Wenn der Einwohner Löhne, Gehälter, Leistungsvergütungen, Autorenhonorare, Einkünfte aus Lizenzgebühren als Einkommen besitzt und einer der folgenden Situationen zutrifft, muss er als Steuerpflichtiger vom 1. März bis 30. Juni des folgenden Jahres nach Erhalt des Einkommens das „Formular für die Eigenerklärung über die Jahreseinkommensteuer der persönlichen Einkommensteuer“ ausfüllen und zusammen mit anderen erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung kann auch zusammen mit der Steueranmeldung abgeschlossen werden:

1. wenn der Steuerpflichtige aus zwei oder mehr Quellen Einnahmen erhält und die allgemeinen addierten Jahreseinnahmen nach Minderung von Sonderabzügen dennoch mehr als 60.000 Yuan RMB betragen;

2. wenn der Steuerpflichtige eine oder mehrere Einnahmen aus Leistungsvergütungen, Autorenhonoraren, Einkünften aus Lizenzgebühren hat und die allgemeinen addierten Jahreseinnahmen nach Minderung von Sonderabzügen dennoch mehr als 60.000 Yuan RMB betragen;

3. wenn die im Steuerjahr vorausbezahlte Steuer niedriger als die tatsächlich zu zahlende Steuer ist;

4. wenn der Steuerpflichtige eine Steuerrückerstattung beantragt;

5. wenn der Steuerpflichtige allgemeine Einnahmen besitzt, aber der Entrichtungspflichtige die Steuern noch nicht bezahlt hat.

Benötigte-Unterlagen.jpg1. Zwei Exemplare vom „Formular für die Eigenerklärung über die Jahreseinkommensteuer der persönlichen Einkommensteuer“

Erforderliche Unterlagen je nach Situation

1. Wenn es bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung um besondere zusätzliche Abzüge handelt, muss ein Exemplar vom „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“ eingereicht werden.

2. Bestehen andere gesetzliche Abzüge zur Minderung der Bemessungsgrundlage, muss jeweils ein Exemplar der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der gewerblichen Krankenversicherung“, der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der einkommensteuerlich latenten gewerblichen Rentenversicherung“ und anderer Unterlagen über Abzüge eingereicht werden.

3. Handelt es sich um eine wohltätige Spende, muss ein Exemplar des Spendennachweises eingereicht werden.

4. Wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuerermäßigung oder -befreiung berechtigt ist, muss ein Exemplar vom „Meldeformular für die Einkommensteuerermäßigung oder -befreiung“ eingereicht werden.

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1. Öffnungszeit und Standort

Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html 

2. Bearbeitungsdauer

Sofort

3. Gebühren

Gebührenfrei

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1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt oder unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.

3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.

4. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

5. Wenn der Steuerpflichtige die besonderen zusätzlichen Abzüge für Kinderbildung, Weiterbildung, Wohnungskredit bzw. Kreditzinsen oder Elternunterstützung geltend machen kann, kann er dem Entrichtungspflichtigen, der für Lohn- und Gehaltsauszahlung zuständig ist, die entsprechenden Informationen ab der Bedingungserfüllung zur Einbeziehung vorlegen. Er kann sie auch bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde zur Einbeziehung anmelden. Wenn der Steuerpflichtige die Einnahmen nicht aus Löhnen bzw. Gehältern, sondern aus Leistungsvergütungen, Autorenhonoraren oder Einkünften aus Lizenzgebühren erhält und gleichzeitig besondere zusätzliche Abzüge geltend machen kann, muss er selbst bei der zuständigen Steuerbehörde das „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“ einreichen und dies zur Einbeziehung bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung anmelden. Wenn der Steuerpflichtige den besonderen zusätzlichen Abzug für medizinische Behandlung bei schwerer Krankheit geltend machen kann, muss er dies aktiv bei der zuständigen Steuerbehörde zur Einbeziehung anmelden.

6. Wenn der Steuerpflichtige wegen Auswanderung ins Ausland seinen Haushalt in China abmelden muss, aber in demselben Jahr schon Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen sowie das „Formular für die Eigenerklärung über die Jahreseinkommensteuer der persönlichen Einkommensteuer“ einreichen. Wenn die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die allgemeinen Einnahmen des vergangenen Jahres noch nicht abgeschlossen wurden, muss der Steuerpflichtige dies bei der Steueranmeldung wegen Haushaltsabmeldung zusammen abschließen.

7. Wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung wegen Haushaltsabmeldung einreicht und gleichzeitig besondere zusätzliche Abzüge oder andere nach dem Gesetz festgelegte Abzüge geltend machen kann, muss er bei der zuständigen Steuerbehörde das „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“, die „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der gewerblichen Krankenversicherung“, die „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der einkommensteuerlich latenten gewerblichen Rentenversicherung“ usw. einreichen.

8. Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.

9. Wenn der Steuerpflichtige die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung erledigen muss, muss er die Steueranmeldung bei der für seinen Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde einreichen. Wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Arbeitgeber hat, kann er die Steueranmeldung bei einer der für die Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörden einreichen. Wenn der Steuerpflichtige keinen Arbeitgeber hat, muss er die Steueranmeldung bei der zuständigen Steuerbehörde am Ort seiner Haushaltsregistrierung oder seines gewöhnlichen Wohnsitzes einreichen.

10. Während der Steuerpflichtige die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für seine allgemeinen Einnahmen zusammenstellt, muss er die Unterlagen, die im Zusammenhang mit Einnahmen, Sonderabzügen, Sonderzusatzabzügen, anderen gesetzlich festgelegten Abzügen, Spenden, Steuerermäßigungen usw. stehen, vorbereiten und diese gemäß den Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahren bzw. einreichen.