I. Politische Innovationspunkte
Ab dem Tag des Inkrafttretens der Qualifikation als allgemeine Mehrwertsteuerzahler gelten für Pilotunternehmen folgende Steuerrichtlinien:
1. Vorübergehende Freistellung von Importzöllen, Import-Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer (im Folgenden „Importsteuern“) für selbstgenutzte importierte Ausrüstungen (einschließlich Maschinen, Baumaterialien und Büroausstattung) von Unternehmen.
Die oben genannten vorübergehend freigestellten Importsteuern werden gleichmäßig auf die Jahre der zollamtlichen Überwachungsfrist der selbstgenutzten importierten Ausrüstungen verteilt. Jeweils zum Jahresende wird der für das betreffende Jahr gewährte Freistellung von Importsteuern entsprechend dem Anteil der Inlands- und Auslandsverkäufe des Jahres aufgeteilt: Der Anteil der Auslandsverkäufe unterliegt den Steuerregelungen der besonderen Zollaufsichtszone des Pilotunternehmens, während der Anteil der Inlandsverkäufe nach den Steuerregelungen außerhalb der besonderen Zollaufsichtszone (im Folgenden „Außenzonen“ genannt) nachträglich versteuert wird.
2. Zollverschlussrichtlinien gelten für folgende Waren (ausgenommen selbstgenutzte importierte Ausrüstungen):
a) Aus dem Ausland gekaufte und in die Pilotzone eingelassene Waren;
b) Aus anderen besonderen Zollaufsichtszonen (ausgenommen Pilotzonen) oder Aufsichtsorten unter Zollverschluss gekaufte und in die Pilotzone eingelassene Zollverschlusswaren;
c) Von Nicht-Pilotunternehmen in der Pilotzone gekaufte Zollverschlusswaren;
d) Von anderen Pilotunternehmen in der Pilotzone gekaufte unverarbeitete Zollverschlusswaren.
3. Für folgende Waren sind Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer bei der zuständigen Steuerbehörde zu deklarieren und abzuführen:
a) In die inländischen Außenzonen verkaufte Waren;
b) Waren, die in Zollverschlusszonen oder Aufsichtsorten unter Zollverschluss ohne Steuererstattungsfunktion verkauft werden (ausgenommen unverarbeitete Zollverschlusswaren);
c) Waren, die an andere Pilotunternehmen innerhalb der Pilotzone verkauft werden (ausgenommen unverarbeitete Zollverschlusswaren)
Umfasst der Verkauf dieser Waren Zollverschlusswaren, sind die Importsteuern entsprechend dem Zustand der Waren bei deren Eingang in die besondere Zollaufsichtszone zu deklarieren und zu entrichten, zuzüglich der vorgeschriebenen Zinsen für die Steuerstundung.
4. Zollverschlussrichtlinien gelten weiter für unverarbeitete Zollverschlusswaren, die an besondere Zollaufsichtszonen oder Aufsichtsorte unter Zollverschluss verkauft werden.
5. Für folgende Verkäufe (ausgenommen unverarbeitete Zollverschlusswaren) gelten Exportsteuererstattungs- und -befreiungsrichtlinien. Die zuständigen Steuerbehörden prüfen und bearbeiten die von den Pilotunternehmen angemeldete Exportsteuererstattung und -befreiung anhand der vom Zoll bereitgestellten elektronischen Daten der Zollanmeldungsformulare für die exportierten Waren.
a) Ausgeführte Waren;
b) Waren, die an andere besondere Zollaufsichtszonen (ausgenommen Pilotzonen und Zollverschlusszonen) oder Aufsichtsorte unter Zollverschluss (ausgenommen Aufsichtsorte unter Zollverschluss ohne Steuererstattungsfunktion) verkauft werden;
c) Verkäufe an Nicht-Pilotunternehmen in der Pilotzone.
6. Unverarbeitete Zollverschlusswaren unterliegen bei Ausfuhr der Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbefreiung.
7. Sofern nicht anders durch das Finanzministerium, die Allgemeine Zollverwaltung und die Staatliche Steuerverwaltung geregelt, gelten für Pilotunternehmen die aktuellen Bestimmungen zu Zöllen, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer in den Außenzonen.
II. Rechtsgrundlage
„Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung, des Finanzministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung über die Ausweitung des Pilotprojekts zur Qualifikation als Allgemeine Mehrwertsteuerzahler in den umfassenden Zollverschlusszonen“ (Bekanntmachung Nr. 29/2019 der Staatlichen Steuerverwaltung, des Finanzministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung)
III. Anwendungsbereich
Unternehmen in den umfassenden Zollverschlusszonen, die die einschlägigen Bestimmungen über die Registrierung und Verwaltung von allgemeinen Mehrwertsteuerzahlern erfüllen.
IV. Antragsvoraussetzungen
Unternehmen in den umfassenden Zollverschlusszonen, die die einschlägigen Bestimmungen über die Registrierung und Verwaltung von allgemeinen Mehrwertsteuerzahlern erfüllen, können freiwillig bei der zuständigen Steuerbehörde und Zollbehörde des Ortes, an dem sich die umfassende Zollverschlusszone befindet, einen Antrag auf Pilotstatus stellen und gemäß den Vorschriften bei der zuständigen Steuerbehörde die Registrierung der Qualifikation als allgemeine Mehrwertsteuerzahler vornehmen lassen.