Die Einkommensteuer für Einnahmen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien wird durch eine Kombination von Voreinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft, Selbsterklärung des Steuerpflichtigen und Direkteinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft erhoben. Der Steuerpflichtige muss auf Basis der tatsächlichen Übertragungserträge und der tatsächlichen Kosten die zu zahlenden Steuern ermitteln. Liegt eine Differenz zwischen dem einbezogen bzw. entrichteten Betrag von der Wertpapiergesellschaft vor, muss der Steuerpflichtige innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. Tag des Folgemonats der Einziehung bzw. Entrichtung durch die Wertpapiergesellschaft bei der zuständigen Steuerbehörde für die Wertpapiergesellschaft einen Abrechnungsantrag stellen und die entsprechende Steuererklärung abschließen.

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1. Zwei Exemplare vom „Erklärungsformular über die persönliche Einkommensteuer für Einnahmen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien“

2. Ein Original des Identitätsnachweises, der nach der Einsichtnahme zurückzugeben wird.

3. Ein Exemplar der detaillierten Transaktionsaufzeichnungen der eingeschränkten Aktien (mit Stempel der Wertpapiergesellschaft von der Kontoöffnung)

4. Ein Exemplar des Nachweises des ursprünglichen Eigentumswertes

Erforderliche Unterlagen je nach Situation

1. Für persönliche Business-Angel-Investitionen, deren beteiligtes Start-up-Technologieunternehmen börsennotiert ist und die Vorzugsbedingungen für Steuerminderung durch Investitionen erfüllt, müssen bei der Steuerabrechnung für die Übertragung von eingeschränkten Aktien die folgenden Unterlagen eingereicht werden, um die einzubeziehenden Investitionen von der Besteuerungsabrechnung abzuziehen:

a. Zwei Exemplare vom „Formular für Einkommensteuervergünstigungen aufgrund von Business-Angel-Investitionen“ (dies sollte der zuständigen Steuerbehörde bis zum 15. Tag des Folgemonats nach der Aktienübertragung oder bei der Liquidation nach der Übertragung der eingeschränkten Aktien eingereicht werden).

b. Zwei Exemplare vom „Registrierungsformular für Einkommensteuervergünstigungen aufgrund von Business-Angel-Investitionen“ (dies sollte der zuständigen Steuerbehörde bis zum 15. Tag des Folgemonats eingereicht werden)

2. Wenn die Steuererklärung durch einen beauftragten Vertreter angemeldet bzw. eingereicht wird, dann müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

a. Personalausweis des beauftragten Vertreters im Original, der nach der Einsichtnahme zurückgegeben wird.

b. Ein Exemplar der Bevollmächtigung des Steuerpflichtigen zur Anmeldung des Auftrags.

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1. Öffnungszeit und Standort

Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html

2. Bearbeitungsdauer

Sofort

3. Gebühren

Gebührenfrei

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1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.

2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt, unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.

3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.

4. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.

5. Mitarbeiter der Steuerbehörden, deren Informationen über ihren richtigen Namen überprüft wurden, müssen Unterlagen wie Registrierungsdokumente und Kopien von Ausweisdokumenten nicht mehr einreichen.

6. Eingeschränkte Aktien umfassen:

(1) Ursprünglich nicht handelbare Aktien, die von den Aktionären von der Aktienhandelsreform bis zur Aktienwiederaufnahme der börsennotierten Gesellschaft gehalten werden; geschenkte bzw. umgewandelte Aktien, die von der Aktienwiederaufnahme bis zur Aktienentsperrung dieser Aktien abgeleitet werden (im Folgenden zusammenfassend als „eingeschränkte Aktien aus der Aktienreform“ bezeichnet);

(2) Eingeschränkte Aktien von einem Unternehmen, das den ersten Börsengang hatte und an der Börse notiert wurde, nachdem die Aktienhandelsreform im Jahr 2006 sich in eine neue und eine alte Handelsweise aufgeteilt hat; geschenkte bzw. umgewandelte Aktien, die ab dem ersten Tag der Notierung bis zur Aktienentsperrung dieser Aktien abgeleitet werden (im Folgenden zusammenfassend als „neue bzw. alte eingeschränkte Aktien“ bezeichnet);

(3) Nicht freigegebene eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson von Gesellschaften oder anderen Einzelpersonen übernommen hat;

(4) Eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson aufgrund von Erbschaft oder rechtlicher Aufteilung des Familienbesitzes erhalten hat;

