Zuständige Personen
1. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt und gesund sein, er darf nicht vorbestraft sein, muss einen festen Arbeitgeber auf dem chinesischen Festland haben und über die für die Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügen.
2. In China dringend benötigte Fachkräfte, deren Arbeit die Anforderungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Chinas erfüllen.
3. Sofern Gesetze und Vorschriften für Ausländer, die zur Arbeit nach China kommen, etwas anderes vorsehen, gelten diese Bestimmungen.
4. Ausländische Fachkräfte beziehen sich auf die Fachkräfte, die die Anforderungen des „Lenkungskatalogs für in China arbeitende Ausländer“ und des Arbeitsplatzes erfüllen, die zu den dringend benötigten Fachkräften für die ökonomische und gesellschaftliche Entwicklung zählen, die über einen Bachelorabschluss oder höher und entsprechende Arbeitserfahrungen von 2 Jahren oder länger verfügen und nicht älter als 60 Jahre alt sind. Für solche qualifizierten Fachkräfte, die tatsächlich benötigt werden und die Anforderungen an innovativen, professionellen Fachkräften, exzellenten ausländischen Absolventen, ausländischen Fachkräften auf Basis des Punktesystems erfüllen oder für die, die Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Staaten durchführen, können die Beschränkungen wie Alter, Bildungshintergrund, Arbeitserfahrungen etc. angemessen gelockert werden. Details dazu siehe bitte „Klassifizierungsstandard für in China arbeitende Ausländer (auf Probe)“ (http://german.beijing.gov.cn/workinginbeijing/quickguideonemploymentservices/).
Dieser Leitfaden gilt für die im Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten qualifizierten ausländischen Fachkräfte (Kategorie B) im „Klassifizierungsstandard für in China arbeitende Ausländer“.
Weitere Hinweise:
1. Für Antragssteller, die schon „die Arbeitserlaubnis für Ausländer“ erhalten haben, sind bei einer erneuten Beantragung das Zeugnis des höchsten akademischen Grades (Studiengangs) grundsätzlich nicht erforderlich; wenn die beantragte Stelle mit der durch die ursprüngliche Arbeitserlaubnis genehmigten übereinstimmt, sind Unterlagen zur Zertifizierung der Berufsqualifikation nicht erforderlich.
2. Antragssteller, die ihre Staatsangehörigkeit geändert hat, muss „die Arbeitserlaubnis für Ausländer“ erneut beantragen.
3. Informationen zu Regulierungen über Konsularbeglaubigungen erhalten Sie auf http://www.cs.mfa.gov.cn/ oder bei den entsprechenden chinesischen Botschaften und Konsulaten im Ausland.
4. Vertragsdienstleister in Übersee beziehen sich auf die Mitarbeiter der ausländischen Unternehmen (einschließlich der Sonderverwaltungszone Hongkong, Macao und Taiwan), die keine gewerbliche Vertretung (nämlich juristische Person) im Festland China haben, aber substanzielle Geschäftstätigkeiten im Ausland ausüben. Sie üben vorübergehende Tätigkeiten in China, um den Dienstleistungsvertrag aus dem Festland China des Arbeitgebers zu auszuführen. Dabei entstandene Vergütung wird vom Arbeitgeber im Ausland bezahlt. Die Dienstleister sollen über entsprechenden akademischen Hintergrund und Berufsqualifikation verfügen. Die Anzahl der Dienstleister hängt von dem Umfang der Aufgaben. Bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis für Ausländer in China soll der Vertragsdienstleister außer der obengenannten Unterlagen den Dienstleistungsvertrag aus dem Festland China (enthält die Angaben zu Vertragsparteien, Arbeitsort, Dienstleistungsaufgaben, Position, Aufgaben sowie Arbeitsdauer des Antragstellers in China und Seite für Unterschrift) einreichen. Fremdsprachenlehrer sollen grundsätzlich ihre Muttersprache unterrichten, über einen Bachelorabschluss oder höher besitzen und über Berufserfahrungen mehr als 2 Jahre bezüglich des Sprachunterrichts verfügen. Diejenige, die einen Bachelorabschluss oder höher in Fachrichtung Bildung, Sprache sowie Pädagogik erworben haben oder Befähigungsnachweise für Lehrerin eigenem Land oder internationale Befähigungsnachweise für Sprachunterricht erworben haben, können von Anforderungen für Berufserfahrungen befreit werden.
5. Fremdsprachenlehrer sollen grundsätzlich ihre Muttersprache unterrichten, über einen Bachelorabschluss oder höher besitzen und über Berufserfahrungen mehr als 2 Jahre bezüglich des Sprachunterrichts verfügen. Diejenige, die einen Bachelorabschluss oder höher in Fachrichtung Bildung, Sprache sowie Pädagogik erworben haben oder Befähigungsnachweise für Lehrer in eigenem Land oder internationale Befähigungsnachweise für Sprachunterricht erworben haben, können von Anforderungen für Berufserfahrungen befreit werden.
6. Genehmigung der zuständigen Behörde der Branche bezieht sich auf Vertretungsbescheinigung, berufsrechtliche Zulassung als Arzt,kurzfristige ärztliche Genehmigungen, Mitarbeiterzertifikate, rechtlich eingetragene Empfangsbescheinigungen von vorübergehendenAktivitäten von ausländischen Nichtregierungsorganisationen (einschließlich der Sonderverwaltungszone Hongkong, Macao und Taiwan) etc. Befähigungsnachweis bezieht sich auf Kochzertifikate, Trainerqualifikationszertifikate etc.
7. Für Antragssteller, die in der Arbeitsstelle entsprechendem Fachgebiet promoviert hat, sind Arbeitserfahrungen nicht erforderlich. Für Antragssteller, die innerhalb des letzten einen Jahres den Mastertitel in der Arbeitsstelle entsprechendem Fachgebiet erhalten haben, sind Arbeitserfahrungen nicht erforderlich. Ausländer, die die Anforderungen in diesem Abschnitt erfüllen, gehören zu „anderen Ausländern“(Klasse C).
8. Für Antragssteller, die internationale Befähigungsnachweise besitzen und 60 Punkte in dem Punktesystem für die entsprechende Stelle haben, sind kein akademischen Hintergrund erforderlich. Die internationale Befähigungsnachweise müssen zertifiziert werden.
Hinweise: Angabe zum Gehalt wird als Ergänzungsposten verwendet. Bei erster Beantragung soll eine Verpflichtungserklärung zum Jahreseinkommen eingereicht werden. Bei weiteren Beantragungen (einschließlich Verlängerung, Aufhebung etc.) müssen entsprechende Bescheinigungen zur persönlichen Einkommensteuer identisch mit der Verpflichtungserklärung und Screenshots mit den detaillierten Angaben zur Bezahlung der persönlichen Einkommensteuer der natürlichen Person im elektronischen Steuerbüro der Stadt Beijing (mit offiziellem Siegel versehen) vorgelegt werden.
9. Antragssteller, die „das Meldeschreiben für Arbeitserlaubnis für Ausländer“ erhalten haben, aber „die Arbeitserlaubnis für Ausländer“ noch nicht völlig beantragt haben, müssen bei erneuter Beantragung das ursprüngliche „Meldeschreiben für Arbeitserlaubnis für Ausländer“ aufheben.