BEIJING, CHINA
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Unternehmens in Übereinstimmung mit dem Gesetz übernehmen und die Konkursangelegenheiten im Rahmen des Konkursverfahrens verwalten.

I. Optimierung des Registrierungssystems für die Löschung und Statusänderung des in Konkurs gegangenen Unternehmens

1. Nach Annahme des Konkursantrags werden die relevanten Informationen über den Konkurs des Unternehmens über die Nationale Plattform zur Offenlegung von Informationen über Unternehmenskonkurse (National Enterprise Bankruptcy Information Disclosure Platform) an das Nationale System zur Veröffentlichung von Unternehmenskreditinformationen (National Enterprise Credit Information Publicity System) weitergeleitet, so dass der Konkursstatus des Unternehmens rechtzeitig bekannt gegeben wird.

2. Vor dem Abschluss des Konkursabwicklungsverfahrens und der Beendigung des Umstrukturierungs- oder Vergleichsverfahrens dürfen die Marktaufsichtsabteilung und andere Stellen die Formalitäten zur Änderung der registrierten Einträge des Unternehmens nicht bearbeiten.

3. Der Verwalter kann die Löschung des in Konkurs gegangenen Unternehmens mit dem Antrag auf Registrierung der Löschung des Unternehmens und dem Beschluss des Volksgerichts über die Beendigung des Konkursverfahrens beantragen, und die Marktaufsichtsabteilung darf keine zusätzlichen Bedingungen für die vereinfachte Löschung stellen.

4. Ist der Gewerbeschein des in Konkurs gegangenen Unternehmens, das die vereinfachte Löschung beantragt, verloren gegangen, muss der Gewerbeschein nicht mehr ersetzt werden, nachdem eine Ungültigkeitserklärung über das Nationale System zur Veröffentlichung von Unternehmenskreditinformationen abgegeben oder eine Verlustanzeige in der Zeitung veröffentlicht wurde.

5. Wenn die Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder leitenden Angestellten eines Unternehmens ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht nachgekommen sind, was zum Konkurs des Unternehmens, in dem sie tätig waren, führte, und das Volksgericht anordnet, dass sie die entsprechenden Verantwortlichkeiten tragen müssen, kann der Verwalter mit den geltenden Rechtsdokumenten über die Nationale Plattform zur Offenlegung von Informationen über Unternehmenskonkurse bei den Abteilungen für Marktaufsicht und für Finanzverwaltung die Registrierung der Einschränkung der Eignung bezüglich einer Anstellung des betreffenden Personals beantragen.

II. Stärkung der Beteiligung und Unterstützung von Finanzinstituten bei Konkursverfahren

1. Finanzinstitute sollten die Verwalter bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten unterstützen, z. B. bei der gesetzmäßigen Übernahme des Eigentums von in Konkurs gegangenen Unternehmen, die Arbeitsmechanismen für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Konkursverfahren errichten und vervollständigen sowie ihre Unterstützung für die Umstrukturierung des Unternehmens und die Erzielung eines Vergleichs beim Unternehmen verstärken.

2. Bei Konkursen von Geschäftsbanken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften und anderen Finanzinstituten oder Unternehmen mit erheblichem lokalem Einfluss, bei denen das Liquidationsteam als Verwalter fungiert, kann das Volksgericht gemäß dem Gesetz eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Mitglied des Liquidationsteams zur Teilnahme am Konkursverfahren bestellen.

3. Der Verwalter kann mit dem Beschluss des Volksgerichts über die Annahme des Konkursantrags, der Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters und den Dokumenten zum Nachweis der Identität der verantwortlichen Person des Verwalters bei der Bank die Eröffnung eines Verwalterkontos beantragen.

4. Die Banken sollten ein einheitliches Verfahren für die Eröffnung des Verwalterkontos festlegen, den Kontoeröffnungszyklus verkürzen, die Befugnisse des Verwalterkontos stärken sowie die Bedienung und Nutzung des Kontos durch die Verwalter erleichtern.

