Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Um die Aufnahme, Ausbildung und Verwaltung internationaler Schüler in Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in Beijing weiter zu regulieren, dem Aufbau der „vier Zentren“ (Beijing als nationales Zentrum für Politik, Kultur, internationalen Austausch sowie wissenschaftliche und technologische Innovationen) der Hauptstadt zu dienen und den Internationalisierungsgrad des Bildungswesens in der Hauptstadt zu verbessern, werden diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften wie dem „Bildungsgesetz der Volksrepublik China“, dem „Schulpflichtgesetz der Volksrepublik China“, dem „Gesetz der Volksrepublik China zur Verwaltung der Ein- und Ausreise“ und den „Verwaltungsmaßnahmen für die Aufnahme und Ausbildung internationaler Schüler an Schulen” formuliert.
Artikel 2 Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „Schulen“, bezeichnet Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen im Verwaltungsbereich von Beijing, die offiziell von der Bildungsbehörde genehmigt und errichtet worden sind.
Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „internationale Schüler” bezieht sich auf ausländische Schüler im schulpflichtigen Alter, die gemäß dem „Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China“ keine chinesische Staatsangehörigkeit besitzen und in Beijinger Schulen unterrichtet werden.
Artikel 3 Bei der Aufnahme und Ausbildung internationaler Schüler, müssen sich die Schulen an die chinesischen Gesetze und Vorschriften sowie die nationale Politik der Volksrepublik China halten, die nationale Souveränität, die Sicherheit und die sozialen öffentlichen Interessen der Volksrepublik China wahren, die Verwaltung recht- und standardgemäß durchführen und die Qualität sicherstellen.
Artikel 4 Die Kommission für Bildung der Stadt Beijing leitet, koordiniert und überwacht die Arbeit der internationalen Schüler an den Schulen in Beijing. Das Büro für auswärtige Angelegenheiten der Volksregierung der Stadt Beijing ist für die Koordinierung und Bearbeitung auswärtiger Angelegenheiten internationaler Schüler zuständig und mit der Vollmacht des Außenministeriums auch für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einreise von internationalen Schülern nach China zuständig. Das Büro für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing ist für die Verwaltung des kurzzeitigen und dauerhaften Aufenthalts sowie für die rechtmäßige Behandlung ordnungswidriger Fälle internationaler Schüler in Beijing zuständig.
Artikel 5 Die Bildungsbehörde der einzelnen Bezirke plant, leitet und beaufsichtigt die Arbeit der internationalen Schüler des jeweiligen Bezirks. Das Büro für auswärtige Angelegenheiten der Volksregierung der einzelnen Bezirke ist für die Verwaltung und Koordinierung der auswärtigen Angelegenheiten der internationalen Schüler zuständig. Das Büro für öffentliche Sicherheit der einzelnen Bezirke ist für die Verwaltung des kurzzeitigen und dauerhaften Aufenthalts sowie für die rechtmäßige Behandlung ordnungswidriger Fälle internationaler Schüler des jeweiligen Bezirks zuständig.
Artikel 6 Schulen, die internationale Schüler aufnehmen, müssen ein solides System für die Aufnahme, Ausbildung, Verwaltung und Betreuung internationaler Schüler einrichten,das konkret für die Aufnahme und Ausbildung internationaler Schüler verantwortlich ist.
Kapitel II Verwaltung der Aufnahme internationaler Schüler
Artikel 7 Schulen, die internationale Schüler aufnehmen, müssen über entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsbedingungen und Ausbildungskapazitäten verfügen und internationale Schüler gemäß den entsprechenden Vorschriften der Volksrepublik China und der Stadt Beijing aufnehmen. Sie dürfen bei der Aufnahme von internationalen Schülern keine Vermittler oder Einzelpersonen beauftragen oder autorisieren.
Artikel 8 Schulen, die internationale Schüler aufnehmen, müssen bei der Bildungsbehörde ihres Bezirks einen Antrag stellen. Dabei müssen Fachschulen bei der Kommission für Bildung der Stadt Beijing den Antrag stellen.
