Wenn der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen erzielt, ist der Restbetrag vom Gesamteinkommen des Steuerjahres abzüglich Kosten, Aufwendungen sowie Verlusten die Bemessungsgrundlage für die jährliche Einkommensteuererklärung. Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 15 Tagen nach Monats- oder Quartalende das „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular A)“ und andere relevante Unterlagen ausfüllen. Gleichzeitig müssen die Einkommensteuervoranmeldung und -vorauszahlung an die Steuerbehörde, die für die Betriebsverwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, ausgeführt werden.

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1. Zwei Exemplare vom „Formular für die Selbsterklärung über die persönliche Einkommensteuer (Formular A)“.

Erforderliche Unterlagen je nach Situation

1. Für den Fall, dass es eine Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens eines Steuerpflichtigen gibt, muss er zusätzlich ein Exemplar vom „Meldeformular für die Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens“ einreichen.

2. Bestehen andere gesetzliche Abzüge zur Minderung der Bemessungsgrundlage, muss jeweils ein Exemplar der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der gewerblichen Krankenversicherung“, der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der einkommensteuerlich latenten gewerblichen Rentenversicherung“ und anderer Unterlagen über Abzüge eingereicht werden.

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1. Öffnungszeit und Standort

Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

Dieser Vorgang kann über das Steuerverwaltungssystem für natürliche Personen (WEB-Schnittstelle, Kundenschnittstelle für Steuerentrichtung) durchgeführt werden.

2. Bearbeitungsdauer

Sofort

Hinweise.jpg1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt oder unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.

3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen. 

4. Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.

5. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

6. Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger von Vertrags- und Leasinggeschäften oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er eine entsprechende Steuervoranmeldung, -vorauszahlung und -abschlusserklärung erledigen. Betriebseinnahmen beinhalten:

(1) Einnahmen eines Selbständigen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten; Einnahmen eines Investors eines Einzelunternehmens, persönlich haftenden Partners einer Personengesellschaft aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten von einem/einer im Inland registrierten Einzelunternehmen und Personengesellschaft;

(2) gesetzliche Einnahmen eines Selbständigen aus Tätigkeiten in Bildung, Medizinbehandlung, Beratung und anderen entgeltlichen Dienstleistungen;

(3) Einnahmen eines Selbständigen aus Vertrags- und Leasinggeschäften, Unteraufträgen und Untervermietung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen;

(4) Einnahmen eines Selbständigen aus anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten;

7. Wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten erzielt, aber die vollständigen und korrekten steuerpflichtigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann, weswegen die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nicht genau ermittelt werden kann, muss die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bzw. die zu zahlende Steuer von der zuständigen Steuerbehörde ermittelt und festgelegt werden.

8. Für den Steuerpflichtigen, der Betriebseinnahmen erzielt, wird die Einkommenssteuer pro Jahr berechnet. Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 15 Tagen nach Monats- bzw. Quartalende die Steueranmeldungsformulare bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen und eine entspreche Steuervorauszahlung entrichten. Wenn der letzte Tag vor dem Fristablauf ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der nächste Tag nach dem Ablauf des letzten Tages als innerhalb der Frist. Wenn mehr als 3 aufeinanderfolgende gesetzliche Feiertage innerhalb der Frist liegen, wird die Frist um die entsprechende Anzahl der Tage verlängert.

9. Wenn eine Personengesellschaft mehrere natürliche Personen als Partner hat, muss bei der Steuervoranmeldung für jede der betroffenen Personen ein „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular A)“ ausgefüllt werden.

10. Wenn der Steuerpflichtige wegen Auswanderung ins Ausland seinen Haushalt in China abmelden muss, aber in demselben Jahr bereits Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen.

11. Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.

12. Relevante Unterlagen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen Steuervorteilen des Steuerpflichtigen stehen, müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahrt oder eingereicht werden.

13. Auch wenn der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums keine Steuern zu zahlen hat, muss er die Steuererklärung bzw. -voranmeldung gemäß den Vorschriften einreichen.