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Ausländische Studierenden, die bei einem Unternehmen in Zhongguancun ein Praktikum absolvieren möchten, können ein Teil- oder Einzelvisum für kurzfristige private Angelegenheiten (S2) (gekennzeichnet mit „Praktikum“) beantragen, dessen Gültigkeit 3 Monate und die Aufenthaltsdauer 180 Tage nicht überschreitet.

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1. Gültiger Reisepass oder andere gültige internationale Reisenachweise.

2. Mit schwarzer Tinte vollständig ausgefülltes „Antrag auf Visum/Aufenthaltserlaubnis/Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer“, versehen mit einem aktuellen 2-Inch (3.5*5.3cm) biometrischen Farbfoto (volles Gesicht, ohne Kopfbedeckungen) mit weißem Hintergrund.

3. Der Antragsteller muss zuvor seine Unterkunftsregistrierung entweder bei der örtlichen Polizeidienststelle oder bei einem Hotel der Stadt abgeschlossen haben.

4. Das Unternehmen in Zhongguancun, das zum ersten Mal einen Antrag stellt, sollten Informationen, das offizielle Siegel (Schriftart) des Unternehmens sowie Unterschrift der verantwortlichen Person (Schriftart) in die Akten eintragen.

5. Studentenausweis der Betroffenen in seiner Heimatshochschule (oder Immatrikulationsbescheinigung).

6. Der von dem Zhongguancuan Verwaltungskomitee oder deren Zweigstelle ausgestellte „Nachweis des Unternehmens Zhongguancun zum Visum der Einladung der ausländischen Studierenden für kurzfristige private Angelegenheiten (gekennzeichnet mit „Praktikum“) “.

7. Die vom Zhongguancun Unternehmen erstellte Praktikumsplanung.

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Ab Entgegennahme ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen fertigzustellen.

Gebühren

Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von weniger als einem Jahr beträgt CNY ¥400 (pro Antragsteller).

Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von ein bis drei Jahren (einschließlich 1 Jahr) beträgt CNY ¥800 (pro Antragsteller).

Die Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von drei bis fünf Jahren (einschließlich 3 Jahren) beträgt CNY ¥1.000 (pro Antragsteller).

Standorte & Öffnungszeiten

1. Einreise- und Ausreisestelle des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing;

Adresse: Andingmen Dong-Straße 2, Bezirk Dongcheng (an der südöstlichen Seite der Beixiaojie Brücke, Erhuan-Straße).

Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr

2. Servicezentrum für Ausländer von Zhongguancun der Abteilung für Einreise- und Ausreiseverwaltung des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing

Adresse: Hof 22, Shuangyushu Beili A, Bezirk Haidian

Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr

3. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Chaoyang des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing 

(Nur für ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst in der Vorbildzone von Chaoyang, die die Bedingungen der „10 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung des umfassenden Pilotprogramms für den Ausbau der Dienstleistungsbranche in Beijing durch das Ministerium für Öffentliche Sicherheit“ bzw.  ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst im Bezirk Chaoyang, die die Bedingungen der „20 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung Innovation und Entwicklung Beijing“ erfüllen, bzw. nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)

Adresse: 1. und 2. Etagen, Gebäude 304, BEZ IT PARK, Jiuxianqiaobei Straße A-10, Bezirk Chaoyang, Beijing

Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00Uhr

4. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Shunyi des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing

(Nur für ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst in der Vorbildzone von Shunyi, die die Bedingungen der „10 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung des umfassenden Pilotprogramms für den Ausbau der Dienstleistungsbranche in Beijing durch das Ministerium für Öffentliche Sicherheit“ bzw. ausländische Mitarbeiter von Unternehmen bzw. vom öffentlichen Dienst im Bezirk Shunyi, die die Bedingungen der „20 Einreise- und Ausreiserichtlinien zur Unterstützung Innovation und Entwicklung Beijing“ erfüllen, bzw. nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)

Adresse: Bürogebäude 3, Tianzhudong-Straße A, 1. und 2. Etagen, Bezirk Shunyi, Beijing

Öffnungszeiten: montags.-samstag. 9:00-17:00 Uhr

5. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Shijingshan des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing

(Nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)

Adresse: Gu Cheng Nan Li A-3, Bezirk Shijingshan

Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00—12:00 Uhr; 13:30—17:30 Uhr.

