1. Voraussetzungen für die Annahme: Die Arbeitsstreitigkeit unterliegt dem geregelten Aufnahmeumfang von „Gesetz der Volksrepublik China über Schlichtung und Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten“ und „Regeln für Umgang mit Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten“ (Verordnung Nr. 33 des Ministeriums für Humanressourcen und soziale Sicherheit). Über die Arbeitsstreitigkeit liegen ein eindeutiger Schiedsantrag und sachlichen Gründe vor. Der Antragsteller ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine andere Organisation, welche ein direktes Interesse an dem Schiedsfall und einen eindeutigen Beklagten hat. Die Antragsunterlagen sind vollständig. Gemäß den Bestimmungen über Gerichtszuständigkeit sollte der Antragsteller den schriftlichen Antrag bei der Stadt- bzw. Bezirksschiedskommission für Arbeitsstreitigkeiten einreichen.