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Unterlagen vorbereiten+
Weitere Unterlagen
+Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Beijinger Steuerbüros im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.
Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.
Wenn der Steuerpflichtige die besonderen zusätzlichen Abzüge für Kinderbildung, Weiterbildung, Wohnungskredit bzw. Kreditzinsen oder Elternunterstützung geltend machen kann, kann er dem Entrichtungspflichtigen, der für Lohn- und Gehaltsauszahlung zuständig ist, die entsprechenden Informationen ab der Bedingungserfüllung zur Einbeziehung vorlegen. Er kann sie auch bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde zur Einbeziehung anmelden. Wenn der Steuerpflichtige die Einnahmen nicht aus Löhnen bzw. Gehältern, sondern aus Leistungsvergütungen, Autorenhonoraren oder Einkünften aus Lizenzgebühren erhält und gleichzeitig besondere zusätzliche Abzüge geltend machen kann, muss er selbst bei der zuständigen Steuerbehörde das „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“ einreichen und dies zur Einbeziehung bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung anmelden. Wenn der Steuerpflichtige den besonderen zusätzlichen Abzug für medizinische Behandlung bei schwerer Krankheit geltend machen kann, muss er dies aktiv bei der zuständigen Steuerbehörde zur Einbeziehung anmelden.
Wenn der Steuerpflichtige wegen Auswanderung ins Ausland seinen Haushalt in China abmelden muss, aber in demselben Jahr schon Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen sowie das „Formular für die Eigenerklärung über die Jahreseinkommensteuer der persönlichen Einkommensteuer“ einreichen. Wenn die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die allgemeinen Einnahmen des vergangenen Jahres noch nicht abgeschlossen wurden, muss der Steuerpflichtige dies bei der Steueranmeldung wegen Haushaltsabmeldung zusammen abschließen.
Wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung wegen Haushaltsabmeldung einreicht und gleichzeitig besondere zusätzliche Abzüge oder andere nach dem Gesetz festgelegte Abzüge geltend machen kann, muss er bei der zuständigen Steuerbehörde das „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“, die „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der gewerblichen Krankenversicherung“, die „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der einkommensteuerlich latenten gewerblichen Rentenversicherung“ usw. einreichen.
Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.
Wenn der Steuerpflichtige die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung erledigen muss, muss er die Steueranmeldung bei der für seinen Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde einreichen. Wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Arbeitgeber hat, kann er die Steueranmeldung bei einer der für die Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörden einreichen. Wenn der Steuerpflichtige keinen Arbeitgeber hat, muss er die Steueranmeldung bei der zuständigen Steuerbehörde am Ort seiner Haushaltsregistrierung oder seines gewöhnlichen Wohnsitzes einreichen.
Während der Steuerpflichtige die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für seine allgemeinen Einnahmen zusammenstellt, muss er die Unterlagen, die im Zusammenhang mit Einnahmen, Sonderabzügen, Sonderzusatzabzügen, anderen gesetzlich festgelegten Abzügen, Spenden, Steuerermäßigungen usw. stehen, vorbereiten und diese gemäß den Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahren bzw. einreichen.
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Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.
Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.
Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger von Vertrags- und Leasinggeschäften oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er eine entsprechende Steuervoranmeldung, -vorauszahlung und -abschlusserklärung erledigen. Betriebseinnahmen beinhalten:
(1) Einnahmen eines Selbständigen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten; Einnahmen eines Investors eines Einzelunternehmens, persönlich haftenden Partners einer Personengesellschaft aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten von einem/einer im Inland registrierten Einzelunternehmen und Personengesellschaft;
(2) gesetzliche Einnahmen eines Selbständigen aus Tätigkeiten in Bildung, Medizinbehandlung, Beratung und anderen entgeltlichen Dienstleistungen;
(3) Einnahmen eines Selbständigen aus Vertrags- und Leasinggeschäften, Unteraufträgen und Untervermietung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen;
(4) Einnahmen eines Selbständigen aus anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten.
Wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten erzielt, aber die vollständigen und korrekten steuerpflichtigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann, weswegen die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nicht genau ermittelt werden kann, muss die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bzw. die zu zahlende Steuer von der zuständigen Steuerbehörde ermittelt und festgelegt werden.
