Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Um die Gründung ständiger Vertretungen ausländischer Patentagenturen in China und ihre Geschäftstätigkeiten zu regeln, die legitimen Rechte und Interessen ständiger Vertretungen ausländischer Patentagenturen in China und ihrer Vertreter zu schützen, das Geschäftsumfeld zu optimieren und die hochwertige Entwicklung der Patentagenturbranche zu fördern, werden diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den „Verordnungen für Patentagenturen“, den „Verordnungen über die Verwaltung der Registrierung von ständigen Vertretungen ausländischer Unternehmen“ und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften formuliert.
Artikel 2: Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „ständige Vertretungen ausländischer Patentagenturen“ (im Folgenden kurz als „Vertretungen“ bezeichnet) bezieht sich auf Niederlassungen, die von ausländischen Patentagenturen in China in Übereinstimmung mit dem Gesetz gegründet wurden, um Patentdienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ausländischer Patentagenturen zu erbingen.
Artikel 3: Die Vertretungen und ihre Vertreter müssen sich an die Gesetze und Vorschriften Chinas halten, die Berufsethik und Selbstdisziplin von Patentagenturen beachten und dürfen der nationalen Sicherheit und den sozialen öffentlichen Interessen Chinas nicht schaden.
Artikel 4: Die Gründung von ständigen Vertretungen durch ausländische Patentagenturen in China bedarf der Genehmigung der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum (CNIPA).
Die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum sowie die Verwaltungsabteilungen für geistiges Eigentum der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte verwalten die Vertretungen und ihre Vertreter in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Artikel 5: Gemäß den Grundsätzen der Gleichberechtigung, der Chancengleichheit und der Gleichheit der Regeln werden bei den Vertretungen die Richtlinien und Maßnahmen des Staates zur Förderung der Entwicklung der Dienstleistungsbranche im Bereich des geistigen Eigentums im Einklang mit dem Gesetz gleichermaßen angewandt.
Kapitel II Voraussetzungen und Verfahren für die Genehmigung zur Gründung von Vertretungen
Artikel 6: Ausländische Patentagenturen, die die Gründung einer ständigen Vertretung in China beantragen, müssen bei der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum einen Antrag stellen, die entsprechenden Unterlagen einreichen, um die Genehmigung zur Gründung einer ständigen Vertretung durch ausländische Patentagenturen zu erhalten.
Artikel 7: Eine ausländische Patentagentur, die die Genehmigung zur Gründung einer ständigen Vertretung in China beantragt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(I) Wurde im Ausland rechtmäßig gegründet;
(II) Seit mehr als 5 Jahren in konkreten Patentagenturgeschäften tätig und hat keine Disziplinarmaßnahmen zur Selbstkontrolle oder Verwaltungsstrafen für ihre beruflichen Tätigkeiten erhalten;
(III) Der Hauptvertreter der Vertretung ist voll geschäftsfähig und besitzt die Qualifikation als Patentanwalt, verfügt über mindestens drei Jahre patentanwaltliche Praxiserfahrung, hat keine Disziplinarmaßnahmen zur Selbstkontrolle oder Verwaltungsstrafen für seine beruflichen Tätigkeiten erhalten und wurde nicht wegen vorsätzlicher Straftaten strafrechtlich verurteilt;
(IV) Mehr als 10 Patentanwälte üben ihre beruflichen Tätigkeiten im eigenen Land aus;
Artikel 8: Der Name der Vertretung setzt sich der Reihe nach aus folgenden Bestandteilen zusammen: der Staatsangehörigkeit der ausländischen Patentagentur, dem chinesischen Namen der ausländischen Patentagentur, dem Namen der Stadt, in der sie ihren Sitz hat, und dem Wort „Vertretung“.
