Für die bereits angemeldeten Kraftfahrzeuge, die die folgende Voraussetzungen erfüllen, kann die Kfz-Prüfplakette beantragt werden.
(I) Innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Kfz-Überprüfung.
(II) Vorlage der von Gesetzen, Vorschriften und Abteilungsregeln festgelegten Nachweise.
(III) Die das Kraftfahrzeug betreffenden Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit und Verkehrsunfälle sind bereits geklärt.
(IV) Die Kraftfahrzeuge müssen sich einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterziehen. (Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die von der Überprüfung freigestellt sind)
(I) Fahrzeugschein. Für die von der Überprüfung freigestellten Fahrzeuge kann außerdem noch der Fahrzeugschein bzw. der Identitätsnachweis des Kfz-Inhabers eingereicht werden.
(II) Im Fall einer Vertretung ist außerdem noch der Identitätsnachweis des Vertreters einzureichen. (Falls eine Einrichtung in Vertretung ist, sollte der Identitätsnachweis der dafür zuständigen Person eingereicht werden.)
(III) Bescheinigung über die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfällen. Für das bereits im Internet verifizierte Kfz kann die Bescheinigung nicht mehr abgegeben werden.
(IV) Das von der sicherheitstechnischen Inspektionsstelle ausgestellte Zertifikat für die sicherheitstechnische Überprüfung. (Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die von der Überprüfung freigestellt sind.)
(V) Bescheinigung der Zahlung oder Freistellung von Fahrzeug- und Schiffssteuer. Für das bereits im Internet verifizierte Kfz können die Bescheinigung nicht mehr abgegeben werden.
Bearbeitungsprozess
Antragannahme, Überprüfung, Bestätigung des Kraftfahrzeugs -- Werden die Anforderungen erfüllt, lassen sich die relevanten Unterlagen sowie Informationen einsammeln und in das System einspeichern -- Verifizierung und Ausstellung der Kfz-Prüfplakette.
Standorte
(I) Vor der Beantragung der Kfz-Prüfplakette kann man sich bei der Beijinger integrierten Serviceplattform für die Verkehrssicherheit (bj.122.gov.cn) oder bei der Verkehrsverwaltungs-APP „交管 ( Jiaoguan) 12123“ anmelden, um einen Termin bei einer Kfz-Prüfstelle zu vereinbaren und das Kraftfahrzeug zu prüfen. Für die Kraftfahrzeuge, die dem nationalen sicherheitstechnischen Standard entspricht, kann die Kfz-Prüfplakette bei der Kfz-Prüfstelle beantragt werden, wo die sicherheitstechnische Überprüfung durchgeführt wird.
(II) Für die Kraftfahrzeuge, die von der sicherheitstechnischen Überprüfung freigestellt sind, kann an einem der folgenden Orte der Antrag auf die Kfz-Prüfplakette gestellt werden, nämlich: das Fahrzeugverwaltungsbüro, Zweigstellen des Fahrzeugverwaltungsbüros, Fahrzeugverwaltungsstationen, Strafverfolgungsstationen, Servicestationen für Kfz-Anmeldungen und Servicestationen für Verifizierung und Ausstellung des Zertifikats vom 4S-Laden. Kfz-Inhaber können darüber hinaus die Verkehrsverwaltungs-App „交管 (Jiaoguan) 12123“ oder die online integrierte Service-Management-Plattform für Verkehrssicherheit benutzen, um im Internet die Kfz-Prüfplakette für die von der Überprüfung freigestellten Kraftfahrzeuge zu beantragen. Für die Voraussetzungen erfüllenden Kraftfahrzeuge wird die Prüfplakette den Kfz-Inhabern per Post zugesendet.
Öffnungszeiten
Montags bis freitags: 8:30-18:00 Uhr, samstags und sonntags 9:00-16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)
Bearbeitungsdauer
Der Antrag auf eine Kfz-Prüfplakette für die von der Überprüfung freigestellten Kraftfahrzeuge innerhalb von 6 Jahren nach der Anmeldung wird in der Regel innerhalb von einem halben Arbeitstag nach Annahme des Antrags bearbeitet.
Der Antrag auf eine Kfz-Prüfplakette für Kraftfahrzeuge mehr als 6 Jahre nach der Anmeldung wird in der Regel innerhalb von einem Arbeitstag nach Annahme des Antrags bearbeitet.
Gebühren
Gebührenfrei
Tel.
+86-10-12122
I Für angemeldete Kraftfahrzeuge ist gemäß den folgenden Zeitfristen die Kfz-Prüfplakette zu beantragen.
