artikel 27 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, müssen Schulleiter haben, die für das Management der internationalen Studierenden zuständig sind und eine Sonderabteilung, die für die Verwaltung internationaler Studierender zuständig ist. Die Zuständigkeiten der relevanten Abteilungen innerhalb der Hochschule sind klar zu trennen, um bei der Aufnahme, der Ausbildung, der täglichen Verwaltung und den Dienstleistungen internationaler Studierender sowie dem Kontakt mit den internationalen Alumni nach dem Studienabschluss gute Arbeit zu leisten.

Artikel 28 Hochschulen und Universitäten, die internationale Studierende aufnehmen, sollten den internationalen Studierenden die grundlegenden Informationen über die Hochschule, ihre Ausbildung und Lehrkräfte sowie ihr Verwaltungs- und Dienstleistungssystem offenlegen, um den internationalen Studierenden den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

Artikel 29 Hochschulen und Universitäten sollten internationalen Studierenden die notwendigen Einrichtungen für den Lebensunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellen sowie ein Managementsystem für die Nutzung von Dienstleistungseinrichtungen einrichten und verbessern. Hochschulen und Universitäten müssen die Verwaltung der Unterkünfte internationaler Studenten auf dem Campus regeln, ein Managementsystem für die Verwaltung der internationalen Studentenapartments einrichten und verbessern, Inspektionen auf mögliche Probleme durchführen und potenzielle Sicherheitsrisiken vermeiden.

Internationale Studentenapartments, die von den öffentlichen Sicherheitsbehörden zur Eröffnung des Informationssystems für die öffentliche Sicherheitsverwaltung der Hotelbranche genehmigt wurden, sollten die Unterkunft der internationalen Studierenden innerhalb von 24 Stunden nach dem Check-in registrieren und die Registrierungsinformationen bei den öffentlichen Sicherheitsbehörden einreichen. Für internationale Studierende, die außerhalb des Campus wohnen, sollten die Hochschulen die internationalen Studierenden auffordern, sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Check-in bei der öffentlichen Sicherheitsbehörde ihres Wohnortes anzumelden.

Artikel 30 Hochschulen und Universitäten sollten eine Ausbildung für internationale Studierende durchführen und internationale Studierende über die chinesischen Gesetze und Vorschriften, die Schuldisziplin und die Schulregeln, die Gegebenheiten der Schule sowie Chinas, die hervorragende traditionelle chinesische Kultur, Sitten usw. unterrichten, um ihnen zu helfen, sich mit der Studien- und Lebensumgebung vertraut zu machen und sich so bald wie möglich daran anzupassen. Die Hochschulen und Universitäten sollten die Rechts- und Sicherheitsausbildung effektiv durchführen, um internationale Studierende die juristischen Grundkenntnisse zu vermitteln und ihr Bewusstsein für Recht und Sicherheitsvorkehrungen während ihres Aufenthalts in China zu schärfen. Die Hochschulen sind verpflichtet, internationale Studenten zu Beginn des Schuljahres eine „Mitteilung“ unterzeichnen zu lassen, die die Einhaltung der chinesischen Gesetze und Vorschriften sowie der Disziplin und Regeln der Hochschule enthält.

Artikel 31 Hochschulen und Universitäten sollten Stellen für internationale Studienberater einrichten, um die Studien- und Lebensbedürfnisse internationaler Studierender zu verstehen und ihnen rechtzeitig Informationen, Beratung, kulturelle und sportliche Aktivitäten sowie andere Dienstleistungen anzubieten. Der Anteil der internationalen Studienberater sollte nicht geringer sein als der Anteil der chinesischen Studienberater und sollte den chinesischen Studienberatern gleichgestellt werden.

Artikel 32 Hochschulen und Universitäten müssen vollständige Regeln und Vorschriften festlegen, die die Werbung für die Einschreibung, die Verwaltung von Visa, die Verwaltung des Studierendenstatus, die Verwaltung von Unterkünften, das Sicherheitsmanagement usw. umfassen, ein Handbuch für internationale Studierende erstellen, betriebliche Notfallpläne formulieren sowie die verantwortlichen Personen und Arbeitsablauf für Notfälle feststellen, um sicherzustellen, dass rechtzeitig und wirksam mit Notfällen umgegangen werden kann und dass potentielle Sicherheits- und Stabilitätsprobleme verhindert und beseitigt werden können.