5. Eine angemessene Reduzierung oder Befreiung von relevanten Gebühren für die Eröffnung und Nutzung des Verwalterkontos sowie die Optimierung des Verfahrens für die Kontoverlängerung wird empfohlen, und der Verwalter ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Kontos zu benachrichtigen.

6. Der Verwalter muss die Formalitäten zur Löschung des Verwalterkontos nach Beendigung der Ausübung seiner Pflichten unverzüglich abschließen.

7. Der Verwalter kann mit dem Beschluss des Volksgerichts über die Annahme des Konkursantrags und der Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters das Konto des in Konkurs gegangenen Unternehmens übernehmen und die Überweisung von Geldern vom Konto des in Konkurs gegangenen Unternehmens, die Aktivierung oder Löschung nicht normaler Konten, die Bearbeitung des Status des gerichtlichen Einfrierens von Konten sowie andere Geschäfte wie die Abfrage von Kontoinformationen, Transaktionsdetails und Kreditinformationen im Einklang mit dem Gesetz abwickeln, wobei die Finanzinstitute kooperieren sollten.

8. Volle Ausschöpfung der Koordinierungs- und Verhandlungsfunktion kollektiver Konsultationsmechanismen wie Gläubigerausschüsse von Finanzinstituten und Versammlungen von Anleihegläubigern bei Unternehmenskonkursen.

9. Finanzinstitute werden ermutigt, die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten angemessen zu delegieren, um die aktive und effiziente Ausübung von Stimmrechten durch Finanzinstitute in Konkursverfahren, insbesondere in Umstrukturierungsverfahren, zu fördern.

10. Im Falle des Konkurses eines Finanzinstituts sollte der Verwalter die Koordinierung und Kommunikation mit der Finanzverwaltungsabteilung verstärken, um die finanzielle Stabilität zu wahren.

11. Finanzinstitute im Bankwesen sollten im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der Rechtsstaatlichkeit Kreditunterstützung für umstrukturierte Unternehmen gewähren, die den Wert und die Möglichkeit einer Umstrukturierung besitzen und mit der Ausrichtung der nationalen Industriepolitik in Einklang stehen.

12. Qualifizierte Finanzinstitute werden ermutigt, gemäß dem Gesetz Fonds zur Veräußerung notleidender Vermögenswerte einzurichten und sich an der Umstrukturierung von Unternehmen zu beteiligen.

13. Private-Equity-Investmentfonds, Industrie-Investmentfonds, Fonds zur Veräußerung notleidender Vermögenswerte und anderen Arten von Fonds werden unterstützt, um finanzielle Unterstützung während eines Konkursverfahrens für umstrukturierte Unternehmen zu gewähren, die im Einklang mit der nationalen Industriepolitik stehen.

14. Nachdem das Volksgericht den Umstrukturierungsplan genehmigt hat oder nachdem die Durchführung des Umstrukturierungsplans abgeschlossen ist, kann das umstrukturierte Unternehmen oder der Verwalter beantragen, dass relevante Informationen mit dem entsprechenden Beschluss des Volksgerichts in die Basisdatenbank für Finanzkreditinformationen aufgenommen werden, um die Situation der Umstrukturierung des Unternehmens rechtzeitig darzustellen.

15. Finanzinstitute werden ermutigt, im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften den angemessenen Finanzierungsbedarf von umstrukturierten Unternehmen zu prüfen und zu genehmigen, um die Kreditwiederherstellung von umstrukturierten Unternehmen weiter zu verbessern.

16. Der Verwalter soll bei der Verhinderung von „Schuldenhinterziehung“ und anderen illegalen Handlungen eine aktive Rolle spielen.

17. Der Verwalter sollte die Ermittlung und Verwaltung des Vermögens des in Konkurs gegangenen Unternehmens verstärken, die legitimen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitsentgelt und Sozialversicherung wirksam schützen und die Gläubigerversammlung der Finanzinstitute rechtzeitig über die betreffende Situation unterrichten; wenn der Verdacht auf Straftat beim betreffenden Personal des in Konkurs gegangenen Unternehmens besteht, muss der Verwalter die Hinweise auf Straftat unverzüglich den Justiz- oder Aufsichtsbehörden melden.