Artikel 9: Beantragt eine ausländische Patentagentur die Gründung einer Vertretung, so muss sie der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum folgende Unterlagen vorlegen:
(I) Der vom Hauptverantwortlichen der ausländischen Patentagentur unterzeichnete Antrag auf die Gründung einer ständigen Vertretung;
(II) Ein Gewerbeschein oder eine Bescheinigung über die rechtmäßige Eröffnung der ausländischen Patentagentur, der/die von den zuständigen Behörden des Landes oder der Region ausgestellt wurde, in dem/der die ausländische Patentagentur ihren Sitz hat;
(III) Die von der ausländischen Patentagentur an den vorgeschlagenen Hauptvertreter der Vertretungsagentur erteilte Vollmacht, in der der Tätigkeitsbereich der Patentagentur anzugeben ist;
(IV) Eine Erklärung über die relevanten Umstände und eine entsprechende Verpflichtungserklärung, die den Bestimmungen von Artikel 7 Punkte (II) bis (IV) der vorliegenden Maßnahmen entsprechen;
(V) Eine Liste der Vertreter der Vertretung und deren kurze Vorstellung;
(VI) Sonstige einzureichende Unterlagen, die von der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum benötigt werden.
Bei fremdsprachigen Antragsunterlagen ist eine chinesische Übersetzung beizufügen, wobei die chinesische Version Vorrang hat.
Artikel 10: Die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Annahme des Antrags auf Genehmigung darüber, ob die Genehmigung erteilt wird. Wird die Genehmigung für die Gründung einer Vertretung erteilt, so ergeht ein schriftlicher Genehmigungsbescheid; wird die Genehmigung nicht erteilt, so sind die Gründe für die Nichterteilung der Genehmigung anzugeben.
Die ausländische Patentagentur muss innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Genehmigung bei der Registrierungsbehörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Registrierung der Gründung beantragen.
Artikel 11: Die Vertretung muss innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Genehmigungsbescheids der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum folgende Unterlagen bei der Verwaltungsabteilung für geistiges Eigentum der Volksregierung der Provinz, autonomen Region oder regierungsunmittelbaren Stadt, in der sich die Vertretung befindet, zur Akteneintragung vorlegen:
(I) Eine Beschreibung der grundlegenden Informationen der Vertretung, einschließlich: Name, Sitz, Hauptvertreter, Vertreter, Geschäftsbereiche usw.;
(II) Identitätsnachweise der Hauptvertreter und Vertreter sowie andere Unterlagen.
Die Verwaltungsabteilungen für geistiges Eigentum der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sollen den Vertretungen Erleichterungen bei der Akteneintragung über das Internet bieten.
Artikel 12: Werden der Name, die Büroanschrift und andere Angelegenheiten der Vertretung geändert, so sollte sie bei der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum die Bearbeitung der Änderungsfomalitäten für die betreffenden Umstände beantragen.
Ändern sich die Registrierungsinformationen einer Vertretung, sollte sie bei der Verwaltungsabteilung für geistiges Eigentum der Volksregierung der Provinz, autonomen Region oder regierungsunmittelbaren Stadt, in der sie sich befindet, die Bearbeitung der Änderungsfomalitäten der Akteneintragung beantragen.
Kapitel III Verwaltung von Vertretungen
Artikel 13: Die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum und die Verwaltungsabteilungen für geistiges Eigentum der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte verwalten die Vertretungen und das Verhalten der Vertreter in Übereinstimmung mit dem „Gesetz über Verwaltunglizenzen der Volksrepublik China“, den „Verordnungen für Patentagenturen“ und anderen Gesetzen und Vorschriften sowie den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
Artikel 14: Vertretungen dürfen im Einklang mit dem Gesetz folgende Geschäftstätigkeiten ausüben:
(I) Beratung der Klienten in Patentangelegenheiten in dem Land oder der Region, in dem/der die ausländische Patentagentur zur Ausübung von Patentagenturgeschäften zugelassen wurde;
(II) Annahme von Aufträgen der Klienten oder chinesischer Patentagenturen zur Bearbeitung von Patentangelegenheiten in dem Land oder der Region, in dem/der die ausländische Patentagentur zur Ausübung von Patentagenturgeschäften zugelassen wurde;
(III) Annahme von Aufträgen der Klienten oder chinesischer Patentagenturen für die Erbringung professioneller Beratungsdienste für chinesische Unternehmen bei patentbezogenen Angelegenheiten wie Auslandsinvestitionen, Frühwarnungen im Ausland, Schutz von Rechten im Ausland usw.;
(IV) Beauftragung chinesischer Patentagenturen im Namen ausländischer Klienten mit der Bearbeitung chinesischer Patentangelegenheiten.
