Artikel 1: Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation formuliert, um gute Arbeiten bei der Registrierung der Gründung von Geschäftsstellen durch ausländische Schiedsinstitutionen in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) zu leisten und den Aufbau der Pilot-Freihandelszone zu fördern.
Artikel 2: Diese Maßnahmen gelten für die Verwaltung der Registrierung und die damit verbundenen Tätigkeiten von Geschäftsstellen, die von ausländischen Schiedsinstitutionen in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) gegründet werden.
Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „ausländische Schiedsinstitutionen“ bezieht sich auf nicht gewinnorientierte Schiedsinstitutionen, die im Ausland oder in der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao bzw. in der Region Taiwan rechtmäßig gegründet wurden, sowie auf Institutionen, die von internationalen Organisationen, denen China beigetreten ist, zur Ausübung von Schiedsgeschäften gegründet wurden.
Artikel 3: Ausländische Schiedsinstitutionen können nach ihrer Registrierung in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) Geschäftsstellen gründen, um auslandsbezogene Schiedsgeschäfte bezüglich Zivil- und Handelsstreitigkeiten in den Bereichen internationale Handelsangelegenheiten und Investitionen usw. auszuüben.
Die durch ausländische Schiedsinstitutionen in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) gegründeten Geschäftsstellen (im Folgenden als „Geschäftsstellen“ bezeichnet) dürfen keine weiteren Zweigstellen oder Entsendestellen einrichten.
Artikel 4: Die Verantwortlichen, das Personal und die Schiedsrichter der Geschäftsstellen müssen sich an die chinesischen Gesetze und Vorschriften sowie an die Berufsethik halten, während sie in China arbeiten und leben, und dürfen die staatlichen und öffentlichen Interessen sowie die legitimen Rechte und Interessen von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen Chinas nicht schädigen.
Artikel 5: Die Geschäftsstellen und ihre Mitarbeiter sind bei der gesetzmäßigen Ausübung von Schiedsgeschäften gesetzlich geschützt.
Artikel 6: Das Justizbüro der Stadt Beijing (im Folgenden als „städtisches Justizbüro“ bezeichnet) ist für die Registrierung der Gründung von Geschäftsstellen ausländischer Schiedsinstitutionen in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) sowie die gesetzmäßige Verwaltung ihrer auslandsbezogenen Schiedsgeschäfte zuständig.
Artikel 7: Ausländische Schiedsinstitutionen, die die Gründung einer Geschäftsstelle in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(I) Rechtmäßige Gründung im Ausland;
(II) Konkrete Durchführung von Schiedsverfahren und den damit verbundenen Streitbeilegungsgeschäften für mehr als fünf Jahre;
(III) Verfügt über einen höheren Maß an Glaubwürdigkeit und internationalem Einfluss;
(IV) Die zu bestimmten Verantwortlichen der Geschäftsstelle sind nach chinesischem Recht voll geschäftsfähig und wurden nicht wegen vorsätzlicher Straftaten strafrechtlich verurteilt;
(V) Die zu bestimmten Verantwortlichen der Geschäftsstelle sind hauptamtlich beschäftigt, sowohl die Verantwortlichen als auch die anderen Mitarbeiter sind nicht in anderen Institutionen tätig.
Artikel 8: Ausländische Schiedsinstitutionen, die die Gründung einer Geschäftsstelle in der Pilot-Freihandelszone China (Beijing) beantragen, müssen einen Antrag beim städtischen Justizbüro stellen und folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen:
(I) Antrag auf die Gründung einer Geschäftsstelle;
(II) Nachweisunterlagen über die rechtmäßige Gründung im Ausland;
(III) Einschlägige Erläuterungen und Verpflichtungen zu den entsprechenden Situationen gemäß den Bestimmungen der Punkte (II) bis (V) des Artikels 7 der vorliegenden Maßnahmen;
(IV) Satzung und Schiedsordnung der Geschäftsstelle sowie Liste der Mitglieder und deren Kurzprofile.
Bei fremdsprachigen Antragsunterlagen ist eine chinesische Übersetzung beizufügen, wobei die chinesische Version Vorrang hat.
Artikel 9: Das städtische Justizbüro teilt dem Antragsteller innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Antragsunterlagen mit, ob der Antrag angenommen wird oder nicht, oder informiert den Antragsteller in einem Mal über die Unterlagen, die ergänzt bzw. korrigiert werden müssen; innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der förmlichen Annahme wird über die Genehmigung der Registrierung entschieden. Ist eine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nicht möglich, kann die Frist mit Zustimmung der Verantwortlichen des städtischen Justizbüros um 10 Tage verlängert werden, wobei der Antragsteller über die Gründe für die Verlängerung informiert wird.
Das städtische Justizbüro muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Entscheidung über die Genehmigung der Registrierung die Registrierungsangelegenheiten der Geschäftsstelle zur Akteneintragung beim Justizministerium vorlegen und stellt der Geschäftsstelle eine Registrierungsbescheinigung aus, nachdem das Justizministerium den einheitlichen Sozialkreditcode festgelegt hat.
Artikel 10: Geschäftsstellen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Registrierungsbescheinigung durch das städtische Justizbüro folgende Unterlagen beim städtischen Justizbüro zur Akteneintragung einreichen:
(I) Eine Beschreibung der grundlegenden Informationen der Geschäftsstelle, einschließlich Name, Sitz, Verantwortliche, Geschäftsbereiche usw.;
(II) Liste der Schiedsrichter/Sachverständigen oder Liste der empfohlenen Schiedsrichter/Sachverständigen (sofern vorhanden) der Geschäftsstelle; Nachweisunterlagen der Büroräume der Geschäftsstelle;
(III) Anmeldeformulare und Ausweisunterlagen der Verantwortlichen und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
(IV) Kopie der Steuerregistrierungsunterlagen, Siegelmuster und Bankkonto.