Artikel 9 Wenn die Eltern eines internationalen Schülers während seines Aufenthalts an einer Schule in Beijing nicht ständig in der Stadt wohnen, müssen die Eltern des Schülers einen Ausländer oder einen Chinesen mit ständigem Wohnsitz in Beijing offiziell als Vormund beauftragen und eine beglaubigte oder zertifizierte Geburtsurkunde des Schülers sowie eine Vollmacht für den Vormund vorlegen, und der Bevollmächtigte muss auch die Erklärung ebenfalls in Beijing beglaubigen lassen.
Artikel 10 Schulen können internationale Schüler für einen kurzzeitigen Studienaufenthalt in Gruppen aufnehmen, müssen jedoch im Voraus eine Vereinbarung mit der ausländischen Organisation unterzeichnen. Wenn Schulen der Primar- oder Sekundarstufe internationale Schüler in Gruppen zum Kurzzeitstudium aufnehmen, so muss die entsendende ausländische Organisation gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes, in dem sie ansässig ist, im Voraus die erforderlichen rechtlichen Formalitäten für die Organisation der Ein- und Ausreise von Minderjährigen erledigen und eine Person entsenden, die die Gruppe begleitet und die als Vormund der internationalen Schüler während ihres Aufenthalts in der Schule dient.
Artikel 11 Internationale Schüler müssen die Aufnahme mit einem gewöhnlichen Reisepass beantragen, und diejenige, die einen anderen Reisepass besitzen, müssen die entsprechenden Änderungsverfahren durchlaufen. Die Schule nimmt keine internationalen Schüler auf, die nicht vorschriftsgemäß bearbeitet worden sind.
Artikel 12 Die Arten und Kriterien der Gebühren der Schule für internationale Schüler müssen mit den entsprechenden Vorschriften der Stadt Beijing übereinstimmen. Schulen müssen die entsprechenden Vorschriften für die Verwaltung von Gebühren und Rückerstattungen formulieren und veröffentlichen, einschließlich der Arten, Bedingungen, Kriterien und Verfahren für Gebühren sowie die Vorschriften für Rückerstattungen bei Rücktritt und Schulwechsel. Die Gebühren und Erstattungen werden in RMB berechnet.
Kapitel III Erziehung und Ausbildung
Artikel 13 Die Schule muss den Lehrplan für internationale Schüler in den Gesamtlehrplan der Schule einbeziehen und Lehrkräfte auswählen, die für den Unterricht internationaler Schüler geeignet sind, sowie ein solides System einrichten, um die Qualität von Erziehung und Ausbildung zu garantieren.
Artikel 14 Schulen verwalten das Schulbuch internationaler Schüler in Bezug auf die Verwaltungsvorschrift des Schulbuches chinesischer Schüler der Stadt Beijing, beantragen rechtzeitig Einschreibungen des Schulbuches für internationale Schüler, die an der Schule eine Ausbildung erhalten, und stellen Abschlusszeugnisse oder andere Zertifikate für internationale Schüler in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Staates und der Stadt Beijing aus. Wenn Schulen eine Disziplinarmaßnahme zum Entzug oder zur Ausweisung internationaler Schüler ergreift, melden sie dies rechtzeitig den örtlichen Behörden der Ein- und Ausreiseverwaltung der öffentlichen Sicherheitsorgane gemäß den Gesetzen und Vorschriften und erstellen ein Protokoll gemäß den entsprechenden Vorschriften der Stadt Beijing.
Artikel 15 Die allgemeine Sprache der Volksrepublik China in Wort und Schrift ist die grundlegende Unterrichtssprache für die Ausbildung internationaler Schüler an Schulen. Die Erziehungsberechtigten der internationalen Schüler, die die Lernanforderungen der allgemeinen Sprache der Volksrepublik China in Wort und Schrift nicht erfüllen, sollen praktische Maßnahmen ergreifen, um den Schülern zu helfen, ihre chinesischen Sprachkenntnisse zu verbessern.