Artikel 33 Die Visumsantragsformulare für in China studierende Ausländer, dürfen nur von den Hochschulen, die diese Formulare erhalten haben, verwendet werden. Die Hochschulen müssen spezielles Personal und Aktenschränke für die Aufbewahrung der Visumsantragsformulare einrichten und dürfen sie anderen Organisationen oder Einzelpersonen nicht zur Verfügung stellen.

Artikel 34 Hochschulen und Universitäten sollten die Institutionalisierung, Standardisierung und Wissenschaftlichkeit der Informationsberichterstattung weiter fördern und Informationen bei schweren Unfällen oder Notfällen unverzüglich den zuständigen städtischen Abteilungen melden.

Artikel 35 Die Hochschulen und Universitäten sollten internationale Studierende zur Teilnahme an kulturellen und sportlichen Aktivitäten ermutigen, die ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit zuträglich sind und ihnen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen; Die Hochschulen sollten die nationalen Bräuche und religiösen Überzeugungen der internationalen Studierenden respektieren, jedoch keine Veranstaltungsorte für religiöse Aktivitäten anbieten.

In der Regel dürfen Hochschulen und Universitäten keine internationalen Studierenden für die Teilnahme an einer militärischen Ausbildung oder politischen Aktivitäten organisieren.

Artikel 36 Hochschulen und Universitäten führen die Verwaltung des Studentenstatus internationaler Studierender gemäß den Vorschriften über die Verwaltung des Studierendenstatus chinesischer Studierender durch. Wenn ein internationaler Student das Studium abbrechen will oder verwiesen wird, müssen sich die Hochschulen und Universitäten unverzüglich bei der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des städtischen Amts für öffentliche Sicherheit melden und die Studienaufenthaltsgenehmigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stornieren lassen. Gleichzeitig sollten Hochschulen die relevanten Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen der Abteilung für Bildungsverwaltung des Staatsrates einreichen.


Kapitel V Verwaltung von Visa und Aufenthaltserlaubnis

Artikel 37 Ausländer, die sich um ein Studium an Hochschulen in Beijing bewerben, müssen vor der Einreise nach China bei der chinesischen Botschaft oder dem Konsulat in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder bei anderen vom chinesischen Außenministerium beauftragten Einrichtungen im Ausland ein Studienvisum entsprechend der Dauer ihres Studiums beantragen. Diejenigen, die sich für ein Langzeitstudium bewerben, sollten die von der Hochschule ausgestellte Zulassungsbescheinigung, das Visumsantragsformular für ausländische Studierende, die nach China kommen und  das „Protokoll der medizinischen Untersuchung von Ausländern“ zur Beantragung des X1-Visums einreichen. Für ein Kurzzeitstudium müssen sie die von der Hochschuleinrichtung ausgestellte Zulassungsbescheinigung und das Visumsantragsformular für ausländische Studierende in China sowie andere Dokumente einreichen, die für die Beantragung eines Visums der Kategorie X2 erforderlich sind.

Artikel 38 Internationale Studierende, die ein Studienvisum haben, das erfordert, dass sie nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen, sollten innerhalb von 30 Tagen nach der Einreise bei der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Amts für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer beantragen und die relevanten Unterlagen wie die Zulassungsbescheinigung der Hochschule und das Einschreibungsschreiben einreichen, in dem die erforderliche Studiendauer angegeben ist.

Internationale Studierende, die ihre Visumsaufenthaltsdauer verlängern müssen, sollten sich spätestens sieben Tage vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung bei der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Amts für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing bewerben und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Internationale Studierende, die die Aufenthaltsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Studienzweck verlängern müssen, sollten spätestens 30 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis einen Antrag bei der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Artikel 39 Ausländer, die Visa, Aufenthaltsbescheinigungen zu anderen Zwecken oder Aufenthaltsbescheinigungen nicht zum Studienzweck in Beijing besitzen und ein Langzeitstudium an einer Hochschule in Beijing beantragen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Visa erfüllen, sollten die von der Hochschule ausgestellte Zulassungsbescheinigung und das Visumsantragsformular für ausländische Studierende, die nach China kommen, bei der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Amts für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing einreichen, um eine Aufenthaltserlaubnis zum Studienzwecken zu beantragen oder zu einer solchen zu wechseln.


