Personen mit einem ausländischen oder von Hongkong, Macau oder Taiwan ausgestellten Führerschein, die entweder Einwohner der Stadt Beijing (mit Haushaltsregistrierung), in Beijing lebende festlandchinesische Bewohner, aktive Armeeangehörige (einschließlich bewaffnete Volkspolizei) mit Dienstsitz in Beijing oder Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Beijing sind, können einen chinesischen Führerschein beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen und bei ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen.

► Identitätsnachweis des Antragstellers.

► Die „Bescheinigung über die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ (机动车驾驶人身体条件证明), die von einer der folgenden Einrichtungen ausgestellt ist: Krankenhäuser der Stufe 2 und darüber, Gemeindegesundheitsstationen in ländlichen Gebieten, kommunalen Gesundheitsdienstleistungszentren sowie Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchungszentren, die von der Gesundheitskommission der Stadt Beijing als zur Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen berechtigt anerkannt sind, oder militärmedizinischen Einrichtungen ab Regimentsebene, die von den Streitkräften bzw. der bewaffneten Volkspolizei bestimmt worden sind. Erfolgt die Übermittlung bereits elektronisch, entfällt die Vorlage der Papierfassung.

► Bei ausländischem Führerschein des Antragstellers, der nicht auf Chinesisch verfasst ist, ist eine chinesische Übersetzung durch ein zugelassenes Übersetzungsinstitut oder eine notariell beglaubigte chinesische Übersetzung beizufügen.

► Für Festlandchinesen sind zusätzlich einzureichen: Reisepass oder das Reisegenehmigungsdokument für den Verkehr zwischen Festlandchina und Hongkong/Macau bzw. das Reisegenehmigungsdokument für den Verkehr zwischen Festlandchina und Taiwan.

► 5 aktuelle Passfotos des Antragstellers (Anforderungen: innerhalb der letzten 6 Monate aufgenommen, frontale, farbige Einzelporträts ohne Kopfbedeckung, weißer Hintergrund, keine Uniform, klares Bild, natürlicher Ausdruck, keine Verzerrung; Format 32 mm × 22 mm (ca. 1 Zoll), Kopfbreite 14–16 mm, Kopflänge 19–22 mm).

Zuständige Behörde

Fahrzeugverwaltungsamt des Verkehrsverwaltungsbüros des Büros für öffentliche Sicherheit der Stadt Beijing

Zuständige Dienststelle

(1) Für Ausländer, für Einwohner aus Hongkong, Macau und Taiwan, die keinen Aufenthaltsnachweis für Hongkong/Macau/Taiwan (港澳台居民居住证) besitzen, sowie für Personen über 70 Jahre, die diesen Nachweis bereits besitzen, und für ständige Einwohner Macaus mit gültigem macauischem Führerschein für leichte Wagen (Klasse B und beschränkte Klasse B für Wagen mit Automatikgetriebe) oder höher, die den Führerschein der Klasse Kleinwagen oder Kleinwagen mit Automatikgetriebe ohne Prüfung beantragen möchten, ist die Hauptstelle des Fahrzeugverwaltungsamtes zuständig.

(2) Für Festlandchinesen und Personen unter 70 Jahren, die bereits den Aufenthaltsnachweis für Hongkong/Macau/Taiwan besitzen, gelten folgende Zuständigkeiten:

1. Antragsteller, deren höchste beantragte Führerscheinklasse die Klasse große Busse oder große LKW ist, stellen den Antrag bei der Zweigstelle Beijing-Chaoyang (Jingchao), Beijing-Süd (Jingnan) oder Beijing-Nord (Jingbei).

2. Antragsteller, deren höchste beantragte Führerscheinklasse die Klasse schwere Anhänger ist, stellen den Antrag bei der Zweigstelle Beijing-Süd (Jingnan).

3. Antragsteller, deren höchste beantragte Führerscheinklasse die Klasse mittelgroße Busse ist, stellen den Antrag bei der Zweigstelle Beijing-Chaoyang (Jingchao), Beijing-Fengtai (Jingfeng), Beijing-Süd (Jingnan) oder Beijing-Nord (Jingbei).

