Wenn ein Einwohner Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften ohne entsprechenden Entrichtungspflichtigen erzielt oder obwohl er einen entsprechenden Entrichtungspflichtigen hat, aber der Letztere die Steuern nicht bezahlt hat oder wenn sonstige Umstände zutreffen, die vom Staatsrat der Volksrepublik China geregelt werden, muss er die Steuererklärung vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nach dem Erhalt des Einkommens gemäß den Steuergesetzen, -vorschriften und -regelungen sowie anderen einschlägigen Bestimmungen bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen. Hat die Steuerbehörde die Zahlungsfrist bereits mitgeteilt, so hat der Steuerpflichtige die Steuern innerhalb der Frist zu zahlen.

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1. Zwei Exemplare vom „Formular für die Eigenerklärung der persönlichen Einkommensteuer (Formular A)“.

2. Identitätsnachweis im Original, der nach der Einsichtnahme zurückgegeben wird.

Erforderliche Unterlagen je nach Situation

1. Für den Fall, dass es eine Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens eines Steuerpflichtigen gibt, muss er zusätzlich ein Exemplar vom „Meldeformular für Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens“ einreichen.

2. Zur Steuererklärung für Aktienübertragung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

a. Originale der Identitätsnachweise des Aktienübertragenden und Aktienübernehmenden, die nach der Einsichtnahme zurückgegeben werden.

b. Ein Exemplar des relevanten Nachweises, wenn die Bemessungsgrundlage der Besteuerung aus berechtigten Gründen offensichtlich zu niedrig ist.

c. Ein Exemplar des Aktienübertragungsvertrags (der Aktienübertragungsvereinbarung), der nach der Einsichtnahme zurückgegeben wird.

d. Ein Exemplar des Bewertungsberichts für Nettovermögen oder Vermögen wie Grundstücke bzw. Immobilien, der von einer Agentur mit rechtlichen Qualifikationen ausgestellt wurde.

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1. Öffnungszeit und Standort

Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice:

http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

2. Bearbeitungsdauer

Sofort

3. Gebühren

Gebührenfrei

Hinweise.jpg1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt oder unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.

3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.

4. Eine zur Steuererklärungseinreichung berechtigte Person, deren persönlichen Daten schon verifiziert worden sind, brauchen keine Registrierungszertifikate und keine Kopien ihrer Identitätsnachweise einreichen.

5. Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.

6. Wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Haushaltsabmeldung Einkommen aus Zinsen, Dividenden, Prämien, Immobilienvermietung, Eigentumsübertragung sowie Nebeneinkünften erzielt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Eigenerklärung für Einkommen in diesem Jahr erledigen und das „Formular für die Selbsterklärung der Einkommensteuer (Formular A)“ einreichen.

7. Die zuständige Steuerbehörde für die Steuererklärung über Einkommen aus Aktienübertragung ist die Steuerbehörde in dem Ort, an dem sich das beteiligte Unternehmen befindet. Der Steuerpflichtige muss bis zum 15. Tag des folgenden Monats die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen, wenn

(1) der Aktienübernehmende den Erwerbspreis für die Aktienübertragung schon vollständig oder zum Teil bezahlt hat;

(2) die Aktienübertragungsvereinbarung bereits unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist;

(3) der Aktienübernehmende die entsprechenden Aktionärspflichten bereits ausgeübt bzw. Aktionärsrechte genossen hat;

(4) die Übertragung gemäß Beschlüssen, Registrierungen oder Ankündigungen der zuständigen Staatsbehörde als geltend beschlossen wurde;

(5) die Aktien zur Zwangsvollstreckung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden übertragen, als Beteiligungskapital woanders angelegt, als Mittel in anderen nicht monetären Transaktionen investiert, zur Ausgleichung von Schulden oder in anderer Weise bereits übertragen wurden;

(6) die Steuerbehörde durch andere Beweise festgestellt hat, dass die Aktien tatsächlich bereits übertragen wurden.

8. Für die Immobilienübertragung muss die Steuerbehörde die anfallende Einkommensteuer gemäß den Immobilienregistrierungen ermitteln und überprüfen. Bei der Eintragung der Übertragung muss die Registerstelle den Beleg der Einkommenssteuerzahlung, die im Zusammenhang mit dieser Immobilienübertragung steht, überprüfen. Bei der Eintragung der Aktienübertragung muss die Registerstelle für Marktteilnehmer den Beleg der Einkommenssteuerzahlung, die im Zusammenhang mit dieser Aktienübertragung steht, überprüfen.

9. Wenn der Steuerpflichtige Steuerermäßigung bzw. -befreiung sowohl aus Bevorzugung als auch wegen der Regelungen im Rahmen des Besteuerungsabkommens genießt, kann er die Ermäßigung bzw. Befreiung mit der größten Begünstigung bei seiner Steuererklärung auswählen.

10. Der Steuerpflichtige, der die Voraussetzung für Steuerermäßigung und -befreiung erfüllt, muss während des Ermäßigungs- bzw. Befreiungszeitraums die Steuererklärung gemäß den einschlägigen Vorschriften einreichen. Die Felder für Ermäßigungsinformationen im Steuererklärungsformular bzw. dessen beigefügten Formular müssen ausgefüllt werden.