I. Politische Innovationen

Einführung eines „Whitelist“-Systems für den Import von in der Forschung und Entwicklung verwendeten Gegenständen durch biomedizinische Unternehmen (F&E-Einrichtungen) in Beijing, wonach Unternehmen für die Zollabfertigung von in die „Whitelist“ aufgenommenen Gegenständen beim Beijinger Zoll kein „Zollabfertigungsformular für importierte Arzneimittel“ vorlegen müssen.

II. Rechtsgrundlage

„Verwaltungsmaßnahmen für den Import von Arzneimitteln“ (Verordnung Nr. 4 des Büros) und „Pilotprojektplan der Stadt Beijing für den Import von in der biomedizinischen Forschung und Entwicklung verwendeten Gegenständen“ (Verwaltungsbüro für Medikamentenüberwachung der Stadt Beijing [2022] Nr. 166)

III. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle in den Bezirken Haidian, Changping, Daxing und der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungszone der Stadt Beijing eingetragenen biomedizinischen Unternehmen (F&E-Einrichtungen). Unternehmen außerhalb dieses Bereichs können bei der zuständigen lokalen Behörde für Wissenschaft und Technologie einen Antrag stellen. Nach dem Bestehen einer Bewertung durch den gemeinsamen Fördermechanismus können sie in den Geltungsbereich des Pilotprojekts aufgenommen werden.

Für das Pilotprojekt geltende Produkte sind die Gegenstände, die von biomedizinischen Unternehmen (F&E-Einrichtungen) im Rahmen ihrer Forschung und Entwicklung als präklinische Forschungsmaterialien, als Prozessmaterialien oder als Hilfsstoffe verwendet werden, welche aufgrund ihrer Warennummer im „Verzeichnis der importierten Arzneimittel“ aufgeführt sind, was dazu führt, dass der Zoll aufgrund der aufsichtsrechtlichen Bedingung „Q-Zertifikat“ die Zollabfertigung nicht freigeben kann.

IV. Antragsvoraussetzungen

Die folgenden Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Der eingetragene Unternehmenssitz muss in den Geltungsbereich des Pilotprojekts fallen.

2. Die Produkte müssen in den Geltungsbereich des Pilotprojekts fallen.

3. Das Unternehmen und der Gegenstand müssen eindeutig einander zugeordnet werden können. Der Gegenstand muss für den Eigengebrauch des Unternehmens bestimmt sein. Zudem muss das Unternehmen in der Lage sein, den gesamten Prozess der Verwendung des Gegenstands zurückzuverfolgen.

4. Die Zollabfertigung des Gegenstands muss über den Beijinger Zoll erfolgen.

5. Gegenstände, die unter die Bestimmungen der „Verwaltungsmaßnahmen für den Import von Arzneimitteln“ fallen, müssen weiterhin gemäß dem gesetzlichen Verfahren für die Importregistrierung bearbeitet werden.

V. Antragsunterlagen

Zu den Antragsunterlagen gehören:

- Antragsformular,

- Kopie der Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Registrierung des antragstellenden Unternehmens/der Einrichtung,

- Antragsbericht,

- Verpflichtungserklärung,

- im Ausland erhaltene Genehmigungsnachweise der zu importierenden Gegenstände (falls vorhanden),

- Kopie des Ursprungszeugnisses (falls vorhanden),

- Kopie des Kaufvertrags für die zu importierenden Gegenstände,

- andere als notwendig erachtete Unterlagen.

VI. Antragszeitraum

Anträge können jederzeit gestellt werden. Die „Whitelist“ wird monatlich je nach den Bewertungsergebnissen angepasst und veröffentlicht.

VII. Gültigkeitsdauer der Genehmigung

Vor Abschluss der Jahresabrechnung der Unternehmenseinkommensteuer des laufenden Jahres.