4. Antragsteller der anderen Führerscheinklassen stellen den Antrag bei beliebiger Zweigstelle des Fahrzeugverwaltungsamtes.

(3) Nach Erhalt des Führerscheins kann der Antragsteller über die App „Verkehrsverwaltung 12123“ (交管12123) einen elektronischen Führerschein beantragen.

Dienstzeiten

Hauptstelle und Zweigstellen des Fahrzeugverwaltungsamtes: Montag bis Freitag 8:30–18:00 Uhr, Samstag und Sonntag 9:00–16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen).

Informationshotline

010-12123

(1) Bei Umschreibung eines ausländischen Führerscheins ist grundsätzlich die theoretische Prüfung (Modul 1) abzulegen. Für die Klassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse und große LKW sind zusätzlich die praktische Prüfung (Modul 2) und die Fahrprüfung (Modul 3) erforderlich. Wer gleichzeitig die Klassen große Busse und schwere Anhänger oder mittelgroße Busse und große LKW beantragt, muss die theoretische Prüfung (Modul 1) für die höhere Klasse ablegen und für jede Klasse die jeweilige Fahrprüfung (Modul 3) absolvieren. Für Festlandchinesen, die einen ausländischen Führerschein erworben haben, während sie sich im Ausstellungsland oder -gebiet innerhalb eines Jahres insgesamt weniger als 90 Tage aufgehalten haben, sind ebenfalls alle drei Prüfungen (Modul 1, 2 und 3) abzulegen.

(2) Für Inhaber eines belgischen Führerscheins oder für Staatsbürger der Vereinigten Arabischen Emirate mit einem Führerschein aus ihrem Heimatland, die den chinesischen Führerschein der Klassen Kleinwagen und Kleinwagen mit Automatikgetriebe beantragen, entfällt die Prüfung. Der Führerschein wird direkt erteilt.

(3) Für Antragsteller, die sich mindestens ein Jahr zusammenhängend oder insgesamt in Frankreich aufgehalten haben und dort einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE erworben haben (ausgestellt ab dem 16. September 2013 im EU-Format, ausgenommen Lern-, Übungs- und Militärführerscheine) und die sonstigen Voraussetzungen der chinesischen Führerscheinverordnung erfüllen, entfällt die Prüfung. Sie erhalten direkt den entsprechenden chinesischen Führerschein der Klassen C1 (Kleinwagen), C2 (Kleinwagen mit Automatikgetriebe), D (allgemeine dreirädrige Motorräder), E (allgemeine zweirädrige Motorräder) oder F (leichte Motorräder).

(4) Für Antragsteller, die sich mehr als ein Jahr in China aufhalten und eine serbische Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 usw. (insgesamt 14 Klassen, ausgenommen Lern-, vorläufige und internationale Führerscheine) besitzen, entfällt die Prüfung, wenn sie die Voraussetzungen der chinesischen Führerscheinverordnung erfüllen; sie erhalten direkt den chinesischen Führerschein der entsprechenden Klassen C1, C2, D, E oder F. Bei Festlandchinesen und Einwohnern aus Hongkong, Macau und Taiwan mit serbischem Führerschein muss Serbien zum Zeitpunkt der Ausstellung ihr gewöhnlicher Aufenthaltsstaat sein.

(5) Ständige Einwohner der Sonderverwaltungszone Macau mit gültigem macauischem Führerschein für leichte Wagen (Klasse B) oder höher, die die Alters- und Gesundheitsvoraussetzungen erfüllen, können nach Erlernen der chinesischen Verkehrsregeln ohne Prüfung den chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen (C1) erhalten. Die mit gültigem macauischem Führerschein für leichte Wagen (beschränkte Klasse B für Wagen mit Automatikgetriebe), die die Alters- und Gesundheitsvoraussetzungen erfüllen, können nach Erlernen der chinesischen Verkehrsregeln ohne Prüfung den chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe (C2) erhalten.

