A: Nach der Beantragung einer befristeten Kfz-Fahrerlaubnis in Beijing  darf ein Ausländer kein Privatauto eines chinesischen Staatsbürgers  außer des Mietwagens fahren. Gemäß Artikel 9 der Verordnung über die  Verwaltung von Kraftfahrzeugen und Fahrern zur vorübergehenden Einreise  (Dekret Nr. 90 des Ministeriums für öffentliche Sicherheit) dürfen  ausländische Kraftfahrzeugführer, die vorübergehend nach China  einreisen, ihre eigenen Fahrzeuge zur vorübergehenden Einreise oder in  China gemietete Fahrzeuge führen.