Jing Shang Zi Zi [2022] Nr. 2
I. Hintergrund der Veröffentlichung
Um den Geist der „Mitteilung über die Einfuhrsteuerrichtlinien zur Unterstützung wissenschaftlicher und technologischer Innovation während des Zeitraums des „14. Fünfjahresplans“ (Cai Guan Shui [2021] Nr. 23) und der „Mitteilung über Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhrsteuerrichtlinien zur Unterstützung wissenschaftlicher und technologischer Innovation während des Zeitraums des „14. Fünfjahresplans“ (Cai Guan Shui [2021] Nr. 24) umzusetzen und die diesbezüglichen Arbeiten weiter ordnungsgemäß durchzuführen, hat das Handelsbüro der Stadt Beijing gemeinsam mit dem Büro für Finanzen der Stadt Beijing, dem Beijinger Zoll und dem Büro für Steuern der Stadt Beijing die „Mitteilung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bezüglich der Prüfung des Anspruchs auf die Steuerbefreiung von importierten Ausrüstungen, die von ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentren erworben wurden“ erarbeitet und formuliert (im Folgenden kurz als „Mitteilung“ bezeichnet).
II. Hauptinhalte
Die „Mitteilung“ umfasst hauptsächlich fünf Teile: Prüfungsbehörden, Anspruchsvoraussetzungen, Antragsunterlagen, Prüfungsprozess sowie Aufsicht und Verwaltung.
(I) Prüfungsbehörden
Das Handelsbüro der Stadt Beijing ist zusammen mit dem Büro für Finanzen der Stadt Beijing, dem Büro für Steuern der Stadt Beijing und dem Beijinger Zoll dafür zuständig.
(II) Anspruchsvoraussetzungen
Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren, die in den Genuss dieser Richtlinien kommen, müssen gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Standard für Forschungs- und Entwicklungskosten: Bei unabhängigen juristischen Personen darf die Gesamtinvestition nicht weniger als acht Millionen US-Dollar betragen; bei nicht unabhängigen juristischen Personen, die als interne Abteilungen oder Zweigstellen von Unternehmen fungieren, darf die Gesamtinvestition in Forschung und Entwicklung nicht weniger als acht Millionen US-Dollar betragen;
2. Mindestens 80 Vollzeitmitarbeiter für Forschung und experimentelle Entwicklung;
3. Der kumulierte ursprüngliche Wert der seit der Gründung erworbenen Ausrüstungen beträgt mindestens 20 Millionen Yuan.
(III) Antragsunterlagen
1. Das Original des Antrags;
2. Das Original des Prüfungsformulars;
3. Die Kopie des letzten Kapitalprüfungsberichts des ausländisch finanzierten Forschung- und Entwicklungszentrums und des Auditberichts des Vorjahres;
4. Das Original der Übersichtstabelle und die Liste der gesamten vom ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrum erworbenen Ausrüstungen, sowie die Kopie der entsprechenden Dokumente;
5. Das Original der Verpflichtungserklärung des Forschungs- und Entwicklungszentrums über die Unterzeichnung des Vertrags für den Kauf importierter Ausrüstungen und über die Lieferung der Ausrüstungen vor dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zur Anerkennung des Anspruchs erfolgt.
6. Das Original der Namensliste des Vollzeitpersonals für Forschung und experimentelle Entwicklung des ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungzentrums;
7. Das Original des Sonderprüfungsberichts über die gesamten Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Unternehmens.
(IV) Prüfungsprozess
1. Einreichung der Antragsunterlagen beim Handelsbüro der Stadt Beijing;
2. Nachdem das Handelsbüro der Stadt Beijing die vorläufige Prüfung akzeptiert und durchgeführt hat, übernimmt es die Führung bei der Einberufung einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungsbehörden zur Überprüfung;
3. Diejenigen, die nach der Überprüfung die Voraussetzungen erfüllen, werden gemeinsam in Form einer Bekanntmachung veröffentlicht, und die Namensliste wird zur Akteneintragung an die zuständigen Ministerien und Kommissionen übermittelt. Für diejenigen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird ein schriftlicher Prüfungsbescheid mit Begründung erteilt.
4. Das Prüfungsergebnis sollte innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Datum der Annahme des Antrags vorliegen, wobei die Zeit, die der Antragsteller benötigt, um die Unterlagen nachzureichen und zu korrigieren, nicht berücksichtigt wird.
(V) Aufsicht und Verwaltung
1. Die Steuern, die gemäß dem Dokument Cai Guan Shui [2021] Nr. 24 bereits erhobenen wurden und freizustellen sind, werden nach Antrag erstattet.
2. Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungzentren können beim Zoll einen Antrag stellen, um auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu verzichten. Nach freiwilligem Verzicht auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr darf innerhalb von 36 Monaten kein erneuter Antrag auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestellt werden.
3. Ändert sich der Name oder der Geschäftsumfang des ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentrums, so sind die entsprechenden Änderungen dem Handelsbüro der Stadt Beijing rechtzeitig mitzuteilen. Das Handelsbüro der Stadt Beijing prüft, ob das Forschungs- und Entwicklungszentrum die Richtlinien weiterhin in Anspruch nehmen kann, und teilt das Ergebnis den zuständigen Abteilungen schriftlich mit.
4. Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren sollten zollfrei importierte Waren gemäß den einschlägigen Vorschriften verwenden. Werden die zollfrei eingeführten Waren ohne Genehmigung weitergegeben, für andere Zwecke verwendet oder anderweitig unter Verstoß gegen die Vorschriften behandelt, was nach dem Gesetz zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt, verliert das entsprechende ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentrum den Anspruch auf die Richtlinien.
5. Erlangt ein ausländisch finanziertes Forschungs- und Entwicklungszentrum den Anspruch auf Steuerbefreiung durch falsche Angaben, wird das Handelsbüro der Stadt Beijing den Fall nach Überprüfung und Bestätigung dem Zoll schriftlich mitteilen. Ab dem Datum des Schreibens verliert das ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentrum den Anspruch auf die Richtlinien.
III. Gültigkeitsdauer
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025.
Kontakt: Servicezentrum für administrative Prüfung und Genehmigung des Handelsbüros der Stadt Beijing, +86-10-89150491; Verwaltungsstelle für ausländische Investitionen des Handelsbüros der Stadt Beijing, +86-10-55579343.
(Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Übersetzung aus dem Chinesischen. Die Übersetzung dient nur zur Bezugnahme. Bei inhaltlichen Abweichungen der übersetzten Version gegenüber der chinesischen Version gilt die chinesische Version.)