(6) Für Angehörige ausländischer Botschaften, Konsulate und Vertreter internationaler Organisationen in China, die den chinesischen Führerschein beantragen, gilt das Prinzip der diplomatischen Gegenseitigkeit.

(7) Der Antragsteller muss alle Prüfungen innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung beim Fahrzeugverwaltungsamt ablegen.

(8) Prüfungsinhalte, Fahrstrecken, Mindestanforderungen und Zeiten entsprechen den Regelungen für die Ersterteilung und Erweiterung von Führerscheinklassen.


  • Antragsvoraussetzungen
  • Ablauf und Gebühren
  • Hinweise

I. Antragsvoraussetzungen

Personen mit einem ausländischen oder von Hongkong, Macau oder Taiwan ausgestellten Führerschein, die entweder Einwohner der Stadt Beijing (mit Haushaltsregistrierung), in Beijing lebende festlandchinesische Bewohner, aktive Armeeangehörige (einschließlich bewaffnete Volkspolizei) mit Dienstsitz in Beijing oder Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Beijing sind, können einen chinesischen Führerschein beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen und bei ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen.

(1) Altersvoraussetzungen

1. Für die Führerscheinklassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte und leichte Motorräder muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt sein.

2. Für die Führerscheinklassen allgemeine dreirädrige Motorräder und  allgemeine zweirädrige Motorräder muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre und darf höchstens 70 Jahre alt sein.

3. Für die Führerscheinklasse leichte Anhänger muss der Antragsteller mindestens 20 Jahre und darf höchstens 70 Jahre alt sein.

4. Für die Führerscheinklassen Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit, dreirädrige Kraftfahrzeuge und Radfahrzeuge für spezielle Zwecke muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

5. Für die Führerscheinklassen öffentliche Busse, mittelgroße Busse, große LKW, Oberleitungsbusse und Straßenbahnen muss der Antragsteller mindestens 20 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

6. Für die Führerscheinklassen große Busse und schwere Anhänger muss der Antragsteller mindestens 22 Jahre und darf höchstens 63 Jahre alt sein.

(2) Gesundheitliche Beschränkungen

1. Körpergröße: Für Antragsteller der Führerscheinklassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, große LKW und Oberleitungsbusse muss die Körpergröße mindestens 155 cm betragen. Für die Klasse mittelgroße Busse muss sie mindestens 150 cm betragen.

2. Sehvermögen: Für Antragsteller der Führerscheinklassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse, große LKW, Oberleitungsbusse und Straßenbahnen muss die Sehschärfe (mit oder ohne Korrektur) auf beiden Augen mindestens 5,0 gemäß der Logarithmus-Sehtafel betragen. Für andere Klassen muss sie mindestens 4,9 betragen. Bei einäugiger Sehbehinderung ist der Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit, dreirädrige Kraftfahrzeuge und Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte zulässig, wenn die Sehschärfe des besseren Auges (mit oder ohne Korrektur) mindestens 5,0 beträgt und das horizontale Gesichtsfeld mindestens 150° umfasst.

3. Farbunterscheidungsvermögen: Keine Rot-Grün-Blindheit.

4. Hörvermögen: Der Antragsteller muss in der Lage sein, die Richtung einer Schallquelle zu erkennen, wenn jedes Ohr des Antragstellers 50 Zentimeter von der Stimmgabel entfernt ist. Bei Hörbehinderung, die jedoch mit Hörhilfen die genannten Bedingungen erfüllt, ist der Führerschein der Klassen Kleinwagen und Kleinwagen mit Automatikgetriebe zulässig.

5. Obere Gliedmaßen: Der Antragsteller muss an jeder Hand einen intakten Daumen und mindestens drei andere intakte Finger haben und die Gliedmaßen und Finger des Antragstellers mussen normale Bewegungen ausführen können. Antragsteller, denen das Endglied eines Fingers fehlt oder die an der linken Hand drei intakte Finger und zwei intakte Handflächen haben, dürfen den Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Frachtfahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge beantragen.