Artikel 16 Schulen müssen für internationale Schüler einen Orientierungsunterricht durchführen, der die chinesischen Gesetze und Vorschriften, die Schulregeln und -vorschriften, die nationalen Bedingungen und Schulbedingungen, die ausgezeichnete traditionelle chinesische Kultur und alten Sitten und Gebräuche sowie allgemeine Sicherheitsvorkehrungen umfasst, damit sie sich so schnell wie möglich mit der Lern- und Lebensumgebung vertraut machen und sich daran anpassen können.
Artikel 17 Schulen müssen die akademischen und alltäglichen Leistungen der internationalen Schüler wahrheitsgemäß aufzeichnen. Bei internationalen Schülern, die ernsthaft nicht im Unterricht erscheinen oder über einen längeren Zeitraum nicht in der Schule sind, muss gemäß den entsprechenden Vorschriften der Stadt Beijing und der Schule verfahren werden.
Artikel 18 Schulen müssen dem psychologischen Zustand der internationalen Schüler besondere Aufmerksamkeit schenken und die psychologisch gesunde Erziehung und psychologische Beratung verstärken.
Artikel 19 Schulen organisieren soziale Aktivitäten, die laut dem Lehrplan durchgeführt werden und wobei internationale Schüler teilnehmen.
Kapitel IV Schulinternes Management
Artikel 20 Schulen müssen den Leiter, der für die Arbeit der internationalen Schüler verantwortlich ist, und die zuständige Einrichtung, die für die Verwaltung der internationalen Schüler verantwortlich ist, klar definieren; und sind für die Koordinierung der Aufnahme, die Ausbildung, die tägliche Verwaltung und die Dienstleistungen der internationalen Schüler verantwortlich.
Artikel 21 Schulen müssen ein solides System mit Regeln und Vorschriften für die Aufnahme, das Visum, das Schulbuch, die Unterkunft und das Sicherheitsmanagement von internationalen Schülern aufstellen, und konkrete Sicherheitspläne für Notfälle formulieren und die Verantwortlichen und das Handlungsverfahren für Notfallsituationen klar verdeutlichen.
Artikel 22 Schulen, die die Bedingungen erfüllen, können internationalen Schülern eine Unterkunft und andere notwendige Serviceeinrichtungen zur Verfügung stellen und ein solides Verwaltungssystem zur Nutzung der Serviceeinrichtungen aufstellen und veröffentlichen.
Bei internationalen Schülern, die in der Schule wohnen, müssen Schulen die internationalen Schüler innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Einzug anmelden und die Informationen über die Anmeldung der Unterkunft für internationale Schüler an das Büro für öffentliche Sicherheit melden. Internationale Schüler, die außerhalb der Schule wohnen, müssen bei ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten wohnen. Schulen müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob die Angaben der Unterkunft mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind aufgefordert, die Unterkunft des internationalen Schülers innerhalb von 24 Stunden rechtgemäß nach dem Einzug des internationalen Schülers im Büro für öffentliche Sicherheit des Wohnorts anzumelden.
Artikel 23 Schulen müssen die nationalen Sitten und Gebräuche der internationalen Schüler respektieren. In der Schule dürfen keine religiösen Aktivitäten wie Predigten oder religiöse Versammlungen usw. durchgeführt werden.
Artikel 24 Bei schweren Unfällen oder Notfällen, wo internationale Schüler betroffen sind, melden Schulen diese unverzüglich den zuständigen Stadt- und Bezirksbehörden.
Kapitel V Verwaltung von Visa und Aufenthaltserlaubnis
Artikel 25 Ausländer ausserhalb Chinas, die sich für eine Schule in der Stadt Beijing bewerben, müssen vor der Einreise bei der chinesischen Botschaft oder dem Konsulat im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder bei anderen vom Außenministerium beauftragten Stellen im Ausland ein X1- oder X2-Visum beantragen, das ihrer Studiendauer entspricht. Diejenige, die sich für ein langfristiges Studium bewerben, müssen relevante Dokumente wie eine von der Bildungsbehörde ausgestellte Bescheinigung und eine von der Schule ausgestellte Aufnahmebescheinigung (Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zusätzlich das „ärztliche Untersuchungsprotokoll für Ausländer“ vorlegen) gemäß den Vorschriften vorlegen und ein X1-Visum beantragen. Diejenige, die sich für ein kuzzeitiges Studium bewerben, müssen relevante Dokumente wie eine von der Bildungsbehörde ausgestellte Bescheinigung und eine von der Schule ausgestellte Aufnahmebescheinigung gemäß den Vorschriften vorlegen und ein X2-Visum beantragen.