Für den Steuerpflichtigen, der Betriebseinnahmen erzielt, wird die Einkommenssteuer pro Jahr berechnet. Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 15 Tagen nach Monats- bzw. Quartalende die Steueranmeldungsformulare bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen und eine entspreche Steuervorauszahlung entrichten. Wenn der letzte Tag vor dem Fristablauf ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der nächste Tag nach dem Ablauf des letzten Tages als innerhalb der Frist. Wenn mehr als 3 aufeinanderfolgende gesetzliche Feiertage innerhalb der Frist liegen, wird die Frist um die entsprechende Anzahl der Tage verlängert.
Wenn eine Personengesellschaft mehrere natürliche Personen als Partner hat, muss bei der Steuervoranmeldung für jede der betroffenen Personen ein „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular A)“ ausgefüllt werden.
Wenn der Steuerpflichtige wegen Auswanderung ins Ausland seinen Haushalt in China abmelden muss, aber in demselben Jahr bereits Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen.
Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.
Relevante Unterlagen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen Steuervorteilen des Steuerpflichtigen stehen, müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahrt oder eingereicht werden.
Auch wenn der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums keine Steuern zu zahlen hat, muss er die Steuererklärung bzw. -voranmeldung gemäß den Vorschriften einreichen.
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Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Beijinger Steuerbüros im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.
Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.
Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.
Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger von Vertrags- und Leasinggeschäften oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er eine entsprechende Steuervoranmeldung, -vorauszahlung und -abschlusserklärung erledigen. Betriebseinnahmen beinhalten:
(1) Einnahmen von Selbständigen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten; Einnahmen von Investoren eins Einzelunternehmens, persönlich haftenden Partnern einer Personengesellschaft aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten von einem/einer im Inland registrierten Einzelunternehmen und Personengesellschaft;
(2) gesetzliche Einnahmen eines Selbständigen aus Tätigkeiten in Bildung, Medizinbehandlung, Beratung und anderen entgeltlichen Dienstleistungen;
Einnahmen eines Selbständigen aus Vertrags- und Leasinggeschäften, Unteraufträgen und Untervermietung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen;
Einnahmen eines Selbständigen aus anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten;
Wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten erzielt, aber die vollständigen und korrekten steuerpflichtigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann, weswegen die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nicht genau ermittelt werden kann, muss die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bzw. die zu zahlende Steuer von der zuständigen Steuerbehörde ermittelt und festgelegt werden.
Wenn eine Personengesellschaft mehrere natürliche Personen als Partner besitzt, muss bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung, für jede betroffene Person ein „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular B)“ ausgefüllt werden.
Für eine Einzelperson, die Betriebseinnahmen aber keine allgemeinen Einnahmen hat, muss die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Jahressteuern um 60.000 Yuan RMB Ausgaben, Sonderabzüge, Sonderzusatzabzüge und andere gesetzlich festgelegte Abzüge gemindert werden. Die Sonderzusatzabzüge erfolgen bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung.
Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger über zwei oder mehr Quellen aus Vertrags- und Leasinggeschäften in China oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er nach der Jahresabschlusserklärung bzw. –schlusszahlung bis zum 31. März des Folgejahres das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular C)“ und andere relevante Unterlagenbei einer Steuerbehörde, die für die Betriebsverwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, zur Jahreszusammenstellung einreichen.
Wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Haushaltsabmeldung bereits Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die Einnahmen in diesem Jahr bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen sowie das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular B)“ einreichen. Wenn er über zwei oder mehr Quellen für Betriebseinnahmen verfügt, muss das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular C)“ ebenfalls eingereicht werden. Wenn die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die Betriebseinnahmen des vergangenen Jahres noch nicht abgeschlossen sind, muss der Steuerpflichtige diese bei der Steueranmeldung wegen der Haushaltsabmeldung zusammen abschließen.
Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.
Relevante Unterlagen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen Steuervorteilen des Steuerpflichtigen stehen, müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahrt oder eingereicht werden.
Auch wenn der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums keine Steuern zu zahlen hat, muss er die Steuererklärung bzw. -voranmeldung dennoch gemäß den Vorschriften einreichen.
Unterlagen vorbereiten+
Weitere Unterlagen
+Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Beijinger Steuerbüros im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.
Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Eine zur Steuererklärungseinreichung berechtigte Person, deren persönlichen Daten schon verifiziert worden sind, brauchen keine Registrierungszertifikate und keine Kopien ihrer Identitätsnachweise einreichen.
Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.
Wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Haushaltsabmeldung Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften erzielt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Eigenerklärung für Einkommen in diesem Jahr erledigen und das „Formular für die Selbsterklärung der Einkommensteuer (Formular A)“ einreichen.
Die zuständige Steuerbehörde für die Steuererklärung über Einkommen aus Aktienübertragung ist die Steuerbehörde in dem Ort, an dem sich das beteiligte Unternehmen befindet. Der Steuerpflichtige muss bis zum 15. Tag des folgenden Monats die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen, wenn
(1) der Aktienübernehmende den Erwerbspreis für die Aktienübertragung schon vollständig oder zum Teil bezahlt hat;
(2) die Aktienübertragungsvereinbarung bereits unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist;
(3) der Aktienübernehmende die entsprechenden Aktionärspflichten bereits ausgeübt bzw. Aktionärsrechte genossen hat;
(4) die Übertragung gemäß Beschlüssen, Registrierungen oder Ankündigungen der zuständigen Staatsbehörde als geltend beschlossen wurde;
(5) die Aktien zur Zwangsvollstreckung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden übertragen, als Beteiligungskapital woanders angelegt, als Mittel in anderen nicht monetären Transaktionen investiert, zur Ausgleichung von Schulden oder in anderer Weise bereits übertragen wurden;
(6) die Steuerbehörde durch andere Beweise festgestellt hat, dass die Aktien tatsächlich bereits übertragen wurden.
Für die Immobilienübertragung muss die Steuerbehörde die anfallende Einkommensteuer gemäß den Immobilienregistrierungen ermitteln und überprüfen. Bei der Eintragung der Übertragung muss die Registerstelle den Beleg der Einkommenssteuerzahlung, die im Zusammenhang mit dieser Immobilienübertragung steht, überprüfen. Bei der Eintragung der Aktienübertragung muss die Registerstelle für Marktteilnehmer den Beleg der Einkommenssteuerzahlung, die im Zusammenhang mit dieser Aktienübertragung steht, überprüfen.
Wenn der Steuerpflichtige Steuerermäßigung bzw. -befreiung sowohl aus Bevorzugung als auch wegen der Regelungen im Rahmen des Besteuerungsabkommens genießt, kann er die Ermäßigung bzw. Befreiung mit der größten Begünstigung bei seiner Steuererklärung auswählen.
Der Steuerpflichtige, der die Voraussetzung für Steuerermäßigung und -befreiung erfüllt, muss während des Ermäßigungs- bzw. Befreiungszeitraums die Steuererklärung gemäß den einschlägigen Vorschriften einreichen. Die Felder für Ermäßigungsinformationen im Steuererklärungsformular bzw. dessen beigefügten Formular müssen ausgefüllt werden.
Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Beijinger Steuerbüros im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer entsprechenden Steuerdienststelle abholen.
Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Nichtansässige Personen sind Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und auch nicht in China wohnen oder zwar in China wohnen, aber die kumulative Unterbringungsdauer innerhalb von einem Steuerjahr weniger als 183 Tage beträgt. Die kumulative Unterbringungsdauer in einem Steuerjahr von einer Person ohne Wohnsitz in China wird anhand der Tage berechnet, an denen sich die Person in China aufhält. Beträgt der Aufenthalt an einem Tag 24 Stunden, zählt er zur kumulativen Unterbringungsdauer in China. Beträgt der Aufenthalt an einem Tag weniger als 24 Stunden, zählt er nicht zur kumulativen Unterbringungsdauer in China.
In den folgenden Situationen muss der Nichtansässige die Selbsterklärung der persönlichen Einkommensteuer einreichen:
(1) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen aber keinen entsprechenden Entrichtungspflichtigen hat;
(2) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern nicht bezahlt hat;
(3) wenn er in China von zwei oder mehr Quellen Löhne bzw. Gehälter erhält;
(4) sonstige Umstände, die vom Staatsrat der Volksrepublik China geregelt werden.
Wenn der Nichtansässige Löhne, Gehälter, Leistungsvergütungen, Autorenhonorare oder Einkünfte aus Lizenzgebühren als Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern noch nicht bezahlt hat, muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens bei der zuständigen Steuerbehörde in dem Ort, in dem der Entrichtungspflichtige ansässig ist, einreichen. Wenn zwei oder mehr Entrichtungspflichtige die Steuern nicht bezahlt haben, kann der Steuerpflichtige eine der für die Entrichtungspflichtigen zuständigen Steuerbehörden zur Einreichung der Steuererklärung wählen.