6. Untere Gliedmaßen: Beide Beine mussen intakt und funktionsfähig sein, der Längenunterschied darf 5 cm nicht überschreiten. Antragsteller, denen das linke Bein fehlt oder bei denen die Funktion des linken Beins verloren gegangen ist, deren rechtes Bein aber normal ist, dürfen den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe beantragen.

7. Rumpf und Nacken: Keine Bewegungseinschränkungen.

8. Antragsteller, denen das rechte Bein oder beide Beine fehlen oder deren Funktion verloren gegangen ist, die aber selbstständig sitzen können und die unter Punkt 5 genannten Bedingungen für die obere Gliedmaßen erfüllen, dürfen den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte beantragen. Antragsteller, denen eine Handfläche fehlt, deren andere Hand aber einen intakten Daumen und mindestens zwei weitere intakten Finger aufweist,  deren obere Gliedmaßen und Finger normal funktionieren und deren untere Gliedmaßen die Bedingungen unter Punkt 6 erfüllen, dürfen ebenfalls den Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte beantragen.

9. Personen über 70 Jahre, die den Test über Gedächtnis, Urteilsvermögen und Reaktionsfähigkeit bestehen, dürfen den Führerschein der Klassen Kleinwagen, Kleinwagen mit Automatikgetriebe, Kleinwagen mit Automatikgetriebe für Behinderte und leichte Motorräder beantragen.

(3) Personen mit folgenden Umständen dürfen keinen Führerschein erwerben:

1. Personen mit organischen Herzerkrankungen, Epilepsie, Morbus Menière, Schwindel, Hysterie, Parkinson, Psychosen, Demenz sowie Erkrankungen des Nervensystems, die die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und das Fahren gefährden.

2. Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre Drogen konsumiert oder gespritzt haben, oder bei denen die Entziehungsmaßnahme noch keine drei Jahre zurückliegt, sowie Personen, die noch nicht von einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen geheilt sind.

3. Personen, die nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

4. Personen, die nach einer Alkohol- oder Trunkenheitsfahrt einen schweren Verkehrsunfall verursacht haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

5. Personen, deren Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer oder  Alkoholfahrt mit einem gewerblichen Fahrzeug entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind.

6. Personen, deren Führerschein wegen Trunkenheit mit einem gewerblichen Fahrzeug entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

7. Personen, deren Führerschein wegen Straßenrennens, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften für Gefahrguttransporte mit strafrechtlichen Folgen entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind.

8. Personen, deren Führerschein wegen anderer schwerer Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem schweren Unfall mit strafrechtlichen Folgen führten, entzogen wurde (ausgenommen Fälle im Punkt 4) und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

9. Personen, deren Führerschein aus anderen Gründen entzogen wurde und bei denen seitdem noch keine zwei Jahre vergangen sind.

10. Personen, bei denen die vorläufige Fahrerlaubnis widerrufen wurde und bei denen seitdem noch keine drei Jahre vergangen sind.

11. Personen, die ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt haben und dabei einen Verkehrsunfall mit gleicher oder überwiegender Verantwortung mit Personenschaden (schwer verletzt oder gestorben) verursacht haben, und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

12. Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre für andere an der Fahrprüfung teilgenommen haben.

13. Weitere gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegte Ausschlussgründe.

Wer ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug führt und dabei einen der folgenden Tatbestände erfüllt: Trunkenheit am Steuer oder Alkoholfahrt mit einem gewerblichen Fahrzeug, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind; Trunkenheit am Steuer mit einem gewerblichen Fahrzeug, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind; Straßenrennen, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften für Gefahrguttransporte mit strafrechtlichen Folgen, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind; andere schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem schweren Unfall mit strafrechtlichen Folgen geführt haben, ausgenommen Alkoholfahrt oder Trunkenheit am Steuer, wodurch ein schwerer Verkehrsunfall mit strafrechtlichen Folgen verursacht wurde, weswegen ihm der Führerschein entzogen wurde und seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind, darf innerhalb der jeweils geltenden Frist keinen Führerschein beantragen.