6. Einreise- und Ausreisestelle für Ausländer der Zweigstelle in Bezirk Tongzhou des Büros für Öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing 

(Nur für Ausländer, die die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zum Familiennachzug oder zu privaten Angelegenheiten erfüllen.)

Adresse: Beiguan-Straße 19, Yongshun Gemeinde, Bezirk Tongzhou, Beijing

Öffnungszeiten: montags-samstags 9:00-17:00 Uhr

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1. Der Antragsteller müssen persönlich vorsprechen.  

2. Alle Unterlagen müssen im Original und Kopie vorgelegt werden.

3. Für fremdsprachige Unterlagen ausschließlich englischer Unterlagen müssen die chinesischen Übersetzungen vorliegen.

4. Die von der Haushaltregistrierung abzumeldenden Antragsteller sollen erst dann den Antrag stellen, wenn die Abmeldung erfolgt ist.

5. Minderjähriger Antragsteller müssen für die erste Beantragung Unterlagen wie die eigene Geburtsurkunde, die Reisepässe und die ausländische Niederlassungserlaubnis der Eltern etc. zur Verifizierung der Staatsangehörigkeit einreichen.

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1. Wenn ein Ausländer mit gültiges Visum nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, muss der Inhaber ab der Einreise innerhalb von 30 Tage den Antrag für die Aufenthaltserlaubnis stellen.

2. Wenn ein in China wohnender Ausländer seine Aufenthaltsfrist zur Verlängerung beantragt, muss er innerhalb von 30 Tagen ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit den Antrag stellen.

3. Während des Zeitraums, in dem der Reisepass oder ein anderer internationaler Reiseausweis des Antragstellers aufbewahrt wird, kann sich der Antragsteller mit der Empfangsbestätigung des Antrags rechtmäßig in China aufhalten.

4. Wenn ein ausländischer Student ein Praktikum außerhalb des in der Notiz angegebenen Ortes und der Frist des Praktikums absolviert, wird das Organ der öffentlichen Sicherheit den/die gemäß dem Gesetz behandeln.

5. Für Änderung von Anmeldungsinformationen der Aufenthaltserlaubnis und Geburtsregistration von Ausländern (einschließlich: Vor- und Nachname, Geschlecht und Geburtsdatum des Inhabers, Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer, Ausstellungsdatum /-ort, Dokumentennummer des Reisepasses oder des anderen internationalen Reisedokuments.) muss der Dokumenteninhaber innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt der Änderung der Anmeldungsinformationen bei der Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für Öffentliche Sicherheit der lokalen Regierungsbehörde oberhalb der Landeskreisebene des Aufenthaltsorts die Erledigung der Änderung beantragen.

6. Stellt der Arbeitsgeber fest, dass ein angestellter ausländischer Studierenden gekündigt oder gegen die Verwaltungsvorschriften für die Ein- und Ausreise gestoßen hat, gestorben oder verschwunden ist, muss der unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde für Ein- und Ausreise melden.

7. Die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für öffentliche Sicherheit kann durch persönliche Vorsprachen, telefonische Anfragen, Ermittlungen vor Ort etc. die Echtheit der Aufenthaltsverhältnisse prüfen.

8. Die Entscheidung für eine Ablehnung des Antrags auf Verlängerung, Erneuerung und Ersetzung des Visums, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Verlängerung des Aufenthalts durch die Einreise- und Ausreiseverwaltung der Organe für öffentliche Sicherheit versteht sich als endgültig.