I. Richtlinieninhalte
Für in bestimmten Gebieten der Nationalen Demonstrationszone für unabhängige Innovationen Zhongguancun registrierte gebietsansässige Unternehmen ist der Teil der Einkünfte aus Technologietransfer in Höhe von maximal 20 Millionen Yuan RMB in einem Steuerjahr entsprechend den zuständigen Vorschriften von der Unternehmenseinkommensteuer befreit; der über 20 Millionen Yuan RMB hinausgehende Betrag wird mit dem halben Steuersatz besteuert.
II. Innovationspunkte der Richtlinie
Die steuerfreie Grenze für Technologietransfereinkünfte wurde von fünf Millionen Yuan RMB auf 20 Millionen Yuan RMB erhöht; gebietsansässige Unternehmen können die Vergünstigungen auch für Technologietransfereinkünfte von verbundenen Parteien in Anspruch nehmen, an denen sie direkt oder indirekt 100 Prozent der Anteile halten.
III. Rechtsgrundlage der Richtlinie
„Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Staatlichen Steuerverwaltung, des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie und der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum über die Pilotrichtlinie der Unternehmenseinkommensteuer für Technologietransfer in bestimmten Gebieten der Nationalen Demonstrationszone für unabhängige Innovationen Zhongguancun“ (Cai Shui [2020] Nr. 61)
IV. Anwendungsbereich
Gebietsansässige Unternehmen, die in den folgenden Parks der Nationalen Demonstrationszone für unabhängige Innovationen Zhongguancunn registriert sind: Chaoyang-Park, Haidian-Park, Fengtai-Park, Shunyi-Park, Daxing-E-Town-Park und Changping-Park.
V. Anwendungsvoraussetzungen
Als Technologien gelten Patente (einschließlich Verteidigungspatente), Urheberrechte an Computersoftware, exklusive Rechte an Layoutdesigns für integrierte Schaltkreise, Sortenschutzrechte, neue biopharmazeutische Sorten sowie andere vom Finanzministerium und der Staatlichen Steuerverwaltung festgelegte Technologien.
Patente sind ausschließliche Rechte des Rechtsinhabers an Erfindungen, einschließlich Erfindungspatenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern; Technologietransfer bezieht sich auf die Übertragung des Eigentums an zuständigen Technologien durch gebietsansässige Unternehmen oder die Erteilung von nicht-exklusiven Nutzungslizenzen für mindestens drei Jahre beziehungsweise global exklusiven Nutzungslizenzen; für den Technologietransfer muss ein entsprechender Vertrag geschlossen werden.
Die relevanten Verwaltungsangelegenheiten richten sich nach Artikel drei der „Bekanntmachung des Finanzministeriums und der Staatlichen Steuerverwaltung über Fragen der Unternehmenseinkommensteuerrichtlinie für Technologietransfer gebietsansässiger Unternehmen“ (Cai Shui [2010] Nr. 111); gebietsansässige Unternehmen können die Vergünstigungen auch für Technologietransfereinkünfte von verbundenen Parteien in Anspruch nehmen, an denen sie direkt oder indirekt 100 Prozent der Anteile halten.
VI. Art und Weise der Inanspruchnahme
Unternehmen nehmen die Vergünstigungen nach dem Prinzip „Selbsteinschätzung, Erklärung zur Inanspruchnahme, Aufbewahrung relevanter Unterlagen für mögliche Überprüfungen“ in Anspruch. Unternehmen müssen selbst anhand ihrer Geschäftstätigkeit und der relevanten Steuervorschriften beurteilen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen. Falls ja, können sie die Steuerermäßigung bei der jährlichen Steuererklärung selbst berechnen und durch Ausfüllen der Unternehmenseinkommensteuererklärung in Anspruch nehmen. Gleichzeitig müssen sie die relevanten Unterlagen gemäß den Vorschriften für mögliche Überprüfungen sammeln und aufbewahren.
VII. Aufzubewahrende Unterlagen
Unternehmen sind verpflichtet, entsprechend der Art des jeweiligen Technologietransfers die relevanten Unterlagen gemäß folgenden Anforderungen für mögliche Überprüfungen aufzubewahren:
1. Eigentumsnachweis für die zu übertragende Technologie;
2. Bei inländischem Technologietransfer des Unternehmens:
(1) Technologietransfervertrag (Abschrift);
(2) Registrierungsnachweis des Technologievertrags;
(3) Relevante Unterlagen zur Erfassung, Aufteilung und Berechnung der Technologietransfereinkünfte;
(4) Nachweis über die tatsächliche Zahlung der relevanten Steuern und Gebühren;
3. Technologietransfer ins Ausland durch Unternehmen:
(1) Technologieexportvertrag (Abschrift);
(2) Registrierungszertifikat für den Technologieexportvertrag oder Lizenz für den Technologieexport;
(3) Datentabelle des Technologieexportvertrags;
(4) Relevante Unterlagen zur Erfassung, Aufteilung und Berechnung der Technologietransfereinkünfte;
(5) Nachweis über die tatsächliche Zahlung der relevanten Steuern und Gebühren;
(6) Prüfungsgutachten der zuständigen Behörde gemäß dem „Verzeichnis der verbotenen und eingeschränkten Technologieexporte Chinas“ des Handelsministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie;
4. Bei der Übertragung des Eigentums an Technologien: Nachweise über die Kosten; bei der Übertragung von Nutzungsrechten: Nachweise über die Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte;
5. Sonstige relevante Unterlagen.
VIII. Aufbewahrungsfrist
Bis zum Abschluss der jährlichen Veranlagung und Zahlung der Unternehmenseinkommensteuer für das betreffende Jahr.