Wenn der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen erzielt, ist der Restbetrag vom Gesamteinkommen des Steuerjahres abzüglich Kosten, Aufwendungen sowie Verlusten die Bemessungsgrundlage für die jährliche Einkommensteuererklärung. Der Steuerpflichtige muss vor dem 31. März des Folgejahres das „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular B)“ und andere relevante Unterlagen ausfüllen. Gleichzeitig muss die Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung an die Steuerbehörde, die für die Betriebsverwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, ausgeführt werden.