(1) Stellt der Antragsteller einen Antrag auf erneute Prüfung und wird dieser nicht genehmigt, darf der Antragsteller keinen weiteren Antrag auf erneute Prüfung stellen. Möchte der Antragsteller weiterhin eine Kennzeichenzuteilung beantragen, muss er einen neuen Antrag stellen.
(2) Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, stellt aber innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf erneute Prüfung, wird dies als Verzicht auf erneute Prüfung angesehen und der Antragsteller muss einen neuen Antrag stellen, wenn er weiterhin eine Kennzeichenzuteilung beantragen möchte.
(3) Wenn der Antragsteller die Informationen falsch ausfüllt, darf er die Antragsinformationen während des Zeitraums für die erneute Prüfung nicht ändern; er kann im nächsten Antragszeitraum eine „Erneute Antragstellung“ vornehmen und den Antrag wieder einreichen, nachdem er die Antragsinformationen geändert hat.