(4) Folgende Personen dürfen den Führerschein der Klassen große Busse, schwere Anhänger, öffentliche Busse, mittelgroße Busse und große LKW nicht beantragen:

1. Personen, die bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge eine gleiche oder überwiegende Verantwortung tragen.

2. Personen, die unter Alkoholeinfluss (Trunkenheit) ein Kraftfahrzeug geführt haben.

3. Personen, die zum zweiten Mal unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben.

4. Personen, die unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben oder bei denen Maßnahmen der Drogentherapie oder Entziehung dokumentiert sind.

5. Personen, die durch Straßenrennen, Überladung, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Gefahrguttransport gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen haben und deswegen strafrechtlich verurteilt wurden.

6. Personen, deren Führerschein entzogen oder widerrufen wurde und bei denen seitdem noch keine zehn Jahre vergangen sind.

7. Personen, die ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt haben und dabei einen Verkehrsunfall mit gleicher oder überwiegender Verantwortung mit schweren Personenschäden oder Todesfolge verursacht haben.

(5) Wer einen ausländischen Führerschein besitzt und die genannten Voraussetzungen erfüllt, und sich im Ausstellungsland oder -gebiet während eines Jahres vor Ausstellung des Führerscheins insgesamt mindestens 90 Tage aufgehalten hat, kann einen chinesischen Führerschein der entsprechenden Klasse beantragen. Für die Klassen große Busse, schwere Anhänger, mittelgroße Busse ist zusätzlich erforderlich, dass der Bewerber den entsprechenden ausländischen Führerschein seit mindestens zwei Jahren besitzt.

(6) Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse Kleinwagen mit Automatikgetriebe besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein, der auch die Klasse Kleinwagen umfasst, ohne Prüfung den Führerschein der Klasse Kleinwagen erhalten.

Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse leichte Motorräder besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein, der die Klassen dreirädrige Motorräder und allgemeine zweirädrige Motorräder umfasst, ohne Prüfung den Führerschein der entsprechenden Klasse erhalten.

Wer bereits einen chinesischen Führerschein der Klasse allgemeine zweirädrige Motorräder besitzt, kann mit einem ausländischen Führerschein der Klasse allgemeine dreirädrige Motorräder ohne Prüfung den Führerschein der Klasse allgemeine dreirädrige Motorräder erhalten.

(7) Für im Ausland lebende chinesische Staatsbürger, die nach China zurückkehren und anhand von ihrem ausländischen Führerschein einen chinesischen Führerschein beantragen möchten, gilt: Wenn der ausländischen Führerschein seit höchstens 6 Monaten abgelaufen ist, kann den Führerschein normal beantragt werden.

III. Zugelassene Führerscheinklassen

Der Antragsteller kann einen Führerschein beantragen, der der Klasse seines ausländischen Führerscheins entspricht. Sofern die Alters-, Größen- oder sonstigen Voraussetzungen für die entsprechende Klasse nicht erfüllt sind oder der Antragsteller freiwillig eine niedrigere Klasse wünscht, kann er den Führerschein einer qualifizierten, niedrigeren Klasse beantragen.

Erteilung des Führerscheins

Nach bestandener Prüfung muss der Antragsteller an einer mindestens halbstündigen Unterweisung über sicheres und zivilisiertes Fahren sowie über Verkehrsunfallprävention teilnehmen und anschließend das Gelöbnis zur Führerscheinverleihung ablegen. Das Fahrzeugverwaltungsamt stellt den Führerschein noch am selben Tag aus.

Ablauf

Antragstellung und Prüfung der Unterlagen – Bei Erfüllung der Voraussetzungen und wenn keine Prüfung erforderlich ist, erfolgt die direkte Ausstellung des Führerscheins. Ist eine Prüfung erforderlich, wird der Führerschein nach bestandener Prüfung ausgehändigt.

Gebühren

(1) Für die Ausstellung eines Kraftfahrzeugführerscheins wird eine Ausstellungsgebühr von 10 Yuan je Kraftfahrzeugführerschein erhoben.

