Wenn der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen erzielt, ist der Restbetrag vom Gesamteinkommen des Steuerjahres abzüglich Kosten, Aufwendungen sowie Verlusten die Bemessungsgrundlage für die jährliche Einkommensteuererklärung. Der Steuerpflichtige muss vor dem 31. März des Folgejahres das „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular B)“ und andere relevante Unterlagen ausfüllen. Gleichzeitig muss die Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung an die Steuerbehörde, die für die Betriebsverwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, ausgeführt werden.
Wenn Unternehmen in der Mitte des Jahres fusionieren, aufgeteilt oder aufgelöst werden, müssen Investoren des Einzelunternehmens, persönlich haftende Partner der Personengesellschaft bzw. Selbständige von Vertrags- und Leasinggeschäften die Einkommensteuerabschlusserklärung bzw. -schlusszahlung für die laufende Periode innerhalb von 60 Tagen ab der Produktions- bzw. Betriebseinstellung bei der zuständigen Steuerbehörde erledigen.
1. Zwei Exemplare vom „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular B)“
Erforderliche Unterlagen je nach Situation
1. Wenn der Steuerpflichtige keine allgemeinen Einnahmen erzielt und besondere zusätzliche Abzüge geltend machen darf, muss ein Exemplar vom „Informationsformular für besondere zusätzliche Abzüge der Einkommensteuer“ eingereicht werden.
2. Für den Fall, dass es eine Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens eines Steuerpflichtigen gibt, muss er zusätzlich ein Exemplar vom „Meldeformular für Steuerermäßigung oder -befreiung des persönlichen Einkommens“ einreichen.
3. Bestehen andere gesetzliche Abzüge zur Minderung der Bemessungsgrundlage, muss jeweils ein Exemplar der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der gewerblichen Krankenversicherung“, der „Detail-Liste der Vorsteuerabzüge der einkommensteuerlich latenten gewerblichen Rentenversicherung“ und anderer Unterlagen über Abzüge eingereicht werden.
1. Öffnungszeit und Standort
Informationen über Öffnungszeiten und Standorte der Dienststellen für Steuern in allen Bezirken (Gebieten) entnehmen Sie bitte der Karte für Steuerservice: http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html
2. Bearbeitungsdauer
Sofort
3. Gebühren
Gebührenfrei
1. Der Steuerpflichtige haftet für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt oder unter separater Staatsplanung stehenden Stadt ) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.
3. Die Steuerbehörde bietet „One-Stop-Shop“-Dienstleistungen an. Der Steuerpflichtige muss nur einmal zu der Steuerbehörde gehen, wenn die Unterlagen vollständig sind und diese die gesetzlichen Bearbeitungsbedingungen erfüllen.
4. Wenn der Steuerzahler eine elektronische Signatur benutzt, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, hat die elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift oder ein Siegel.
5. Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Steuererklärungen und einschlägige Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird das Ergebnis der Bewertung der Steuergutschrift beeinträchtigt und der Steuerzahler trägt die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Besteuerung“.
6. Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger von Vertrags- und Leasinggeschäften oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er eine entsprechende Steuervoranmeldung, -vorauszahlung und -abschlusserklärung erledigen. Betriebseinnahmen beinhalten:
(1) Einnahmen von Selbständigen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten; Einnahmen von Investoren eins Einzelunternehmens, persönlich haftenden Partnern einer Personengesellschaft aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten von einem/einer im Inland registrierten Einzelunternehmen und Personengesellschaft;
(2) gesetzliche Einnahmen eines Selbständigen aus Tätigkeiten in Bildung, Medizinbehandlung, Beratung und anderen entgeltlichen Dienstleistungen;
Einnahmen eines Selbständigen aus Vertrags- und Leasinggeschäften, Unteraufträgen und Untervermietung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen;
Einnahmen eines Selbständigen aus anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten;
7. Wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Produktions- oder Geschäftstätigkeiten erzielt, aber die vollständigen und korrekten steuerpflichtigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann, weswegen die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nicht genau ermittelt werden kann, muss die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bzw. die zu zahlende Steuer von der zuständigen Steuerbehörde ermittelt und festgelegt werden.
8. Wenn eine Personengesellschaft mehrere natürliche Personen als Partner besitzt, muss bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung, für jede betroffene Person ein „Formular für die Einkommensteuererklärung für Betriebseinnahmen (Formular B)“ ausgefüllt werden.
9. Für eine Einzelperson, die Betriebseinnahmen aber keine allgemeinen Einnahmen hat, muss die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Jahressteuern um 60.000 Yuan RMB Ausgaben, Sonderabzüge, Sonderzusatzabzüge und andere gesetzlich festgelegte Abzüge gemindert werden. Die Sonderzusatzabzüge erfolgen bei der Abschlusserklärung bzw. Schlusszahlung.
10. Hat eine Person Betriebseinnahmen als Selbständiger, Investor eines Einzelunternehmens, persönlich haftender Partner einer Personengesellschaft, Selbständiger über zwei oder mehr Quellen aus Vertrags- und Leasinggeschäften in China oder Selbständiger in anderen Produktions- oder Geschäftstätigkeiten, muss er nach der Jahresabschlusserklärung bzw. –schlusszahlung bis zum 31. März des Folgejahres das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular C)“ und andere relevante Unterlagenbei einer Steuerbehörde, die für die Betriebsverwaltung des Steuerpflichtigen zuständig ist, zur Jahreszusammenstellung einreichen.
11. Wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Haushaltsabmeldung bereits Einnahmen erhalten hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung in China die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die Einnahmen in diesem Jahr bei der zuständigen Steuerbehörde des Haushaltsortes erledigen sowie das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular B)“ einreichen. Wenn er über zwei oder mehr Quellen für Betriebseinnahmen verfügt, muss das „Formular für die Erklärung über die persönliche Einkommensteuer für Betriebseinnahmen (Formular C)“ ebenfalls eingereicht werden. Wenn die Steuerabschlusserklärung und -schlusszahlung für die Betriebseinnahmen des vergangenen Jahres noch nicht abgeschlossen sind, muss der Steuerpflichtige diese bei der Steueranmeldung wegen der Haushaltsabmeldung zusammen abschließen.
12. Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuern in Raten zahlt und die letzte Rate noch nicht ausgeglichen ist, muss er vor der Haushaltsabmeldung die Steuerverbindlichkeiten begleichen.
13. Relevante Unterlagen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen Steuervorteilen des Steuerpflichtigen stehen, müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Einsichtnahme aufbewahrt oder eingereicht werden.
14. Auch wenn der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums keine Steuern zu zahlen hat, muss er die Steuererklärung bzw. -voranmeldung dennoch gemäß den Vorschriften einreichen.