Kapitel VI Aufsicht und Management

Artikel 40 Tritt bei der Aufnahme und Ausbildung internationaler Studierender eine der folgenden Handlungsweisen auf, kann die städtische Bildungskommission die Hochschulen und Universitäten anweisen, Änderungen vorzunehmen, entsprechende Verantwortung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des „Bildungsgesetzes der Volksrepublik China“ zu tragen und die Aufnahme internationaler Studierender einzuschränken.

Die Hochschulen und Universitäten nehmen die Studierenden unter Verstoß gegen nationale Vorschriften und Aufnahmebestimmungen der Hochschule auf.

Es gibt gewinnbringende Handlungen beim Aufnahmeprozess.

Die Hochschulen und Universitäten legen die gebührenpflichtigen Bereiche und die Gebührenstandards nicht offen oder erheben die Gebühren nicht gemäß den gebührenpflichtigen Bereichen und Gebührenstandards.

Die Hochschulen und Universitäten stellen die Zeugnisse für den akademischen Grad, Zeugnisse des Studienganges oder sonstige akademische Zeugnisse unter Verstoß gegen Gesetze aus.

Die Qualität des Unterrichts an den Hochschulen und Universitäten ist zu schlecht oder das Management und die Dienstleistungen sind unqualifiziert, was zu negativen sozialen Auswirkungen oder Konsequenzen führt.

Der Student oder die Hochschule überlassen anderen Visumsantragsformulare für ausländische Studierende oder benutzen Visumwantragsformulare für ausländische Studierende unter Verstoß gegen die Vorschriften.

Sonstige Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften.


Kapitel VII Rechte und Pflichten internationaler Studierende

Artikel 41 Internationale Studierende müssen die chinesischen Gesetze und Vorschriften einhalten, die chinesischen Sitten und Gebräuche respektieren sowie die Regeln und Disziplinen der Hochschulen und Universitäten einhalten. Sie müssen an Kursen gemäß dem Lehrplan der Hochschulen und Universitäten teilnehmen und die entsprechenden Abschlussprüfungen gemäß den Bestimmungen ablegen, um das Studium abzuschließen.

Artikel 42 Internationale Studierende sollten sich zur Bestätigung des „Protokolls der medizinischen Untersuchung von Ausländern“ an die chinesische Abteilung für Gesundheit und Quarantäne wenden oder sich bei der Einschreibung einer medizinischen Untersuchung gemäß den Bestimmungen der chinesischen Behörde für Gesundheitsverwaltung unterziehen. Wird durch die ärztliche Untersuchung bestätigt, dass ein ausländischer Student an einer gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über Verwaltung der Ein- und Ausreise“ schweren psychischen Störung, ansteckender Tuberkulose oder anderen Infektionskrankheiten leidet, die einen erheblichen Schaden für die öffentliche Gesundheit verursachen können, so behandeln die Behörden für öffentliche Sicherheit den Fall gemäß dem Gesetz.

Artikel 43 Die Universität sorgt für die Versicherung aller internationaler Studierender. Alle internationalen Studierenden müssen eine Versicherung gemäß den einschlägigen chinesischen Bestimmungen und den Anforderungen der Hochschule abschließen. Wer sich nicht vorschriftsmäßig versichert, hat fristgerecht eine Versicherung abzuschließen. Wenn er dies nicht fristgerecht erledigt, wird er von der Hochschule nicht zugelassen; Internationale Studierende, die bereits mit dem Studium begonnen haben, werden verwiesen oder nicht eingeschrieben.

Artikel 44 Nachdem die internationalen Studierenden an den Hochschulen und Universitäten eingeschrieben sind, können sie per Beantragung und mit Zustimmung der Hochschule ihre Studienfächer wechseln.