18. Finanzinstitute sollten den Verwalter aktiv dabei unterstützen, das Vermögen des in Konkurs gegangenen Unternehmens im Einklang mit dem Gesetz aufzuspüren, und sie werden aufgefordert, den Verwalter über jede festgestellte böswillige Übertragung von Vermögenswerten des in Konkurs gegangenen Unternehmens zu informieren.

III. Erleichterung der Abwicklung von Steuerangelegenheiten des in Konkurs gegangenen Unternehmens

1. Ein Unternehmen, das sich in einem Konkursverfahren befindet, unterliegt der Steuerverwaltung der Steuerbehörden. Ist der Verwalter für die Verwaltung des Vermögens und der geschäftlichen Angelegenheiten des Unternehmens verantwortlich, erfüllt der Verwalter die entsprechenden gesetzlich festgelegten steuerlichen Verpflichtungen im Namen des in Konkurs gegangenen Unternehmens.

2. Benötigt das in Konkurs gegangene Unternehmen aufgrund der Vertragserfüllung, der Veräußerung von Vermögen oder der Fortführung des Geschäfts usw. tatsächlich Rechnungen, kann der Verwalter Rechnungen im Namen des Steuerzahlers bei der Steuerbehörde beantragen und ausstellen lassen.

3. Neben der Aufforderung der Steuerabteilungen an den Steuerzahler, Steuer in voller Höhe für die neu entstandenen Steuerverpflichtungen zu entrichten, erfüllt die Steuerabteilung gleichzeitig gemäß den einschlägigen Vorschriften die angemessenen Anforderungen des Steuerzahlers hinsichtlich des Erhalts von Rechnungen.

4. Nachdem die Steuer-, Zoll- und anderen Abteilungen für die von dem in Konkurs gegangenen Unternehmen im Rahmen des Konkursabwicklungsverfahrens geschuldeten Steuern, Säumniszuschläge und Bußgelder rechtmäßig entschädigt worden sind, sollten sie entsprechend dem vom Volksgericht festgelegten Anteil der Entschädigung die Einzahlung der geschuldeten Steuern, Säumniszuschläge und Bußgelder in die Kassen vornehmen und die nicht gezahlten Steuern, Säumniszuschläge und Bußgelder gemäß dem Gesetz abschreiben.

5. Für Unternehmen, die vom Volksgericht für bankrott erklärt wurden und bei denen der Verwalter mit dem Beschluss des Volksgerichts zur Beendigung des Konkursabwicklungsverfahrens einen Antrag auf Steueraufhebung stellt, sollte die Steuerabteilung unverzüglich eine Steuerabwicklungsbescheinigung aus, um die uneinbringlichen Schulden gemäß den einschlägigen Bestimmungen abzuschreiben.

6. Nachdem die Steuerbehörde während des Umstrukturierungs- oder Vergleichsverfahrens gemäß dem Gesetz entschädigt wurde, kann der Verwalter oder das in Konkurs gegangene Unternehmen bei der Steuerbehörde die Wiederherstellung der steuerliche Kreditwürdigkeit beantragen, und die Steuerbehörde bewertet dessen steuerliche Kreditwürdigkeitsstufe gemäß dem vom Volksgericht ausgestellten Bescheids zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans oder zur Genehmigung der Vergleichsvereinbarung.

7. Bei den oben genannten in Konkurs gegangene Unternehmen, bei denen Informationen über Fälle von schwerwiegenden Steuerverstößen und Vertrauensbrüchen veröffentlicht wurden, wird die Veröffentlichung eingestellt, die Unternehmen werden von der Anzeigetafel entfernt, und die zuständigen Abteilungen, die gemeinsame Disziplinar- und Verwaltungsmaßnahmen durchführen, werden unverzüglich über die entsprechende Situation informiert.