(2) Für das Prüfungsfach „Gesetze und Vorschriften zur Sicherheit im Straßenverkehr sowie damit zusammenhängende Kenntnisse“ (Modul 1) beträgt die Gebühr 50 Yuan pro Person und Prüfung.

(3) Für das Prüfungsfach „Fahrfertigkeiten im Straßenverkehr sowie allgemeine Kenntnisse über sicheres und zivilisiertes Fahren“ (Modul 3) beträgt die Gebühr 60 Yuan pro Person und Prüfung.


Bedeutung des Identitätsnachweises

(1) Für Inländer (Festlandchinesen): Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis.

(2) Für aktive Armeeangehörige (einschließlich bewaffnete Volkspolizei): Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis, ausgestellt von der Stadt Beijing. Solange kein Personalausweis vorliegt, sind die von den Militärbehörden ausgestellten, gültigen Dienstausweise (z. B. Offiziersausweis, Ausweis für zivile Kader, Soldatenausweis, Ehrenruhestandsausweis und Ruhestandsausweis usw.) sowie eine Meldebescheinigung der Einheit auf Regimentsebene oder höher, die den Dienstsitz in Beijing hat, vorzulegen.

(3) Für Einwohner der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau: Aufenthaltsnachweis für Hongkong/Macau (港澳居民居住证) oder das Reisegenehmigungsdokument für den Verkehr zwischen Festlandchina und Hongkong/Macau (港澳居民来往内地通行证) bzw. der von der Außenbehörde ausgestellte chinesische Reiseausweis (中华人民共和国旅行证), sowie eine Meldebescheinigung der Polizeibehörde (bei elektronischer Übermittlung entfällt die Vorlage). Für ständige Einwohner Macaus mit gültigem macauischem Führerschein der Klasse B, der beschränkten Klasse B für Wagen mit Automatikgetriebe oder höher, die ohne Prüfung in den Führerschein der Klasse Kleinwagen (C1 oder C2) umschreiben möchten, genügt der permanente macauische Personalausweis (澳门特别行政区永久性居民身份证).

(4) Für ständige Einwohner der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau, die keine chinesische Staatsbürgerschaft besitzen: das Reisegenehmigungsdokument für den Verkehr zwischen Festlandchina und Hongkong/Macau für nicht-chinesische Staatsbürger (港澳居民来往内地通行证(非中国籍)) sowie eine Meldebescheinigung der Polizeibehörde (bei elektronischer Übermittlung entfällt die Vorlage der Papierfassung).

(5) Für Einwohner der Region Taiwan: Aufenthaltsnachweis für Taiwan (台湾居民居住证) oder das Reisegenehmigungsdokument für den Verkehr zwischen Festlandchina und Taiwan (5-Jahre-Gültigkeit) bzw. der von der Außenbehörde ausgestellte chinesische Reiseausweis (中华人民共和国旅行证), sowie eine Meldebescheinigung der Polizeibehörde (bei elektronischer Übermittlung entfällt die Vorlage der Papierfassung).

(6) Für im Ausland ansässige chinesische Staatsbürger: chinesischer Reisepass und eine Meldebescheinigung der Polizeibehörde (bei elektronischer Übermittlung entfällt die Vorlage der Papierfassung).

(7) Für Ausländer: gültiger Reisepass oder anderes internationales Reisedokument, gültiges Visum mit Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten oder Aufenthaltsgenehmigung, sowie eine Meldebescheinigung der Polizeibehörde (bei elektronischer Übermittlung entfällt die Vorlage der Papierfassung); oder die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.

(8) Für Angehörige ausländischer Botschaften, Konsulate und internationaler Organisationen: von der Außenbehörde ausgestellte gültige Dienstausweise.

(9) Als nicht-festlandchinesischer Führerschein gilt nur ein offizieller Führerschein, der von einem ausländischen Staat, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macau oder der Region Taiwan ausgestellt wurde und zur selbständigen Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt; nicht dazu zählen Lern-, Übungs- oder vorläufige Führerscheine.