Artikel 45 Internationale Studierende, die an Hochschulen und Universitäten eingeschrieben sind, können mit Genehmigung ihrer jeweiligen Hochschule an bestimmten Orten und in bestimmten Bereichen innerhalb der Universität Aktivitäten zur Feier wichtiger traditioneller Feste ihres eigenen Landes durchführen, aber unter der Voraussetzung, dass sie nicht gegen andere Länder oder Nationalitäten gerichtet sind, sie angreifen oder gegen die öffentliche Moral verstoßen.

Artikel 46 Internationale Studierende, die an Hochschulen und Universitäten eingeschrieben sind, können mit Genehmigung ihrer jeweiligen Hochschule innerhalb des Universitätsgeländes Freundschaftsgruppen bilden, Aktivitäten in dem von den chinesischen Gesetzen und Vorschriften festgelegten Umfang organisieren sowie die Anleitung und das Management der Hochschule akzeptieren.

Artikel 47 Internationale Studierende können freiwillig an gemeinnützigen Aktivitäten und Feiern großer chinesischer Feste teilnehmen, dürfen jedoch keine Missionen, religiösen Versammlungen und anderen religiösen Aktivitäten in der Schule durchführen und dürfen keine missionarischen und illegalen religiösen Aktivitäten organisieren oder daran teilnehmen.

Artikel 48 Internationale Studierende, die an Hochschulen und Universitäten eingeschrieben sind, können während ihres Studiums an Praktika innerhalb und außerhalb der Hochschule teilnehmen. Mit Genehmigung der Hochschule dürfen die internationalen Studierenden einen Antrag bei der Abteilung für Ein- und Ausreiseverwaltung der Behörde für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing stellen, um der Aufenthaltserlaubnis Informationen über den Ort und die Dauer des Praktikums hinzufügen. Die internationalen Studierenden dürfen jedoch keine Vollzeitbeschäftigung, Geschäftstätigkeit oder anderen betrieblichen Aktivitäten ausüben.

Artikel 49 Internationale Studierende, die gegen Gesetze und Vorschriften wie das „Gesetz der Volksrepublik China über die Ein- und Ausreisekontrolle“, das „Strafgesetz der Volksrepublik China für Sicherheitsverwaltung“, die „Vorschriften der Volksrepublik China über die Kontrolle der Ein- und Ausreise von Ausländern“ und die „Vorschriften über die Verwaltung religiöser Aktivitäten von Ausländern in der Volksrepublik China“ verstoßen, werden von der Behörde für öffentlichen Sicherheit und anderen zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gesetz behandelt. Internationale Studierende, die gegen die Regeln und die Disziplin der Hochschulen und Universitäten verstoßen, werden von den Hochschulen und Universitäten gemäß den einschlägigen Bestimmungen behandelt.


Kapitel VIII Ergänzungen

Artikel 50 Das Kurzzeitstudium in diesen Maßnahmen bezeichnet eine Studienzeit an einer Hochschule von bis zu 180 Tagen (einschließlich). Langzeitstudium bezeichnet eine Studienzeit an einer Hochschule von mehr als 180 Tagen.

Artikel 51 Wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die von den zuständigen Abteilungen für die Ausbildung von Masterstudenten zugelassen sind, nehmen internationale Studierende gemäß diesen Maßnahmen auf.

Hochschulen und Universitäten, die von der städtischen Bildungskommission für die nichtakademische Ausbildung zugelassen sind, nehmen internationale Studierende gemäß diesen Maßnahmen auf.

Artikel 52 Diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Herausgabe in Kraft. Die „Bekanntmachung über die Herausgabe und Verteilung verschiedener Bestimmungen über die Arbeit von ausländischen Studierenden“ (Jing Jiao Wai [1997] Nr. 022), die von der Bildungskommission der Stadt Beijing, dem Büro für auswärtige Angelegenheiten der Volksregierung der Stadt Beijing und dem Büro für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing am 19. September 1997 herausgegeben wurde, wird gleichzeitig aufgehoben.

Artikel 53 Die Bildungskommission der Stadt Beijing ist für die Auslegung dieser Maßnahmen verantwortlich.

 

(Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Übersetzung aus  Chinesisch. Die Übersetzung dient nur zur Bezugnahme. Bei inhaltlichen  Abweichungen der übersetzten Version gegenüber der chinesischen Version  gilt die chinesische Version.)