Ist es aus besonderen Gründen nicht möglich, die im vorstehenden Absatz genannten Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Akteneintragung einzureichen, kann beim städtischen Justizbüro ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
Artikel 11: Werden die von einer Geschäftsstelle registrierten und in die Akten eingetragenen Informationen geändert, muss die Geschäftsstelle die entsprechenden Informationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Änderung beim städtischen Justizbüro zur Akteneintragung einreichen.
Artikel 12: Geschäftsstellen werden zum internationalen Austausch und zur internationalen Zusammenarbeit bezüglich der Schiedsgeschäfte ermutigt. Darüber hinaus werden Geschäftsstellen bei der Durchführung folgender Austausche und Zusammenarbeiten mit den in Beijing ansässigen Schiedsinstitutionen unterstützt:
(I) Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen;
(II) Gegenseitige Empfehlung von Schiedsrichtern und Mediatoren;
(III) Gegenseitige Bereitstellung von Praktikums- und Austauschplätzen;
(IV) Gegenseitige Unterstützung bei Schlichtungstätigkeiten wie z. B. bei Gerichtsverhandlungen und Anhörungen;
(V) Gemeinsame Organisation von Schulungen, Konferenzen, Seminaren und Werbeaktivitäten;
(VI) Andere Austausche und Zusammenarbeiten bezüglich der Schiedsgeschäfte.
Artikel 13: Geschäftsstellen sollen auf ihrer offiziellen Webseite oder auf der Webseite des öffentlichen Rechtsdienstes der Stadt Beijing wichtige Informationen wie ihre Satzung und die Schiedsgerichtsordnung veröffentlichen. Darüber hinaus sollen sie vor dem 31. März jedes Jahres einen Arbeitsbericht des Vorjahres veröffentlichen, der folgende wesentliche Inhalte enthält:
(I) Informationen über die Ausübung von Schiedsgeschäften;
(II) Situationen, bei denen Schiedssprüche durch Gerichtsentscheidungen widerrufen oder nicht vollstreckt, bzw. nicht anerkannt und vollstreckt wurden;
(III) Finanzprüfungsberichte;
(IV) Änderungen in der Liste der Schiedsrichter/Sachverständigen oder der empfohlenen Schiedsrichter/Sachverständigen;
(V) Sonstige Informationen, die veröffentlicht werden müssen.
Artikel 14: Beschließt eine ausländische Schiedsinstitution, die eine Geschäftsstelle gegründet hat, ihre eigene Schließung oder die Schließung der Geschäftsstelle, muss sie einen Antrag auf Löschung der Registrierung beim städtischen Justizbüro stellen.
Artikel 15: Bei Geschäftsstellen, die einen der folgenden Umstände aufweisen, muss das städtische Justizbüro das Verfahren zur Löschung der Registrierung durchführen und es dem Justizministerium zur Akteneintragung melden:
(I) Schließung der ausländischen Schiedsinstitution, die die Geschäftsstelle gegründet hat;
(II) Die ausländische Schiedsinstitution beantragt die Schließung der Geschäftsstelle;
(III) Gesetzmäßiger Widerruf der Registrierung zur Gründung der Geschäftsstelle;
(IV) Andere Umstände, die durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften festgelegt sind.
Geschäftsstellen, bei denen nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes eine Löschung vorzunehmen ist, müssen vor der Löschung abgewickelt werden.
Artikel 16: Geschäftsstellen, die ihre Schließung unter einem der folgenden Umstände beantragen, dürfen nicht gelöscht werden:
(I) Es gibt noch nicht abgeschlossene Schiedsverfahren;
(II) Die zu zahlenden Steuern wurden noch nicht vollständig entrichtet;
(III) Mutmaßliche Straftaten der Geschäftsstelle wurden noch nicht aufgeklärt;
(IV) Andere durch Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften bestimmte Umstände, bei denen ein Antrag auf Schließung nicht geeignet ist.
Artikel 17: Das städtische Justizbüro sollte Informationen über die Gründung, Änderung und Löschung der Registrierung von Geschäftsstellen über Kanäle wie seine offizielle Webseite oder die Webseite des öffentlichen Rechtsdienstes der Stadt Beijing veröffentlichen.
Artikel 18: Erwirkt eine ausländische Schiedsinstitution die Registrierung der Geschäftsstelle durch Betrug, muss das städtische Justizbüro die Registrierung der Geschäftsstelle widerrufen und es dem Justizministerium zur Akteneintragung melden.
Artikel 19: Verstößen Geschäftsstellen, ihre Verantwortlichen oder andere Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeiten bezüglich auslandsbezogener Schiedsgeschäfte gegen die Gesetze und Vorschriften Chinas sowie gegen die Bestimmungen der vorliegenden Maßnahmen, muss das städtische Justizbüro die Angelegenheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandeln oder sie zur Bearbeitung an die zuständigen Stellen verweisen.
Artikel 20: Die Gründung von Geschäftsstellen durch ausländische Schiedsinstitutionen im Flughafenbereich Daxing (Region Beijing) der Pilot-Freihandelszone China (Hebei) wird unter Bezugnahme auf die vorliegenden Maßnahmen durchgeführt.
Artikel 21: Die vorliegenden Maßnahmen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.