(5) Eingeschränkte Aktien, die eine Einzelperson besitzt und über eine Agentur für Aktienübertragung auf die Zentralbörse (oder KMU-Börse, Start-up-Börse) übertragen werden;

(6) Aktien einer fusionierenden Gesellschaft, die ursprünglich von einer Einzelperson als Anteil der fusionierten Gesellschaft besessen und bei der Fusion in die börsennotierte Gesellschaft umgewandelt wurden;

(7) Aktien einer Gesellschaft nach Aufteilung, die ursprünglich von einer Einzelperson als Anteil der aufgeteilten Gesellschaft besessen und bei der Aufteilung der börsennotierten Gesellschaft umgewandelt wurden;

(8) Andere eingeschränkte Aktien.

7. Persönliche Einnahmen wie Bargeld, Sachleistungen, Wertpapiere bzw. wirtschaftliche Vorteile in anderen Formen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien oder anderer Transaktionen, die tatsächlich als Übertragung eingeschränkter Aktien gesehen werden, sind einkommensteuerpflichtig. Werden die eingeschränkten Aktien vor der Entsperrung mehrmals übertragen, muss der Übertragende die entsprechende Einkommensteuer für Einnahmen aus jeder Übertragung entrichten. In folgenden Situationen muss die Einkommensteuer gemäß den einschlägigen Vorschriften erhoben werden:

(1) wenn eine Einzelperson eingeschränkte Aktien über das zentrale Handelssystem oder das Blockhandelssystem der Börse überträgt;

(2) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien den Exchange Traded Funds (ETF) erwirbt bzw. zum Erwerb beantragt;

(3) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien ein Erwerbsangebot annimmt;

(4) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien wegen Bar-Option an einen Dritten überträgt, der die Bar-Option anbietet;

(5) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien gemäß Vereinbarung überträgt;

(6) wenn die von einer Einzelperson besessenen eingeschränkten Aktien von einem Gericht den Gesetzen entsprechend übertragen werden;

(7) wenn eine Einzelperson die eingeschränkten Aktien aufgrund von Erbschaft oder Aufteilung des Familienbesitzes nach dem Gesetz überträgt;

(8) wenn eine Einzelperson mit den eingeschränkten Aktien eine Gegenleistung ausgleicht, die die Großaktionäre bei der Aktienhandelsform der börsennotierten Gesellschaft an Aktionäre handelbarer Aktien gezahlt haben;

(9) Andere Umstände, die tatsächlich als Übertragung festgehalten werden sollten.

In den Situationen (1) (2) (3) (4) sind die Einnahmen des Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen von Caishui [2009] Nr. 167 einkommensteuerpflichtig. Die entsprechende Einkommensteuer muss durch eine Kombination von Voreinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft, Selbsterklärung des Steuerpflichtigen und Direkteinziehung bzw. -entrichtung der Wertpapiergesellschaft erhoben werden. Der Steuerpflichtige muss auf Basis der tatsächlichen Übertragungserträge und der tatsächlichen Kosten die zu zahlenden Steuern ermitteln. Liegt eine Differenz mit dem eingezogenen bzw. entrichteten Betrag der Wertpapiergesellschaft vor, muss der Steuerpflichtige den Abrechnungsantrag innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. Tag des Folgemonats der Einziehung bzw. Entrichtung durch die Wertpapiergesellschaft bei der für die Wertpapiergesellschaft zuständigen Steuerbehörde stellen und die entsprechende Steuererklärung abschließen.

In Situationen (5) (6) (7) (8) muss der Steuerpflichtige selbst die Einkommensteuer anmelden bzw. entrichten. Nach der Übertragung der eingeschränkten Aktien muss der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag des Folgemonats bei der zuständigen Steuerbehörde das „Einkommensteuererklärungsformular für Einnahmen aus der Übertragung eingeschränkter Aktien“ zur Selbststeuererklärung bzw. -entrichtung einreichen.

8. Wenn eine Einzelperson eine Änderung wegen Aktienübertragung registriert, muss die Registerstelle des Marktteilnehmers die Steuerbescheinigung der entsprechenden Einkommensteuer, die wegen dieser Aktientransaktion anfallend ist, überprüfen.

9. Wenn der Steuerpflichtige eine gesetzliche Steuerermäßigung genießt, muss er die relevanten Unterlagen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahren bzw. einreichen.