Die wichtigsten Inhalte der überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen“ sind:

Erstens wurden die Sponsoren von Schulen für Kinder ausländischen Personals angepasst. Gemäß den überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen“ sind die Sponsoren von Schulen für Kinder ausländischen Personals nicht nur auf „im chinesischen Festland rechtmäßig gegründete ausländische Institutionen, ausländisch investierte Unternehmen, Vertretungen internationaler Organisationen in China und Ausländer, die sich rechtmäßig in China aufhalten“ beschränkt, sondern umfassen auch „soziale Organisationen, die keine staatlichen Institutionen Chinas sind, und Einzelpersonen“.

Zweitens wurden die Zuständigkeiten der städtischen und bezirklichen Bildungsverwaltungsabteilungen angepasst. Im Zusammenhang mit der Delegation der Genehmigungsbefugnisse von Schulen für Kinder ausländischen Personals wurden mit der überarbeiteten Fassung der „Verwaltungsmaßnahmen“ die Zuständigkeiten der Abteilungen angepasst: Die Zuständigkeiten der städtischen Bildungskommission wurden auf „verantwortlich für die Gesamtplanung, die umfassende Koordinierung, die Formulierung der Richtlinien und das Makromanagement von Schulen für Kinder ausländischen Personals in Beijing“ umgestellt; die Zuständigkeiten der Bildungskommissionen der Bezirke wurden in „verantwortlich für die Planung, Genehmigung, Aufsicht und sonstige Arbeiten der Schulen in ihren jeweiligen Verwaltungsbezirken sowie die Anleitung der Schulen zum gesetzes- und vorschriftsgemäßen Schulbetrieb“ umgeändert. Bei Angelegenheiten wie Genehmigung, Überprüfung, Akteneintragung, Kontrolle usw. wurden die zuständigen Abteilungen auch entsprechend in die Bildungskommissionen der Bezirke umgeändert.

Drittens wurden die Genehmigungsvoraussetzungen für die bezirksübergreifende Errichtung von neuen Schulstandorten präzisiert. Befindet sich nach Umsetzung der Delegation der Genehmigungsbefugnisse der bezirksübergreifend errichtete zusätzliche Schulstandort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bildungskommission des Bezirks, in dem sich die ursprüngliche Schule befindet, wurde in den „Verwaltungsmaßnahmen“ Folgendes klargestellt: Die bezirksübergreifende Errichtung neuer Schulstandorte soll bei der Bildungsverwaltungsabteilung des Bezirks, in dem sich der neue Schulstandort befindet, beantragt werden; dabei erfolgt die Genehmigung gemäß der Gründung einer neuen Schule, und es ist der Bildungsverwaltungsabteilung des Bezirks, in dem sich die ursprüngliche Schule befindet, zur Akteneintragung zu melden.

Viertens wurden die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Schullizenz geklärt. Um die Anforderungen der Reformen zur „Verschlankung der Verwaltung und Dezentralisierung, Verbindung von Lockerung und Kontrolle sowie Optimierung der Dienstleistungen“ umzusetzen, stellt Artikel 13 der „Verwaltungsmaßnahmen“ Folgendes klar: Bei Schulen für Kinder ausländischen Personals, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Schullizenz nicht gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen und die jährlichen Inspektionen fortlaufend bestanden haben, wird nach Ablauf der Schullizenz die Gültigkeitsdauer der Lizenz automatisch verlängert und diese Schulen erhalten eine neue Lizenz.

Fünftens wurden die relevanten Anforderungen an die Bildungs- und Unterrichtsverwaltung geklärt. Um die Verwaltung der Unterrichtsqualität in Schulen für Kinder ausländischen Personals zu verstärken, wurde in den „Verwaltungsmaßnahmen“ ein Kapitel „Unterrichtsverwaltung“ hinzugefügt, in dem die grundsätzlichen Anforderungen an den Lehrplan, das Lehrpersonal, die wesentlichen Ausstattungen und Einrichtungen, die Schülerbetreuung sowie die Garantiemechanismen usw. für Schulen für Kinder ausländischen Personals spezifiziert wurden.

(Inhaltsquelle: Bildungskommission der Stadt Beijing)

(Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Übersetzung aus dem Chinesischen. Die Übersetzung dient nur zur Bezugnahme. Bei inhaltlichen Abweichungen der übersetzten Version gegenüber der chinesischen Version gilt die chinesische Version.)