Nach dem erstmaligen Antrag auf Betriebsschließung kann ein Marktteilnehmer vor Ablauf der Frist eine Verlängerung der Betriebsschließungsfrist beantragen oder nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit erneut die Betriebsschließung beantragen, wobei die kumulative Dauer der Betriebsschließung drei Jahre nicht überschreiten darf.
Beschließt ein Marktteilnehmer von sich aus die Geschäftsschließung, so stellt er vor der Schließung des Geschäftsbetriebs einen Antrag auf Geschäftsschließung, und wenn er eine Verlängerung der Frist für die Geschäftsschließung beantragt, muss er dies innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist tun.