Wenn der Nichtansässige Löhne bzw. Gehälter von zwei oder mehr Quellen in China erhält, muss er die Steuererklärung bis zum 15. Tag des folgenden Monats nach Erhalt des Einkommens bei einer der zuständigen Steuerbehörden in den Orten, wo sich seine Arbeitsstätte oder Arbeitgeber befinden, einreichen.
Wenn der Nichtansässige Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern noch nicht bezahlt hat, muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens gemäß den einschlägigen Vorschriften bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen. Hat die Steuerbehörde eine Zahlungsfrist mitgeteilt, hat der Steuerpflichtige die Steuern innerhalb der Frist zu zahlen.
Wenn der Nichtansässige China vor dem 30. Juni des folgenden Jahres verlassen will (ausgenommen eine vorübergehende Abreise), muss er die Steuererklärung vor dem Verlassen des Landes einreichen.
Der Steuerpflichtige, der die Voraussetzung der Steuerermäßigung und -befreiung erfüllt, muss die Steuererklärung während des Ermäßigungs- bzw. Befreiungszeitraums gemäß den einschlägigen Vorschriften einreichen. Die Felder für die Ermäßigungsinformationen im Steuererklärungsformular bzw. dessen beigefügten Formular müssen ausgefüllt werden.
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Grundlegende Unterlagen
+Weitere Unterlagen
+Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
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Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.
Mitarbeiter der Steuerbehörden, deren Informationen über ihren richtigen Namen überprüft wurden, müssen Unterlagen wie Registrierungsdokumente und Kopien von Ausweisdokumenten nicht mehr einreichen.
Eingeschränkte Aktien umfassen:
(1) Ursprünglich nicht handelbare Aktien, die von den Aktionären von der Aktienhandelsreform bis zur Aktienwiederaufnahme der börsennotierten Gesellschaft gehalten werden; geschenkte bzw. umgewandelte Aktien, die von der Aktienwiederaufnahme bis zur Aktienentsperrung dieser Aktien abgeleitet werden (im Folgenden zusammenfassend als „eingeschränkte Aktien aus der Aktienreform“ bezeichnet);
(2) Eingeschränkte Aktien von einem Unternehmen, das den ersten Börsengang hatte und an der Börse notiert wurde, nachdem die Aktienhandelsreform im Jahr 2006 sich in eine neue und eine alte Handelsweise aufgeteilt hat; geschenkte bzw. umgewandelte Aktien, die ab dem ersten Tag der Notierung bis zur Aktienentsperrung dieser Aktien abgeleitet werden (im Folgenden zusammenfassend als „neue bzw. alte eingeschränkte Aktien“ bezeichnet);
(3) Nicht freigegebene eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson von Gesellschaften oder anderen Einzelpersonen übernommen hat;
(4) Eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson aufgrund von Erbschaft oder rechtlicher Aufteilung des Familienbesitzes erhalten hat;
(5) Eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson besitzt und über eine Agentur für Aktienübertragung auf die Zentralbörse (oder KMU-Börse, Start-up-Börse) übertragen werden;
(6) Aktien einer fusionierenden Gesellschaft, die ursprünglich von einer Einzelperson als Anteil der fusionierten Gesellschaft besessen und bei der Fusion in die börsennotierte Gesellschaft umgewandelt wurden;
(7) Aktien einer Gesellschaft nach Aufteilung, die ursprünglich von einer Einzelperson als Anteil der aufgeteilten Gesellschaft besessen und bei der Aufteilung der börsennotierten Gesellschaft umgewandelt wurden;
(8) Andere eingeschränkte Aktien.