(I) Kommerzielle Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen sich innerhalb von 5 Betriebsjahren jährlich einer Überprüfung unterziehen. Die Überprüfung ist anschließend alle 6 Monate durchzuführen, wenn die Betriebsjahre 5 Jahre übertreffen (einschließlich 5 Jahre).
(II) Lastkraftwagen, große und mittelgroße nichtkommerzielle Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen sich innerhalb von 10 Betriebsjahren jährlich einer Überprüfung unterziehen. Übertrifft die Betriebsjahre 10 Jahre (einschließlich 10 Jahre), ist die Überprüfung alle 6 Monate durchzuführen.
(III) Motorräder innerhalb von 4 Betriebsjahren sind alle 2 Jahre zu überprüfen. Für Motorräder mehr als 4 Betriebsjahre nach der Anmeldung ist jährlich eine Überprüfung durchzuführen. Motorräder innerhalb von 6 Betriebsjahren nach der Anmeldung sind von der sicherheitstechnischen Überprüfung freigestellt. Aber wenn das Motorrad sich mehr als 5 Betriebsjahre ab dem Tag, an dem es das Werk verlässt, nicht anmeldet oder wenn das Motorrad Verkehrsunfälle mit Personenverlusten oder -verletzung verursacht hat, sind innerhalb von 6 Betriebsjahren die ursprünglichen Überprüfungsregeln zu befolgen.
(IV) Spezialisierte Schulbusse sollten sich ab dem Tag der Anmeldung alle 6 Monate einer Überprüfung unterziehen.
(V) Nicht spezialisierte Schulbusse sollten sich nach Erhalt des Schulbus-Kennzeichens alle 6 Monate einer Überprüfung unterziehen.
(VI) Sonstige Kraftfahrzeuge sollten sich jährlich einer Überprüfung unterziehen.
(VII) Folgende Kraftfahrzeuge müssen sich alle zwei Jahre einer Überprüfung unterziehen:
Nichtkommerzielle Personenkraftwagen innerhalb von 6 Betriebsjahren nach der Anmeldung und kleine und Mini-Personenkraftwagen, die Verkehrsunfälle mit Personenverlusten oder -verletzung verursachten;
Fahrzeuge und Minibusse, die zur Beförderung von mehr als 7 Personen (einschließlich 7 Personen) ausgelegt sind und deren Funktion sich von „kommerziell” auf „nichtkommerziell” geändert hat.
Sonstige nichtkommerzielle kleine und Mini-Personenkraftwagen sind innerhalb von 6 Betriebsjahren nach der Anmeldung von der sicherheitstechnischen Überprüfung freigestellt.
(VIII) Für nichtkommerzielle kleine und Mini-Personenkraftwagen mehr als 6 Betriebsjahre nach der Anmeldung ist jährlich eine Überprüfung durchzuführen. Übertrifft die Betriebsjahre 15 Jahre (einschließlich 15 Jahre), ist die Überprüfung alle 6 Monate durchzuführen.
II Umstände, unter denen der Antrag auf die Kfz-Prüfplakette abgelehnt wird.
(I) Die Inhalte des Kfz-Kennzeichens, des Fahrzeugscheins, der Bescheinigung der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfällen, der Bescheinigung der Zahlung oder Freistellung von Kfz- und Schiffssteuern, des Zertifikats für die sicherheitstechnische Überprüfung stimmen miteinander nicht überein.
(II) Es liegen noch ungeklärte das Kfz betreffende Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit sowie Verkehrsunfälle vor.
(III) Nichtzahlung des Fahrzeug- und Schiffssteuers oder ohne obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfällen.
(IV) Das Kfz kann die sicherheitstechnische Überprüfung nicht bestehen. (Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die von der Überprüfung freigestellt sind.)
(V) Die nicht in Beijing angemeldeten Transportfahrzeuge zur Gefahrgutbeförderung legt keine Vollmacht für die Beauftragung der Überprüfung vor.
III Bedeutungen der nachstehenden Wörter
(I) Der Kfz-Inhaber bezieht sich auf eine Einzelperson oder eine Einrichtung, eine Organisationseinheit, die das Kraftfahrzeug besitzt.
1. Einzelpersonen beziehen sich auf Einwohner und Militärangehörige (einschließlich der bewaffneten Polizisten) des chinesischen Festlands, Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sowie Taiwans, Überseechinesen und Ausländer.
2. Einrichtungen und Organisationseinheiten beziehen sich auf Behörden, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, soziale Organisationen sowie ausländische Botschaften, Konsulate, geschäftsführende Organe und Vertretungen internationaler Organisationen in China.
