Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich Ihres Anliegens teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der Ein- und Ausreisestelle des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing mit, dass Touristenvisa von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich direkt an die chinesische Botschaft in Ihrem Land zu wenden, um Fragen zum Einreisevisum für China zu klären.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung unserer Arbeit!
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des von Ihnen geschilderten Anliegens teilt die Zollbehörde von Beijing Folgendes mit: Gemäß den „Maßnahmen zur Erhebung von Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer auf eingeführte Gegenstände“ (Bekanntmachung des Steuerausschusses Nr. 11 aus dem Jahr 2024) werden 1. bei einreisenden chinesischen Reisenden Gepäck und mitgeführte Gegenstände, die im Ausland erworben wurden und deren Gesamtwert 5.000 RMB nicht übersteigt sowie 2. bei einreisenden ausländischen Reisenden Gepäck und mitgeführte Gegenstände, die im Inland verbleiben sollen und deren Gesamtwert 2.000 RMB nicht übersteigt, von den Zollbehörden steuerfrei abgefertigt. Gemäß der „Liste der von der Ein- und Ausfuhr verbotenen Gegenstände der Volksrepublik China“ und der „Liste der von der Ein- und Ausfuhr beschränkten Gegenstände der Volksrepublik China“ (Verordnung Nr. 43 der Allgemeinen Zollverwaltung) gehören zu den verbotenen Einfuhrgegenständen unter anderem: 1. alle Arten von Waffen, Nachbildungen von Waffen, Munition sowie Explosivstoffe; 2. gefälschtes Geld sowie gefälschte Wertpapiere; 3. Drucksachen, Filme, Fotos, Schallplatten, Filmwerke, Tonbänder, Videobänder, Laserdiscs, Computerspeichermedien und sonstige Gegenstände, die der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder moralischen Ordnung Chinas schaden; 4. alle Arten stark wirkender Gifte; 5. Opium, Morphin, Heroin, Marihuana sowie andere suchterzeugende Betäubungs- und Psychopharmaka; 6. Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse, die gefährliche Krankheitserreger, Schädlinge oder andere schädliche Organismen enthalten; 7. Lebensmittel, Arzneimittel oder sonstige Gegenstände, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen, aus Seuchengebieten stammen oder Krankheiten übertragen können. Die beschränkte Einfuhrgegenstände umfassen: 1. Funk-Sende- und Empfangsgeräte sowie Geräte zur gesicherten Kommunikation; 2. Tabakwaren und alkoholische Getränke; 3. gefährdete und seltene Tiere und Pflanzen (einschließlich Präparate) sowie deren Samen und Vermehrungsmaterial; 4. staatliche Währung; 5. sonstige von den Zollbehörden beschränkt eingeführte Gegenstände. Bei Fragen können Sie die Zoll-Servicehotline unter +86-10-12360 anrufen (derzeit kein Fremdsprachenservice verfügbar), um weitere Informationen zu erhalten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung unserer Arbeit!
Guten Tag,
bezüglich Ihrer Anfrage haben wir die Informationen mit der 12367-Serviceplattform der nationalen Einwanderungsbehörde abgestimmt und können Ihnen Folgendes mitteilen: Wenn Sie den internationalen Transitbereich des Flughafens nicht verlassen, können Sie die Grenzkontrollformalitäten umgehen. Ihre Fluggesellschaft wird Sie durch den internationalen Transitprozess führen, damit Sie Ihren Anschlussflug erreichen können. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Weiterreise mit demselben Verkehrsmittel (Flugzeug, Schiff oder Zug). Sie gilt nicht für Fußgänger, den Grenzübertritt mit dem Auto oder die Nutzung von Landgrenzübergängen. In diesem Fall benötigen Sie weder ein Visum noch müssen Sie die 24-Stunden-Visumfreiheit für Transitpassagiere beantragen. Wenn Sie den internationalen Transitbereich verlassen möchten, müssen Sie die 24-Stunden-Visumfreiheit für Transitpassagiere beantragen. Voraussetzungen für den Antrag sind: Sie müssen einen gültigen internationalen Reisepass mit einer Restgültigkeit von mehr als drei Monaten vorlegen, über ein bestätigtes Ticket mit Sitzplatzreservierung für einen Weiterflug in ein Drittland oder eine Drittregion verfügen, der innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Ankunft abfliegt sowie den Antrag persönlich am Schalter für „Temporary Entry Permits“ in der Ankunftshalle der Grenzkontrollstelle nach Ihrer Ankunft stellen. Ein Grenzbeamter vor Ort wird Ihren Antrag prüfen, wobei die endgültige Entscheidung über die Genehmigung ausschließlich nach dieser Prüfung vor Ort erfolgt. Da Ihre konkrete Situation für die genaue Verfahrensweise entscheidend ist, empfehlen wir Ihnen dringend, sich für detaillierte und auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Auskünfte direkt an die Serviceplattform der nationalen Einwanderungsbehörde unter der Telefonnummer +86-10-12367 zu wenden, wo auch Fremdsprachenservice verfügbar ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung unserer Arbeit.