Persönliche Einnahmen wie Bargeld, Sachleistungen, Wertpapiere bzw. wirtschaftliche Vorteile in anderen Formen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien oder anderer Transaktionen, die tatsächlich als Übertragung eingeschränkter Aktien gesehen werden, sind einkommensteuerpflichtig. Werden die eingeschränkten Aktien vor der Entsperrung mehrmals übertragen, muss der Übertragende die entsprechende Einkommensteuer für Einnahmen aus jeder Übertragung entrichten. In folgenden Situationen muss die Einkommensteuer gemäß den einschlägigen Vorschriften erhoben werden:
(1) wenn eine Einzelperson eingeschränkte Aktien über das zentrale Handelssystem oder das Blockhandelssystem der Börse überträgt;
(2) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien den Exchange Traded Funds (ETF) erwirbt bzw. zum Erwerb beantragt;
(3) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien ein Erwerbsangebot annimmt;
(4) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien wegen Bar-Option an einen Dritten überträgt, der die Bar-Option anbietet;
(5) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien gemäß Vereinbarung überträgt;
(6) wenn die von einer Einzelperson besessenen eingeschränkten Aktien von einem Gericht den Gesetzen entsprechend übertragen werden;
(7) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien aufgrund von Erbschaft oder Aufteilung des Familienbesitzes nach dem Gesetz überträgt;
(8) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien eine Gegenleistung ausgleicht, die die Großaktionäre bei der Aktienhandelsform der börsennotierten Gesellschaft an Aktionäre handelbarer Aktien gezahlt haben;
(9) Andere Umstände, die tatsächlich als Übertragung festgehalten werden sollten.
In den Situationen (1) (2) (3) (4) sind die Einnahmen des Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen von Caishui [2009] Nr. 167 einkommensteuerpflichtig. Die entsprechende Einkommensteuer muss durch eine Kombination von Voreinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft, Selbsterklärung des Steuerpflichtigen und Direkteinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft erhoben werden. Der Steuerpflichtige muss auf Basis der tatsächlichen Übertragungserträge und der tatsächlichen Kosten die zu zahlenden Steuern ermitteln. Liegt eine Differenz mit dem eingezogenen bzw. entrichteten Betrag der Wertpapiergesellschaft vor, muss der Steuerpflichtige den Abrechnungsantrag innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. Tag des Folgemonats der Einziehung bzw. Entrichtung durch die Wertpapiergesellschaft bei der für die Wertpapiergesellschaft zuständigen Steuerbehörde stellen und die entsprechende Steuererklärung abschließen.
In Situationen (5) (6) (7) (8) muss der Steuerpflichtige selbst die Einkommensteuer anmelden bzw. entrichten. Nach der Übertragung der eingeschränkten Aktien muss der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag des Folgemonats bei der zuständigen Steuerbehörde das „Einkommensteuererklärungsformular für Einnahmen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien“ zur Selbststeuererklärung bzw. -entrichtung einreichen.
Wenn eine Einzelperson eine Änderung wegen Aktienübertragung registriert, muss die Registerstelle des Marktteilnehmers die Steuerbescheinigung der entsprechenden Einkommensteuer, die wegen dieser Aktientransaktion anfallend ist, überprüfen.
Wenn der Steuerpflichtige eine gesetzliche Steuerermäßigung genießt, muss er die relevanten Unterlagen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahren bzw. einreichen.
Der Steuerzahler haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Dokumente.
Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.
Die Steuerbehörden stellen die Einkommensteuerbescheinigung für Einzelpersonen aus, wenn der Steuerzeitraum bis zum 1. Januar 2019 (einschließlich) reicht, und die Steuerbescheinigung über den Abschluss der Steuer (in Papierform), wenn der Steuerzeitraum bis zum 31. Dezember 2018 (einschließlich) reicht.
Die „Steuerbescheinigung" für die individuelle Einkommensteuer enthalten sensible Informationen über die Steuerpflichtigen, bitte bewahren Sie sie sorgfältig auf.
Wenn der Steuerpflichtige mit der „Steuerbescheinigung" für die individuelle Einkommensteuer nicht einverstanden ist, kann er bei den im Register aufgeführten Steuerbehörden eine Überprüfung beantragen.
Die Steuerbehörden bieten zwei Arten von Dienstleistungen zur Überprüfung der „Steuerbescheinigung" für die individuelle Einkommensteuer an. Die erste ist das Scannen des QR-Codes der „Steuerbescheinigung" über die Handy-APP zur Verifizierung; die zweite ist die Eingabe des Verifizierungscodes der „Steuerbescheinigung" über das Steuerverwaltungssystem für natürliche Personen zur Verifizierung.
Die durch unterschiedliche Druckgeräte verursachten Farbunterschiede der „Steuerbescheinigung" für die individuelle Einkommensteuer beeinträchtigen nicht die Gültigkeit bei der Verwendung.
Die „Steuerbescheinigung" für die individuelle Einkommensteuer werden nicht als Buchführungs- und Abzugsbelege für die Steuerpflichtigen verwendet.