Ein Unternehmen oder Individuum (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) kann in einem beliebigen Kalenderjahr, in dem er die Identität eines chinesischen steuerpflichtigen Ansässigen besitzt, bei der zuständigen Steuerbehörde die „Identitätsbescheinigung für steuerpflichtige Ansässige der VR China“ (im Folgenden als „Bescheinigung für steuerpflichtige Ansässige“ bezeichnet) beantragen, um die Regelungen in einem zwischen China und anderen Regierungen unterzeichneten Steuerabkommen, den zwischen dem chinesischen Festland und Hongkong bzw. Macau unterzeichneten Steuervereinbarungen, den Luftfahrt-, Seefahrt- sowie Autotransportsteuervereinbarungen, Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiung bzw. bestimmte Behandlungsstandards für internationalen Verkehr für sich geltend zu machen.
1. Das „Antragsformular für die Identitätsbescheinigung für steuerpflichtige Ansässige der VR China“ (1 Original);
2. Jeweils ein Exemplar von Verträgen, Vereinbarungen, Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Gesellschafterversammlung, Zahlungsbelegen und anderen Nachweisen, die im Zusammenhang mit der im Steuerabkommen geregelten Einnahmen stehen. (Wenn ein Dokument fremdsprachig ist, muss ebenfalls eine chinesische Übersetzung beigefügt werden. Dies gilt auch für alle im Folgenden erwähnten Unterlagen);
3. Wenn der Antragsteller ein Individuum ist und einen Wohnsitz in China hat, muss er den Nachweis für seinen gewöhnlichen Aufenthalt in China aufgrund von Haushaltsregistrierung, Familie oder wirtschaftlicher Interessen vorlegen, dazu gehören Erklärungen über die Identitäts- und Wohnsitzinformationen des Antragstellers in einfacher Ausfertigung;
4. Wenn der Antragsteller ein Individuum ohne Wohnsitz in China ist, aber in einem Steuerjahr insgesamt mehr als 183 Tage in China gewohnt hat, muss er zusätzlich relevante Nachweise oder Erläuterungen zur tatsächlichen Aufenthaltszeit in China vorlegen, dazu gehören auch Ein- und Ausreiseinformationen (1 Original);
5. Wenn inländische und ausländische Niederlassungen den Antrag über ihren Hauptsitz stellen, müssen die Registrierungsinformationen des Hauptsitzes und der Niederlassung in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden (1 Original)
6. Wird der Antrag von dem in China ansässigen Partner der Personengesellschaft gestellt, müssen die Registrierungsinformationen der Personengesellschaft in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden (1 Original);
7. Wenn die Steuerbehörde des anderen Vertragspartners besondere Anforderungen an die Form der „Bescheinigung für steuerpflichtige Ansässige“ hat, müssen eine schriftliche Erklärung zu den besonderen Anforderungen und eine Vorlage der „Bescheinigung für steuerpflichtige Ansässige“ vorgelegt werden (1 Original);
8. Kann die zuständige Steuerbehörde oder eine höhere Steuerbehörde anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen keine Entscheidung treffen, müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Standort: Für die Bearbeitungszeit und den Standort der Steuerämter in den einzelnen Bezirken (Regionen) beachten Sie bitte die Steuerkarte: http://beijing.chinatax.gov.cn/bjsat/mapNew/mapNew.html
Öffnungszeiten: werktags 08:30 – 12:00, 13:00 – 17:00 Uhr2. Bearbeitungsdauer
Die zuständige Steuerbehörde muss die Bearbeitung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Antragsempfang abschließen. Für den Fall, dass die Identität des Ansässigen nicht bestätigt werden kann und dies an die höhere Steuerbehörde berichtet werden muss, muss die Bearbeitung innerhalb von 20 Arbeitstagen abgeschlossen werden.
Gebühren
Gebührenfrei
1. Der Antragssteller ist für die Echtheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Dokumente verantwortlich.
2. Relevante Dokumente bzw. Formulare können Sie auf der Webseite des Steueramts der Provinz (autonomen Region, regierungsunmittelbaren Stadt, unter separater Staatsplanung stehenden Stadt) im Feld „Download-Center“ suchen und herunterladen oder bei einer Steuerdienststelle abholen.
3. Die vom Antragsteller ausgefüllten oder bereitgestellten Unterlagen müssen auf Chinesisch eingereicht werden. Wenn ein Dokument fremdsprachig ist, muss zusätzlich eine chinesische Übersetzung beigefügt werden. Wenn der Antragsteller der zuständigen Steuerbehörde die Kopie eines Dokuments vorlegt, muss er diese unterschreiben bzw. abstempeln. Nach der Einsichtnahme des Originals wird die zuständige Steuerbehörde nur die Kopie einbehalten.
4. Der Antragsteller sollte seine elektronische Signatur, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erfüllt, verwenden. Die elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Signatur oder ein Siegel.
5. Inländische und ausländische Niederlassungen eines in China ansässigen Unternehmens müssen den Antrag über ihren Hauptsitz bei der zuständigen Steuerbehörde des Hauptsitzes stellen. Für Personengesellschaften muss der Antrag über den in China ansässigen Partner bei der zuständigen Steuerbehörde des Partners gestellt werden.
6. Wenn die Steuerbehörde des anderen Vertragspartners besondere Anforderungen an die Form der „Bescheinigung für steuerpflichtige Ansässige“ hat, müssen eine schriftliche Erklärung zu den besonderen Anforderungen und eine Vorlage der „Bescheinigung für steuerpflichtige Ansässige“ vorgelegt werden.
7. Kann die zuständige Steuerbehörde oder eine höhere Steuerbehörde anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen keine Entscheidung treffen, kann die Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen. Über die zu ergänzenden Unterlagen muss von der Steuerbehörde schriftlich in einem einzelnen Schreiben informiert werden. Die Zeit, die der Antragsteller für die Ergänzung benötigt, zählt nicht zur Bearbeitungszeit.