Artikel 26 Ausländer, die im Besitz anderer Arten von Visa, Aufenthaltsgenehmigungen oder Aufenthaltsgenehmigungen, die nicht fürs Studium sind, und sich für einen längeren Studienzeitraum in der Stadt Beijing bewerben und die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Visums erfüllen, müssen bei der Ein- und Ausreiseverwaltung der öffentlichen Sicherheitsorgane der Stadt Beijing einen Antrag für Aufenthaltsgenehmigungen zum Studium oder für Änderung auf Aufenthaltsgenehmigungen zum Studium stellen. Dabei muss eine von der Bildungsbehörde ausgestellte Bescheinigung und eine von der Schule ausgestellte Aufnahmebescheinung mit Angabe der Studiendauer vorgelegt werden.
Artikel 27 Bei internationalen Schülern mit einem Studienvisum und dem Hinweis, dass sie nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen müssen, muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreisedatum bei der Abteilung für Ein- und Ausreiseverwaltung der öffentlichen Sicherheitsorgane der Stadt Beijing eine Aufenthaltsgenehmigung für studierende Ausländer beantragt werden und eine von der einschreibenden Schule ausgestellte Aufnahmebescheinigung, ein Immatrikulationsnachweis mit Angabe der Studiendauer vorgelegt werden.
Wenn ein internationaler Schüler die Aufenthaltsdauer des Visums verlängern muss, muss er 7 Tage vor Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer einen Antrag bei der Abteilung für Ein- und Ausreiseverwaltung der öffentlichen Sicherheitsorgane der Stadt Beijing stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Wenn ein internationaler Schüler die Aufenthaltsdauer der Aufenthaltsgenehmigung zum Studium verlängern muss, muss er 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung einen Antrag bei der Abteilung für Ein- und Ausreiseverwaltung der öffentlichen Sicherheitsorgane der Stadt Beijing stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Kapitel VI Rechte und Pflichten internationaler Schüler
Artikel 28 Schulen müssen den internationalen Schülern die grundlegenden Informationen über die Schule, die Erziehung und Ausbildung sowie das Verwaltungs- und Dienstleistungssystem für internationale Schüler offenlegen, um internationalen Schülern den Zugang zu Informationen zu erleichtern.
Artikel 29 Bei Aufnahme internationaler Schüler müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte internationaler Schüler mit der Schule eine Einverständniserklärung unterzeichnen, welche die Einhaltung der chinesischen Gesetze und Vorschriften, die Einhaltung der Schulordnung, die Teilnahme an allen Erziehungs- und Ausbildungsaktivitäten der Schule und die Erhebung sowie Rückerstattung der Gebühren usw. umfasst.
Artikel 30 Internationale Schüler müssen die chinesischen Gesetze und Vorschriften einhalten, die chinesischen Sitten und Gebräuche respektieren, sich an die Schulregeln halten und Disziplin haben, an den Kursen laut dem Lehrplan und dem Unterrichtsplan der Schule teilnehmen, ihre Lernaufgaben erfüllen und an den entsprechenden Prüfungen oder Tests gemäß den Vorschriften teilnehmen.
Artikel 31 Internationale Schüler müssen bei der Aufnahme gemäß den Vorschriften der chinesischen Gesundheitsverwaltung sich bei der chinesischen Gesundheits- und Quarantänebehörde melden, um das „ärztliche Untersuchungsprotokoll für Ausländer“ bestätigen zu lassen oder sich ärztlich untersuchen lassen. Personen, die bei der ärztlichen Untersuchung bestätigt wurde, dass sie an schweren psychischen Störungen, ansteckender Tuberkulose oder anderen ansteckenden Krankheiten leiden, die für die öffentliche Gesundheit ein Riskio sein können, wie laut „Gesetz der VR China zur Verwaltung der Ein- und Ausreise“ beschrieben wird, werden von den Behörden für öffentliche Sicherheit rechtgemäß untersucht.
