Ändert sich der Wohnsitz des Hundehalters, so muss der Hundehalter innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Änderung mit der ursprünglichen Anmeldebescheinigung für Hundehaltung bei der zuständigen Behörde für öffentliche Sicherheit des neuen Wohnsitzes die Registrierung der Änderung durchführen und anschließend die Formalitäten für die jährliche Kontrolle durchlaufen.
Wenn der Hundehalter einen in einem allgemeinen Verwaltungsgebiet registrierten Hund in einen schwerpunktmäßigen Verwaltungsgebiet verlegt, muss er die Voraussetzungen für die Hundehaltung im schwerpunktmäßigen Verwaltungsgebiet erfüllen und sich innerhalb von 30 Tagen nach der Verlegung mit der Registrierungsbescheinigung für Hundehaltung bei der zuständigen Behörde für öffentliche Sicherheit des Orts der Hundehaltung die Registrierung der Änderung durchführen und gleichzeitig die Differenz der Verwaltungsservicegebühr für das erste Jahr begleichen.