Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent, und der Staat gewährt Industrien und Projekten, die schwerpunktmäßig unterstützt werden und deren Entwicklung gefördert wird, eine Vergünstigung der Körperschaftsteuer.
25 % Grundsteuersatz
Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent.
>>> Richtliniengrundlage: Artikel 4 des „Körperschaftsteuergesetz für Unternehmen in der Volksrepublik China“
20 % Vorzugssteuersatz
Kleinunternehmen mit wenig Gewinn:
1. Für Kleinunternehmen mit wenig Gewinn, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 20 Prozent erhoben.
>>> Richtliniengrundlage: Artikel 28 des „Körperschaftsteuergesetz für Unternehmen in der Volksrepublik China“
2. Die Umsetzung der Richtlinie zur Berechnung der zu versteuernden Einkünfte zu einem ermäßigten Satz von 25 Prozent und zur Zahlung der Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Prozent für Kleinunternehmen mit wenig Gewinn wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt.
>>> Richtliniengrundlage: „Bekanntmachung des Finanzministeriums und der Staatlichen Steuerverwaltung über die einschlägigen Steuer- und Gebührenrichtlinien zur weiteren Unterstützung der Entwicklung von Klein- und Kleinstunternehmen sowie selbstständigen Gewerbetreibenden“ (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung Nr. 12 aus dem Jahr 2023)
15 % Vorzugssteuersatz
1. Hightech-Unternehmen:
Für Hightech-Unternehmen, die die schwerpunktmäßige Unterstützung durch den Staat erhalten sollen, wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 15 Prozent erhoben.
>>> Richtliniengrundlage: Artikel 28 des „Körperschaftsteuergesetz für Unternehmen in der Volksrepublik China“
2. Technologisch fortschrittliche Dienstleistungsunternehmen:
Für anerkannte technologisch fortschrittliche Dienstleistungsunternehmen wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 15 Prozent erhoben.
>>> Richtliniengrundlage: „Mitteilung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, des Handelsministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie und der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die landesweite Umsetzung der Körperschaftsteuerrichtlinien für technologisch fortschrittliche Dienstleistungsunternehmen“ (Cai Shui [2017] Nr. 79)
3. Technologisch fortgeschrittene Dienstleistungsunternehmen der Kategorie Dienstleistungshandel:
Für technologisch fortgeschrittene Dienstleistungsunternehmen der Kategorie Dienstleistungshandel wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 15 Prozent erhoben.
>>> Richtliniengrundlage: „Mitteilung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, des Handelsministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie und der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die landesweite Umsetzung der Körperschaftsteuerrichtlinien für technologisch fortschrittliche Dienstleistungsunternehmen in Pilotregionen für die Innovation und Entwicklung des Dienstleistungshandels“ (Cai Shui [2018] Nr. 44)
4. Drittunternehmen, die im Bereich der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung tätig sind:
Für Drittunternehmen, die im Bereich der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung tätig sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 15 Prozent erhoben. Die in dieser Bekanntmachung genannten Drittunternehmen, die im Bereich der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung tätig sind, beziehen sich auf Unternehmen, die von Schadstoffe abgebenden Unternehmen oder der Regierung mit dem Betrieb und der Wartung von Anlagen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung betraut wurden. Die Umsetzung der Richtlinie wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt.
>>> Richtliniengrundlage: „Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und des Ministeriums für Ökologie und Umwelt zu Fragen der Körperschaftsteuerrichtlinien für Drittunternehmen, die im Bereich der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung tätig sind“ (Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und des Ministeriums für Ökologie und Umwelt Nr. 38 aus dem Jahr 2023)
10 % Vorzugssteuersatz
1. Staatlich geförderte Schlüsselunternehmen für das Design von integrierten Schaltungen und Softwareunternehmen:
Ab dem 1. Januar 2020 werden staatlich geförderte Schlüsselunternehmen für das Design von integrierten Schaltungen und Softwareunternehmen vom ersten bis zum fünften Jahr ab dem Jahr der Gewinnerzielung von der Körperschaftsteuer befreit, und in den darauffolgenden Jahren wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 10 Prozent erhoben. Die Liste der staatlich geförderten Schlüsselunternehmen für das Design von integrierten Schaltungen und Softwareunternehmen wird von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission, dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium, der staatlichen Steuerverwaltung und anderen relevanten Abteilungen erstellt.
>>> Richtliniengrundlage: „Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie über die Körperschaftsteuerrichtlinien zur Förderung der hochqualitativen Entwicklung der Industrie für integrierte Schaltungen und der Softwareindustrie“ (Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung, der Entwicklungs- und Reformkommission und des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie Nr. 45 aus dem Jahr 2020)
2. Nicht ansässige Unternehmen:
Für nicht ansässige Unternehmen, die die in Artikel 27 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Einkünfte erzielen, wird die Körperschaftsteuer zu einem ermäßigten Satz von 10 % erhoben. D. h. wenn ein nicht ansässiges Unternehmen keine Niederlassung oder keinen Sitz innerhalb von Festlandchina eingerichtet hat, oder wenn ein nicht ansässiges Unternehmen zwar eine Niederlassung oder einen Sitz eingerichtet hat, aber die erzielten Einkünfte keine tatsächliche Verbindung zu der Niederlassung oder dem Sitz haben, die/den das Unternehmen eingerichtet hat, muss das Unternehmen Körperschaftsteuer auf seine aus Festlandchina stammende Einkünfte zahlen.
>>> Richtliniengrundlage: Artikel 91 der „Durchführungsverordnungen zum Körperschaftsteuergesetz für Unternehmen in der Volksrepublik China“
Bei Fragen rufen Sie bitte die Service-Hotline für Steuer- und Gebührenzahlungen unter 12366 an oder wenden Sie sich an die zuständige Steuerbehörde.