Artikel 32 Schulen müssen ein Vollversicherungssystem für internationale Schüler einführen. Internationale Schüler müssen gemäß den entsprechenden Vorschriften der VR China und den Anforderungen der Schule versichert sein. Diejenige, die keine vorschriftsmäßige Versicherung abgeschlossen haben, müssen innerhalb einer bestimmten Frist versichert werden, falls sie sich nicht daran halten, werden sie von den Schulen nicht aufgenommen; und bei denjenigen, die bereits an der Schule sind, werden sie exmatrikuliert oder nicht angemeldet.
Kapitel Ⅶ Aufsicht und Verwaltung
Artikel 33 Wenn Schulen bei der Aufnahme und Ausbildung internationaler Schüler eine der in Artikel 44 der „Verwaltungsvorschrift für die Aufnahme und Ausbildung internationaler Schüler in Schulen“ aufgeführten Handlungen begehen, kann die zuständige Bildungsbehörde anordnen, die Situation zu berichtigen, die entsprechenden Verantwortlichkeiten gemäß den entsprechenden Bestimmungen des „Bildungsgesetzes der Volksrepublik China“ verfolgen und die Aufnahme internationaler Schüler einschränken.
Artikel 34 Internationale Schüler, die gegen Gesetze und Vorschriften wie das „Gesetz der VR China zur Verwaltung der Ein- und Ausreise“, das „Strafgesetz der Volksrepublik China für Sicherheitsverwaltung“, die „Vorschriften der Volksrepublik China über die Verwaltung der Ein- und Ausreise von Ausländern“ und die „Vorschriften über die Verwaltung religiöser Aktivitäten von Ausländern in der Volksrepublik China“ verstoßen, werden von der Behörde für öffentliche Sicherheit und anderen zuständigen Behörden nach dem Gesetz untersucht. Internationale Schüler, die gegen die Regeln und die Disziplin der Schulen verstoßen, werden von den Schulen gemäß den entsprechenden Bestimmungen untersucht.
Kapitel Ⅷ Ergänzungen
Artikel 35 Das kurzzeitige Studium in diesen Maßnahmen bezeichnet eine Studienzeit an einer Schule von maximal 180 Tagen (einschließlich). Das langzeitige Studium bezeichnet eine Studienzeit an einer Schule von mehr als 180 Tagen.
Artikel 36 Bildungseinrichtungen, die von der städtischen Bildungsbehörde für die Durchführung nicht-akademischer Bildung zugelassen sind, müssen bei der Aufnahme internationaler Schüler, die ihren ständigen Wohnsitz in Beijing haben, sich auf diese Maßnahmen beziehen.
Die Einschreibung, Ausbildung und Verwaltung von Schulen für Ausländerkinder in der Stadt erfolgt gemäß anderen entsprechenden Vorschriften der Stadt.
Artikel 37 Diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Herausgabe in Kraft. Die „Bekanntmachung über die Herausgabe und Verteilung verschiedener Bestimmungen über die Verwaltungsarbeit der Aufnahme ausländischer Schüler in Grund- und Sekundarschulen“ , die von der Kommission für Bildung der Stadt Beijing, dem Büro für auswärtige Angelegenheiten der Volksregierung der Stadt Beijing und dem Büro für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing am 6. Januar 2000 herausgegeben wurde, wird gleichzeitig aufgehoben.
Artikel 38 Die Kommission für Bildung der Stadt Beijing ist für die Auslegung dieser Maßnahmen verantwortlich
(Inhaltsquelle: Die Kommission für Bildung der Stadt Beijing)
(Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Übersetzung aus Chinesisch. Die Übersetzung dient nur zur Bezugnahme. Bei inhaltlichen Abweichungen der übersetzten Version gegenüber der chinesischen Version gilt die chinesische Version.)