Vertretungen sollten ihre Geschäftstätigkeiten im Einklang mit dem Gesetz ausüben und dürfen sich nicht mit chinesischen Patentangelegenheiten wie Patentanmeldungen durch Agenturen und Nichtigerklärung von Patentrechten sowie mit chinesischen Rechtsangelegenheiten befassen.
Artikel 15: Die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum und die Verwaltungsabteilungen für geistiges Eigentum der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sollten die Bekanntgabe öffentlicher Informationen über Vertretungen und ihre Vertreter verstärken und Auskunftsdienste für die Öffentlichkeit zum Erhalt der grundlegenden Informationen der Vertretungen und ihrer Vertreter anbieten.
Artikel 16: Die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum und die Verwaltungsabteilungen für geistiges Eigentum der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte können hinsichtlich der Vertretungen und deren Mitarbeiter, die untenstehende Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften begangen haben, in folgender Weise verfahren: Abmahnungsgespräche führen, Stellungnahmen abgeben, auf rechtzeitige Korrekturen drängen, Ermittlungen durchführen sowie Strafen verhängen und, falls erforderlich, gemäß dem Gesetz an die zuständigen Behörden zur Bearbeitung verweisen.
(I) Ausländische Institutionen oder Einzelpersonen gründen ohne Genehmigung Vertretungen in China oder üben illegal Tätigkeiten bezüglich Patentdienstleistungen aus;
(II) Ausländische Institutionen oder Einzelpersonen befassen sich im Namen von Beratungsunternehmen oder im Namen anderer sich mit chinesischen Patentangelegenheiten, wie z. B. Patentanmeldungen durch Agenturen und Nichtigerklärung von Patentrechten;
(III) Die Vertretung beschäftigt chinesische Patentanwälte, die bereits die Akteneintragung ihrer Berufsausübung durchgeführt haben;
(IV) Gleichzeitige Tätigkeit oder Nebentätigkeit als Vertreter in zwei oder mehr Vertretungen;
(V) Beteiligung an anderen illegalen und vorschriftswidrigen Aktivitäten.
Artikel 17: Beantragt eine ausländische Patentagentur eine Genehmigung zur Gründung einer ständigen Vertretung in China, indem sie die tatsächliche Situation verschweigt oder betrügerische Mittel einsetzt, wird die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum gemäß dem Gesetz den Antrag nicht annehmen oder die Genehmigung nicht erteilen; wurde die Genehmigung bereits erteilt, so widerruft die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum gemäß dem Gesetz die Genehmigung für die Gründung einer ständigen Vertretung.
Werden nach Erteilung der Genehmigung für die Gründung einer ständigen Vertretung die in diesen Maßnahmen festgelegten Voraussetzungen aufgrund geänderter Umstände nicht mehr erfüllt, so ordnet die Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum an, innerhalb einer Frist Korrekturen vorzunehmen.
(Inhaltsquelle: Nationale Verwaltung für geistiges Eigentum)
(Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Übersetzung aus Chinesisch. Die Übersetzung dient nur zur Bezugnahme. Bei inhaltlichen Abweichungen der übersetzten Version gegenüber der chinesischen Version gilt die chinesische Version.)