Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen der zuständigen Steuerbehörde gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Steuergesetze und -vorschriften sowie der Steuerabkommen schriftliche Erklärungsformulare über ihr inländisches Einkommen einreichen.

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1. Zwei Exemplare vom „Formular für die Eigenerklärung der persönlichen Einkommensteuer (Formular A)“.

Für den Fall, dass es eine Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens für einen Steuerpflichtigen gibt, muss er zusätzlich folgende Unterlagen einreichen:

2. Ein Exemplar vom „Meldeformular für Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens“.

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Standorte und Öffnungszeiten

Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: 

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

Bearbeitungsdauer

Sofort

Gebühren

Gebührenfrei

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1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren  Stadt oder unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer entsprechenden Steuerdienststelle abholen.

3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.

4. Nichtansässige Personen sind Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und auch nicht in China wohnen oder zwar in China wohnen, aber die kumulative Unterbringungsdauer innerhalb von einem Steuerjahr weniger als 183 Tage beträgt. Die kumulative Unterbringungsdauer in einem Steuerjahr von einer Person ohne Wohnsitz in China wird anhand der Tage berechnet, an denen sich die Person in China aufhält. Beträgt der Aufenthalt an einem Tag 24 Stunden, zählt er zur kumulativen Unterbringungsdauer in China. Beträgt der Aufenthalt an einem Tag weniger als 24 Stunden, zählt er nicht zur kumulativen Unterbringungsdauer in China.

5. In den folgenden Situationen muss der Nichtansässige die Selbsterklärung der persönlichen Einkommensteuer einreichen:

(1) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen aber keinen entsprechenden Entrichtungspflichtigen hat;

(2) wenn er in China steuerpflichtiges Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern nicht bezahlt hat;

(3) wenn er in China von zwei oder mehr Quellen Löhne bzw. Gehälter erhält;

(4) sonstige Umstände, die vom Staatsrat der Volksrepublik China geregelt werden.

6. Wenn der Nichtansässige Löhne, Gehälter, Leistungsvergütungen,  Autorenhonorare oder Einkünfte aus Lizenzgebühren als Einkommen hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern noch nicht bezahlt hat, muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens bei der zuständigen Steuerbehörde in dem Ort, in dem der Entrichtungspflichtige ansässig ist, einreichen. Wenn zwei oder mehr Entrichtungspflichtige die Steuern nicht bezahlt haben, kann der Steuerpflichtige eine der für die Entrichtungspflichtigen zuständigen Steuerbehörden zur Einreichung der Steuererklärung wählen.

7. Wenn der Nichtansässige Löhne bzw. Gehälter von zwei oder mehr Quellen in China erhält, muss er die Steuererklärung bis zum 15. Tag des folgenden Monats nach Erhalt des Einkommens bei einer der zuständigen Steuerbehörden in den Orten, wo sich seine Arbeitsstätte oder Arbeitgeber befinden, einreichen.

8. Wenn der Nichtansässige Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften hat, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern noch nicht bezahlt hat, muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens gemäß den einschlägigen Vorschriften bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen. Hat die Steuerbehörde eine Zahlungsfrist mitgeteilt, hat der Steuerpflichtige die Steuern innerhalb der Frist zu zahlen.

9. Wenn der Nichtansässige China vor dem 30. Juni des folgenden Jahres verlassen will (ausgenommen eine vorübergehende Abreise), muss er die Steuererklärung vor dem Verlassen des Landes einreichen.

10. Der Steuerpflichtige, der die Voraussetzung der Steuerermäßigung und -befreiung erfüllt, muss die Steuererklärung während des Ermäßigungs- bzw. Befreiungszeitraums gemäß den einschlägigen Vorschriften einreichen. Die Felder für die Ermäßigungsinformationen im Steuererklärungsformular bzw. dessen beigefügten Formular müssen ausgefüllt werden