8. Die zuständigen Abteilungen sollten im Einklang mit ihren jeweiligen gesetzlichen Pflichten sowie gemäß den Gesetzen, Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen die Disziplinarmaßnahmen aufheben, um den normalen Betrieb und die weitere Entwicklung des Unternehmens zu gewährleisten.

9. Vermögensverluste des in Konkurs gegangenen Unternehmens, die gemäß den Ergebnissen der Veräußerung von Vermögenswerten, dem/der vom Volksgericht genehmigten oder gebilligten Umstrukturierungsplan/Vergleichsvereinbarung ermittelt wurden oder daraus resultieren, werden gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzes abgezogen.

10. Die Steuerbehörden sollten die von den in Konkurs gegangenen Unternehmen eingereichten, in dieser Angelegenheit relevanten Antragsunterlagen schnell prüfen, um die Bearbeitung zu erleichtern.

IV. Verbesserung des Unterstützungsmechanismus für die Veräußerung von Vermögenswerten

1. Die Teilung und Übertragung von Grundstücken und Immobilien von in Konkurs gegangenen Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine unabhängige Aufteilung erfüllen, ist zulässig. Bei Prüfung und Genehmigung durch die zuständigen Behörden für natürliche Ressourcen usw. auf Stadt- oder Kreisebene sollten diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen, rechtzeitig genehmigt werden.

2. Sind aufgrund relevanter Planungsanpassungen und anderer Faktoren tatsächlich zusätzliche Voraussetzungen für die Veräußerung von Immobilien erforderlich, sollte der Verwalter rechtzeitig über die konkreten und klaren Kriterien und deren Grundlagen unterrichtet werden.

3. Hat ein in Konkurs befindliches Unternehmen die Landnutzungsrechte durch Zuteilung erhalten, so hat es bei der Übertragung von Immobilien der Volksregierung, die nach dem Gesetz zur Genehmigung berechtigt ist, zur Genehmigung zu melden.

4. In Übereinstimmung mit dem Gesetz wird die Verbesserung relevanter Verfahren für Immobilien mit Mängeln, wie z. B. einer nicht abgeschlossenen Abnahme, aktiv vorangetrieben und die Eigentumsverhältnisse werden geklärt, das Verfahren zur Registrierung des Eigentums für die Immobilien des in Konkurs gegangenen Unternehmens sollte rechtzeitig bearbeitet werden, um dem Verwalter bei der beschleunigten Veräußerung des Eigentums des in Konkurs gegangenen Unternehmens zu unterstützen.

5. Effektive Nutzung diversifizierter professioneller Handels- und Transferplattformen für verschiedene Arten von Vermögenswerten, um die Effizienz der Vermögensveräußerung durch den Verwalter zu steigern.

6. Beantragt der Verwalter gemäß dem Gesetz mit dem Beschluss über die Annahme des Konkursantrags und der Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters bei den zuständigen Abteilungen und Finanzinstituten die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen wie Beschlagnahme, Pfändung und Einfrieren des Eigentums des in Konkurs gegangenen Unternehmens, nachdem das Volksgericht die Annahme des Konkursverfahrens des Unternehmens beschlossen hat, sollten die zuständigen Abteilungen und Stellen gemäß den Bestimmungen des Unternehmenskonkursgesetzes ihre Unterstützung und Zusammenarbeit anbieten.

7. Nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen sollte der Verwalter unverzüglich die zuständigen Abteilungen und Stellen benachrichtigen, die die Sicherungsmaßnahmen ursprünglich eingeleitet haben.

8. Stellt der Verwalter einen Antrag auf Übernahme oder Veräußerung von Waren, die sich unter zollamtlicher Aufsicht befinden, müssen zuerst die Zollformalitäten abgewickelt werden. Der Zoll sollte dem Verwalter die Bearbeitung der relevanten Formalitäten erleichtern und ihm dazu Anleitungen geben.


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