(II) Identitätsnachweis bezieht sich auf:
1. Der Identitätsnachweis einer Behörde, einer Firma, einer öffentlichen Einrichtung, einer gesellschaftlichen Organisation ist ihre „Organisationscode-Zertifikate“ oder die mit dem einheitlichen Sozialkredit-Code versehenen Ausweisdokumenten oder die mit dem amtlichen Siegel versehene Vollmacht des Unternehmens in Verbindung mit dem Identitätsnachweis des Bevollmächtigten. Wenn der Inhaber eines Kraftfahrzeugs eine interne Abteilung einer Einrichtungen, Organisationseinheit ist und die Anforderungen für die Erlangung des „Organisationscode-Zertifikates“ nicht erfüllt werden, kann das „Organisationscode-Zertifikat“ seines Übergeordneten als Identitätsnachweis des Fahrzeuginhabers verwendet werden.
Wenn es zur Abmeldung, zum Widerruf oder zur Insolvenz von den obengenannten Einheiten kommt und für deren Fahrzeuge ein Antrag auf den Beantragung des Kfz-Zulassungsscheins, des Ersatz (Erneuerung) des Kfz-Zulassungsscheins gestellt wird, ist der Identitätsnachweis von den abgemeldeten Unternehmen die von der Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel ausgestellte Abmeldebescheinigung; der Identitätsnachweis von den widerrufenen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen ist die von der dafür zuständigen Behörde auf höherer Ebene ausgestellte relevante Bescheinigung; der Identitätsnachweis von den bankrotten Unternehmen ist die von der rechtmäßig gegründeten Liquidationsinstitution ausgestellte relevante Bescheinigung.
2. Die Bescheinigungen, die von ausländischen Botschaften und Konsulaten in China, den geschäftsführenden Organen und den Vertretungen internationaler Organisationen in China ausgestellt worden sind, gelten als Identitätsnachweise.
3. Der Identitätsnachweis für Einwohner ist der „Personalausweis” oder der „vorläufige Personalausweis”.
4. Der Identitätsnachweis des Militärpersonals (einschließlich der bewaffneten Volkspolizei) ist der „Personalausweis” oder der „vorläufige Personalausweis”. Vor der Antragstellung des „Personalausweises” bezieht sich der Identitätsnachweis des Militärpersonals auf die gültigen militärischen Ausweise wie z.B. den von der zuständigen Behörde ausgestellten „Offizierausweis”, „Zivilkaderausweis”, „Soldatenausweis”, „Ausweis für ausscheidende Veteranen“, „Pensionierungsausweis” und die von der Behörde oberhalb des Regimentsniveaus ausgestellte Wohnsitzbescheinigung.
5. Der Identitätsnachweis für Einwohner der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao ist der „Aufenthaltsausweis für Hongkong/Macao-Ansässige”. Antragsteller, die den „Aufenthaltsausweis für Hongkong/Macao-Ansässige” noch nicht beantragt haben, können stattdessen den „Passierschein zum chinesischem Festland für Hongkong/Macao-Ansässige” (das „Ausweis für die Rückkehr von Landsleuten aus Hongkong und Macao”), den „Personalausweis” der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao und die von den Behörden für öffentliche Sicherheit ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung” oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung” als Identitätsnachweis benutzen.
6. Der Identitätsnachweis für Einwohner Taiwans ist der „Aufenthaltsausweis für Taiwan-Ansässige”. Antragsteller, die den „Aufenthaltsausweis für Taiwan-Ansässige” noch nicht beantragt haben, können stattdessen der von den Behörden für öffentlichen Sicherheit überprüfte und ausgestellte „Passierschein zum chinesischem Festland für Taiwan-Ansässige” mit der Gültigkeitsdauer für mehr als 6 Monaten oder den vom Außenministerium überprüften und ausgestellten „Reiseausweis der Volksrepublik China” und die von den Behörden für öffentliche Sicherheit ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung” oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung” als Identitätsnachweis benutzen.
7. Der Identitätsnachweis für Auslandschinesen ist der „Reisepass der Volksrepublik China” bzw. die von den Behörden für öffentliche Sicherheit überprüfte und ausgestellte „Aufenthaltsbescheinigung” oder „Vorläufige Aufenthaltsbescheinigung”.
8. Der Identitätsnachweisfür Ausländers ist der bei seiner Einreise gültige Reisepass oder die anderen Reisedokumente, das gültige Visum oder die Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltsdauer für mehr als 6 Monaten sowie die von den Behörden für öffentliche Sicherheit überprüfte und ausgestellte „Bescheinigung der Unterkunftsregistrierung”.
9. Der Identitätsnachweis für Personal ausländischer Botschaften, Konsulate und Vertretungen internationaler Organisationen in China ist der vom Außenministerium überprüfte und ausgestellte gültige Identitätsausweis.