I Gültiger Reisepass der adoptierenden Person:
Eine Kopie wird von der Behörde für Adoptionsregistrierung gefertigt und zu den Akten gelegt. Das Original bekommt der Inhaber zurück.
II „Bescheid über die Kindesannahme in China“ der adoptierenden Person:
Das Original wird archiviert.
III Von der abgebenden Person vorzulegende Unterlagen:
1. Im Fall, dass eine Sozialfürsorgeeinrichtung ein Kind zur Adoption freigibt: (1) Gültiger Personalausweis des Verantwortlichen der Sozialfürsorgeeinrichtung: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(2) Sachstandsbestätigung über den/das ausgesetzte/n und aufgefundene/n Säugling/ Kind, Sachstandsbestätigung über die Suche nach den leiblichen Eltern oder Vormunden, Sterbeurkunde oder Todeserklärung der leiblichen Eltern eines Waisenkindes: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(3) Familienbuch (Hukou) der zu adoptierenden Person: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(4) Nachweis über den Gesundheitszustand des Adoptivkindes: im Original (nur zur Einsichtnahme);
2. Im Fall, dass die leiblichen Eltern ein Kind zur Adoption freigeben:
(1) Gültiges Familienbuch (Hukou) und gültiger Personalausweis der leiblichen Eltern: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(2) Eine „Vereinbarung über die Nichtverletzung der Familienplanungsbestimmungen“ mit der örtlichen Behörde für Familienplanung
(3) Das Familienbuch (Hukou) des Adoptivkindes(4) Eine Bestätigung darüber, dass die leiblichen Eltern aufgrund ungewöhnlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, ihr Kind aufzuziehen(Eine Vorlage dieser Unterlage ist nicht erforderlich. Der Sachstand wird durch eine interne Abteilung überprüft und verifiziert oder durch einen Dritten begutachtet).
3. Im Fall, dass ein anderer Vormund ein Kind zur Adoption freigibt:
(1) Gültiges Familienbuch (Hukou) und gültiger Personalausweis des Vormunds: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(2) Der Vormund hat eine Bestätigung über die Tatsache, dass er die im Rahmen der Vormundschaft entstandenen Pflichten übernommen hat, vorzulegen; Ferner ist eine Zustimmung weiterer Personen zur Freigabe des Kindes einzureichen, die ebenfalls zur Erziehung des Kindes verpflichtet sind
(3) Sterbeurkunde der leiblichen Eltern des Adoptivkindes oder Bestätigung über die Tatsache, dass die leiblichen Eltern volle zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzen und dies die zu adoptierende Person schwer beeinträchtigt: im Original (nur zur Einsichtnahme);
(4) Familienbuch (Hukou) des Adoptivkindes: im Original (nur zur Einsichtnahme);
IV Eine Adoptionsvereinbarung
Die Vereinbarung ist von der adoptierenden Person und der abgebenden Person gemeinsam zu unterzeichnen. Wird das Kind durch seine leiblichen Eltern oder einen anderen Vormund abgegeben, ist die Adoptionsvereinbarung bei der Behörde für Adoptionsregistrierung zu unterzeichnen.
V Ein biometrisches Farbfoto (Der Hintergrund des Fotos muss einfarbig sein.)
Allgemeine Bestimmungen zu den Antragsunterlagen:
(1) Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Unterlagen könnte zur Ablehnung der Antragsunterlagen durch den Sachbearbeiter am Schalter führen;
(2) Alle Kopien müssen in klar lesbarer Qualität vorgelegt werden und mit dem Original übereinstimmen;
(3) Die Unterlagen sind für 6 Monate gültig.
Standort: Servicezentrum für Regierungsangelegenheiten der Stadt Beijing
Adresse: Xisanhuannan-Straße 1, Bezirk Fengtai (an der südwestlichen Ecke von Liuliqiao)【北京市丰台区西三环南路1号(六里桥西南角)】
Öffnungszeiten: werktags 9:00-12:00 Uhr, 13:30-17:00 Uhr
Tel.: +86-10-89150006
Bearbeitungsdauer:
Antragsbearbeitung: 1 Arbeitstag
Prüfung und Entscheidung: 3 Arbeitstage
Erteilung von Urkunden: 5 Arbeitstage
Gebühren:
kostenlos
1. Ein minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kann adoptiert werden, wenn:
(1) es ein Waisenkind ist, das seine Eltern verloren hat;
(2) es von einer Sozialfürsorgeeinrichtung aufgenommen wurde und seine leiblichen Eltern nicht gefunden werden können;
(3) die leiblichen Eltern des Kindes aufgrund ungewöhnlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, ihr Kind aufzuziehen.
2. Die abgebende Person muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(1) Vormund eines Waisenkindes;
(2) Sozialfürsorgeeinrichtung;
(3) Leibliche Eltern des Kindes, die aufgrund ungewöhnlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, ihr Kind aufzuziehen.
3. Die adoptierende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1) Kinderlos;
(2) Fähig sein, das Adoptivkind aufzuziehen und zu erziehen;
(3) Keine medizinischen Krankheiten haben, die dazu führen, dass eine Adoption von Kindern nicht geeignet wäre;
(4) Vollendung des 30. Lebensjahres.
4. Besondere Bedingungen:
(1) Die Adoption durch die adoptierende Person und die Abgabe des Kindes durch die abgebende Person muss auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgen; Ist das minderjährige Adoptivkind über 10 Jahre alt, ist eine Zustimmung von ihm erforderlich;
(2) Die adoptierende Person darf nur 1 Kind adoptieren. Die Adoption eines Waisen- oder behinderten Kindes oder eines ausgesetzten Säuglings oder Kindes, das von einer Sozialfürsorgeeinrichtung aufgenommen wurde und dessen leiblichen Eltern nicht gefunden werden konnten, unterliegt dieser Einschränkung und der Einschränkung von Kinderlosigkeit nicht.
(3) Die Adoption einer weiblichen Person durch einen Mann ohne Ehepartnerin wird nur erlaubt, wenn der Altersunterschied der adoptierenden Person und des Adoptivkindes mehr als 40 Jahre beträgt.
(4) Die eingereichten Antragsunterlagen müssen vollständig und gültig sein.