


Gemäß dem „Unternehmensgesetz der Volksrepublik China“ ist das eingetragene Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Betrag der Kapitalanteile, der von allen Aktionären zeichnungsgebunden übernommen und bei der Unternehmensregistrierungsbehörde eingetragen wird. Sowohl festlandchinesische als auch nicht-festlandchinesische Aktionäre können das eingetragene Kapital gemäß den satzungsmäßigen Vereinbarungen zeichnungsgebunden übernehmen. Für die von den Aktionären zeichnungsgebunden übernommene Höhe des eingetragenen Kapitals besteht keine Mindestanforderung.